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Veröffentlichung von Abbildungen eines Prominenten

LG Köln, Urteil vom 24.04.2013, Az. 28 O 371/12


Veröffentlichung von Abbildungen eines Prominenten

Das Landgericht Köln hat im April 2013 entschieden, dass die Veröffentlichung der Abbildung eines Prominenten ein zeitgeschichtliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigen muss. Ob dies der Fall ist, muss auch im Zusammenhang mit dem zum Bild gehörigen Artikeltext bewertet werden.

Im verhandelten Fall klagte ein bekannter Moderator gegen die Bildzeitung, die im März 2011 zweimal ein Bild von ihm veröffentlicht hatte, das ihn auf einem Parkplatz zusammen mit seiner Rechtsanwältin zeigt. Zu dieser Zeit stand der Moderator wegen Vergewaltigung vor Gericht und wurde im Mai 2011 freigesprochen. Das Bild wurde am 3. März 2011 in der Bildzeitung und am 4. März auf www.bild.de veröffentlicht. Die Bildunterschriften lauteten „Wettermoderator L (52) gestern auf dem Weg zum Prozess“ und „Wettermoderator L (52) Donnerstag auf dem Weg zum Prozess“. Der Ort der Aufnahme, ein Hinterhof-Parkplatz in der Nähe der Kanzlei der Anwältin, war von der Straße aus nur durch eine Toreinfahrt einsehbar.

Der Moderator sah sich durch die Veröffentlichung des Bildes in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Er ging vor Gericht und beantragte der Bildzeitung die weitere Veröffentlichung dieses Bildes zu untersagen. Die abgebildete Situation sei privater Natur gewesen, der Besuch bei der Anwältin sei auch nicht als zeitgeschichtliches Ereignis zu werten. Durch den abgeschlossenen Charakter des Hinterhofs habe er sich vor Nachstellungen durch die Presse sicher gefühlt.

Die Vertreter der Bildzeitung argumentierten, die Veröffentlichung des Bildes verletze nicht die Rechte des Moderators am eigenen Bild. Als Prominenter erfülle er eine Leitbildfunktion und müsse deshalb die Berichterstattung dulden. Ein Eingriff in seine Privatsphäre läge nicht vor, denn das Foto sei von der gegenüberliegenden Straßenseite aufgenommen worden, als der Kläger für jeden Passanten sichtbar in der Hofeinfahrt gestanden habe. Der Moderator sei dabei gewesen, das Gelände zu verlassen und zum Landgericht Mannheim zu fahren. Das Bild zeige ihn also in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren. Außerdem sei die in der Klageschrift angegebene Adresse des Klägers falsch und die Klage dadurch unzulässig.

Das Landgericht Köln hielt die Klage für zulässig und begründet. Die Adresse des Klägers hätte zwar zwischenzeitlich korrigiert werden müssen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätte aber eine korrekte Adresse vorgelegen, weshalb die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt seien.

Auch in der Sache teilte das Gericht die Sicht des Moderators und verurteilte die Zeitung zur Unterlassung der Bildveröffentlichung. Zur Beurteilung des Falles musste geklärt werden, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelte und ob die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG). Der Begriff des Zeitgeschehens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der Pressefreiheit möglichst weit auszulegen. Zum Zeitgeschehen gehören daher nicht nur historische Ereignisse, sondern auch Geschehnisse von allgemeinem Interesse. Dieses Interesse ist abzuwägen mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Es ist daher abzuwägen, ob ein Bericht einen Informationsanspruch der Öffentlichkeit befriedigt oder ob lediglich die Neugier nach privaten Dingen befriedigt werden soll. Das streitgegenständliche Bild selbst ist keine Abbildung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Das Treffen mit der Rechtsanwältin wird vielmehr als alltägliche Selbstverständlichkeit angesichts eines laufenden Strafverfahrens eingeschätzt. Der Informationswert des Bildes im Zusammenhang mit dem Artikeltext sei sehr gering.

Es sei zwar legal, ein „kontextneutrales“, nicht im Zusammenhang mit dem berichteten Geschehen entstandenes, Bild zu verwenden. Dies sei erlaubt, um Belästigungen betroffener Prominenter zu vermeiden. Hier aber sei eine Belästigung erst geschaffen worden. Weder sei das Bild für das Artikelverständnis wichtig, noch erfülle es eine Belegfunktion. Das Gespräch mit der Anwältin sei außerdem dem Privatbereich des Betroffenen zuzuordnen. Das Bild sei heimlich aufgenommen worden, der Kläger war also Nachstellungen ausgesetzt. Die Interessen des Klägers waren in diesem Fall also höher einzuschätzen als das geringe Informationsinteresse an dem Bild.

LG Köln, Urteil vom 24.04.2013, Az. 28 O 371/12


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