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Veröffentlichung eines Falschzitats

LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2016, Az. 324 O 621/13


Veröffentlichung eines Falschzitats

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 18.03.2016 unter dem Az. 324 O 621/13 entschieden, dass eine (unbewiesene) Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen, einen Unterlassungsanspruch gegenüber demjenigen begründen kann, der die Äußerung verbreitet.

Damit hat das Gericht es der Beklagten untersagt, auf den Kläger bezogen zu verbreiten, er habe zu einem Richter gesagt, dessen Rechtsverständnis sei nicht einmal eines Amtsrichters würdig.

Der Kläger hat sich als Rechtsanwalt auf das Gebiet des Presserechts spezialisiert. Die Beklagte zu 1) betreibt die Zeitung und Internetseite t. Auf dieser Seite betreibt sie einen so genannten Blog, auf dem sie auch „Hausmitteilungen“ verbreitet.

Auf diesem Blog erschien im Jahr 2013 ein Beitrag, der von einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin im Prozess zwischen S und der Beklagten berichtete. Auszugsweise wurde eine Mitschrift der mündlichen Verhandlung veröffentlicht. Der Kläger wird dabei gegenüber dem Zeugen E. wie folgt zitiert:

„S.: Was erzählen Sie denn hier für einen Schwachsinn! Es liegt eindeutige eine Schmähkritik vor und Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

Der Kläger behauptet, sich in dieser Verhandlung so nicht geäußert zu haben.

Es erschien sofort eine „Berichtigung“ von einem K.D. mit den Worten:

„Schön zu wissen, Herr E., was Sie für ein Rechtsverständnis von Amtsrichtern haben.“

Auch im Blog der Beklagten erschien ein so genanntes „update“. Über den Zeitpunkt der Veröffentlichung sind die Parteien im Streit.

Die Verhandlung, um die es in der Mitschrift geht, ist anscheinend turbulent verlaufen. Neben einem regen Wortwechsel soll es auch eine körperliche Annäherung zwischen dem Zeugen E. und dem Kläger gegeben haben. Es nahm auch als Prozessbevollmächtigter der Zeuge Dr. G. von der klägerischen Kanzlei teil. Unter den Zuschauern befanden sich der Zeuge S., der ebenfalls in der Kanzlei beschäftigt war, außerdem der Zeuge K. und die Beklagte zu 2).

Der Kläger hat eine anwaltliche Versicherung vom Zeugen S. vorgelegt, der zufolge der Kläger geäußert haben soll, es sei bezeichnend, welche Meinung der Herr E. von einem Amtsrichter habe. Er hat zudem eine E-Mail des K. vorgelegt, nach der der Kläger in der Verhandlung geäußert habe: „Da sieht man mal welches Verständnis Sie von Amtsrichtern haben, in dem Sie die einfach überforderten“. An diese Worte will sich der Zeuge K. genau erinnert haben. Dieser habe auch eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, der zufolge der Kläger gesagt habe, man könne an den Äußerungen des Anwalts E. sehen, welches Verständnis dieser von Amtsrichtern habe. Das Wort "überfordern" taucht jedoch in dieser Versicherung nicht auf.

Der Kläger ließ die Beklagte abmahnen und verlangte eine Richtigstellung sowie eine Gegendarstellung. Auf seinen Antrag erließ das LG Berlin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Verbreitung der entsprechenden Äußerung untersagt wurde. Auf Widerspruch der Beklagten hob das LG Berlin die einstweilige Verfügung wieder auf. Das Gericht ging davon aus, dass sich der Kläger tatsächlich wie zitiert geäußert habe.

Das LG Hamburg urteilte, die Klage sei nur bezüglich des Unterlassungsanspruchs begründet, denn die Äußerung verletze bei Wiederholungsgefahr den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es stehe dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Richtigstellung zu.
Die Beklagte zu 1) sei bei der Verhandlung nicht dabei gewesen, hafte aber als Verbreiterin für die Verbreitung der Aussagen Dritter.
Formal sei davon auszugehen, dass der Kläger sich nicht entsprechend geäußert habe.
Denn die Wiedergabe der vermeintlichen Äußerung sei eine Tatsachenbehauptung, für die die Beklagte die Beweislast trage. Dieser Beweislast könne sie aber nicht entsprechen.
Die angegriffene Behauptung sei geeignet, den Kläger herabzuwürdigen. Die Nicht-Bewiesenheit der Äußerung wirke sich zum Nachteil der Beklagten aus.

LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2016, Az. 324 O 621/13


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