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Verdeckte unwahre Bezichtigung einer Straftat

OLG Köln, 15 U 3/14


Verdeckte unwahre Bezichtigung einer Straftat

Das Oberlandesgericht Köln hat am 27.05.2014 zum Aktenzeichen 15 U 3/14 ein Urteil in einem Berufungsverfahren verkündet. In diesem Verfahren war der Anspruch auf Unterlassung von verdeckten Tatsachenbehauptungen in einer Zeitschrift Streitgegenstand. Kläger war ein in der Öffentlichkeit bekannter Wettermoderator, gegen den im Jahr 2010 unter erheblicher öffentlicher Beobachtung ein Prozess geführt wurde, in dem es unter anderem auch um den Verdacht der Vergewaltigung ging. Im Zusammenhang mit diesem Prozess, der für den Beschuldigten hinsichtlich des Tatvorwurfes der Vergewaltigung mit einem Freispruch endete, hatten sich die vom Kläger bemühten Ausdrücke „einverständlicher Sex“ und „Unschuldsvermutung“ durch intensive öffentliche Wahrnehmung eingeprägt.
Die Beklagten sind Herausgeber und Verleger einer Zeitschrift, in der unter anderem auch der inzwischen abgeschlossene Strafprozess gegen den Kläger ein Thema gewesen war. Gut zwei Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses veröffentlichten die Beklagten am 15.12.2011 in ihrer Zeitschrift einen Artikel, in dem die Schlagworte „einverständlicher Sex“ und „Unschuldsvermutung“ eine markante Rolle spielten. Beide Begriffe wurden zur Wahl als „Unwort des Jahres“ vorgeschlagen. Gleichzeitig enthielt der Text einen Hinweis auf eine mit dem Synonym „E.“ bezeichnete, offensichtlich weibliche Person, die sich mit den vorgeschlagenen Begriffen auskennen müsste. Das verwendete Synonym hatte während der Prozessberichterstattung für die Hauptbelastungszeugin, die gegen den Kläger ausgesagt hatte, gestanden. Am 18.01.2012 kamen die Beklagten anlässlich der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten, anderweitigen „Unwort-Wahl“ noch einmal auf die beiden Begriffe zurück und setzte sie mit ähnlicher Formulierung wie im Dezember 2011 zur Person „E“ in Beziehung.

Der Kläger interpretierte die Formulierungen in der Weise, dass ihm trotz des gerichtlichen Freispruchs weiterhin unterstellt werde, die „E“ vergewaltigt zu haben. Gegen diese ohne einen Wahrheitsbeweis aufgestellte Behauptung verwehrte er sich. Er ließ die Beklagten wegen der Veröffentlichungen abmahnen. Diese entfernten lediglich die beanstandeten Formulierungen, verweigerten allerdings die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung. Der Kläger beantragte daraufhin bei dem Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die antragsgemäß erging. Im Hauptsacheverfahren wurde die einstweilige Verfügung bestätigt. Gegen das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil haben die Beklagten Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung zurückgewiesen.
In der Urteilsbegründung führen die Richter des 15 Senats am Oberlandesgericht Köln aus, dass in den von den Beklagten veröffentlichten Artikeln auch ohne eine namentlich vollständige Erwähnung des Klägers oder der Hauptbelastungszeugin aus dem gegen ihn geführten, mit einem Freispruch abgeschlossenen Strafverfahren ein deutlicher Bezug zum Kläger erkennbar wird. Der Leser wird durch den zusätzlichen Hinweis auf „ 86800 geschätzte vergewaltigte Frauen, die ihren Vergewaltiger nie angezeigt haben…“ zu der Erkenntnis geführt, dass auch der Kläger nach seinem Freispruch zu den nicht bestraften Vergewaltigern gehört. Dem Leser wird suggeriert, dass die Verteidigung mit ihren Argumenten, für die in der Öffentlichkeit Schlagworte wie „ einverständlicher Sex“ und „Unschuldsvermutung“ standen, hier nur zur Verdeckung einer in Wirklichkeit begangenen Vergewaltigung durch Zerstörung der Glaubwürdigkeit des Opfers gedient hätte.

Durch die von den Beklagten zu verantwortende Formulierungsweise wurde nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht Köln eine verdeckte Tatsachenbehauptung in die Welt gesetzt. Diese Ansicht hatten in der Vorinstanz auch die erkennenden Richter am Landgericht Köln vertreten. Die behauptete Tatsache, dass der Kläger die Nebenklägerin „E“ vergewaltigt habe, wurde weder im Laufe des Strafverfahrens noch später durch die Beklagten bewiesen und stellt deshalb den §§ 823 BGB und 186 StGB nach einen rechtswidrigen Eingriff in die persönliche Integrität des Klägers dar. Diesem räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, sich gegen diesen Angriff auf sein grundgesetzlich geschütztes Persönlichkeitsrecht zu wehren und sofortige Unterlassung gemäß § 1004 BGB zu verlangen.
Das Oberlandesgericht Köln wertete die streitgegenständlichen journalistischen Äußerungen nicht als allgemeine, kritische Auseinandersetzung des Umgangs mit Frauen, die eine Vergewaltigung angezeigt haben, sondern als konkrete Anspielung auf den Prozess des Klägers.

OLG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Aktenzeichen 15 U 3/14


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