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Vermutete Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers wird nicht durch körperliche Abwesenheit entkräftet


Vermutete Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers wird nicht durch körperliche Abwesenheit entkräftet

Die körperliche Abwesenheit des Inhabers eines Internetanschlusses widerlegt die tatsächliche Vermutung nicht, dass er Täter einer über den Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Dies entschied das LG Köln in seinem Urteil vom 31.10.2012 (Az. 28 O 306/11)

Ein Sachverhalt, wie er wohl täglich tausendfach vorkommt. Die Klägerinnen sind führende deutsche Tonträgerhersteller. Wie in der Branche üblich, beauftragten sie Ermittlungsfirmen mit der Überwachung von Tauschbörsen. Die privaten Ermittler durchforsteten daraufhin die Tauschbörse "Bear Share" nach Musikstücken, an denen ihre Auftraggeberinnen die Rechte halten. Hier entdeckten Sie die IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers, der insgesamt 5080 Musikdateien illegal zum Download anbot. Daraufhin erstatteten die Klägerinnen Strafanzeige, was zur Ermittlung des Beklagten als Anschlussinhaber führte. Seit einem Urteil des BGH vom 12.05.2010, (Az. I ZR 121/08) belastete den Beklagten damit die Vermutung, dass er als Anschlussinhaber auch für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei. Diese Vermutung musste der Beklagte im Rahmen der ihn dann treffenden "sekundären Beweislast" widerlegen. Er bestritt deshalb unter anderem, zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung überhaupt anwesend gewesen zu sein. Das LG Köln hatte deshalb zu entscheiden, ob körperliche Abwesenheit des Anschlussinhabers zu einer Entkräftung der vermuteten Verantwortlichkeit führt.

Das LG Köln entschied im Sinne der Rechteverwerter. Es sei nicht von Interesse, ob der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zugegen gewesen sei oder nicht. Die Teilnahme an einer Tauschbörse setze nämlich die körperliche Anwesenheit "während des gesamten Vorgangs" nicht voraus. 

Obwohl das LG Köln in der Vergangenheit immer wieder nur schwer verständliche Urteile zugunsten der Verwertungsindustrie gefällt hatte, ist diese Entscheidung durchaus nachvollziehbar. So ist in vielen Haushalten der Computer nur mit wenigen Unterbrechungen angeschaltet, selbst wenn niemand im Haus ist. Die Software zur Nutzung von Tauschbörsen arbeitet - einmal gestartet - zudem weitgehend autonom im Hintergrund. Dass Downloads auch während der Abwesenheit des Anschlussinhabers bereit gestellt werden, ist also ein realistisches Szenario.

Das LG Köln äußert sich jedoch nicht zu der Frage, wie lange die Abwesenheit des Anschlussinhabers maximal dauern darf, um dessen Verantwortlichkeit noch vermuten zu dürfen. So erwähnt das LG ausdrücklich, dass eine Anwesenheit lediglich während des "gesamten" Vorgangs der Teilnahme an der Tauschbörse nicht nötig ist. Dies lässt den Schluss zu, dass zumindest zu einem gewissen Zeitpunkt eine Anwesenheit des Anschlussinhabers noch realistisch erscheinen muss. Kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass er mehrere Wochen nicht im Haus war, so dürfte die Vermutung seiner Täterschaft wohl entkräftet sein. 


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