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Verbrauchereigenschaft bei Rechnung an die Geschäftsadresse?

AG Bonn, Urteil vom 08.07.2015, Az. 103 C 173/14


Verbrauchereigenschaft bei Rechnung an die Geschäftsadresse?

Das Amtsgericht Bonn hatte zu klären, ob ein Käufer auch dann Verbraucher sein und ein Widerrufsrecht haben kann, wenn er die Rechnung an seine Geschäftsadresse stellen lässt. Für den konkreten Fall hat es dies bejaht.

Die Parteien hatten nach Durchführung einer Beratung einen Kaufvertrag über eine Alarmanlage geschlossen. In dem vom Käufer unterschriebenen Lieferschein hieß es, bei "installierten" Anlagen sei das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Als Rechnungsadresse hatte der Käufer die Anschrift seiner Arztpraxis, also seine Geschäftsadresse, angegeben. Ein Mitarbeiter der Verkäuferin hatte die Anlage in der Privatwohnung des Käufers aufgestellt und an die Steckdose angeschlossen. Der Käufer hatte ihm zum Zwecke der Kaufpreiszahlung einen unterschriebenen Zahlschein übergeben.

Wenige Tage nach Vertragsschluss hatte der Käufer der Verkäuferin schriftlich mitgeteilt, er wolle die Alarmanlage zurückgeben, und sie aufgefordert, den Überweisungsträger nicht einzulösen. Die Verkäuferin hatte dies nach Erhalt des Schreibens dennoch getan, so dass der Kaufpreis vom Konto des Käufers abgebucht worden war. Daraufhin hatte der Käufer sie aufgefordert, den Kaufpreis zu erstatten und die Modalitäten der Rückgabe mitzuteilen. Als die Verkäuferin darauf nicht reagiert hatte, hatte der Käufer Klage erhoben.

Die Beklagte hat die Ansprüche mit dem Argument zurückgewiesen, da der Kläger die Rechnung an seine Geschäftsadresse habe stellen lassen, sei er kein Verbraucher. Außerdem seien Widerruf- und Rückgaberechte bei installierten Alarmanlagen vertraglich ausgeschlossen.

Entgegen dieser Auffassung ist das AG Bonn von einem wirksam erklärten Widerruf durch das klägerische Schreiben ausgegangen, so dass die Beklagte zur Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme der Anlage verpflichtet sei.

Das Gericht hat ein gesetzlichens Widerrufsrecht des Klägers gemäß §§ 312g Abs. 1, 312b BGB bejaht, da der Kaufvertrag außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten, nämlich am Wohnort des Klägers, geschlossen worden sei und sich als Vertragsparteien ein Verbraucher auf Käuferseite und ein Unternehmer auf Verkäuferseite gegenüber gestanden hätten. Verbraucher sei eine natürliche Person, "die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann." In Zweifelsfällen müsse der zugrunde liegende Vertrag unter Berücksichtigung der äußeren Begleitumstände seines Abschlusses ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall überwögen die Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Verbraucher und nicht als Unternehmer gehandelt habe. Fast alles deute auf eine beabsichtigte private Nutzung der Alarmanlage hin. Die Beklagte habe den Kläger ursprünglich unter seiner privaten Telefonnummer kontaktiert. Die Beratung habe ebenso wie die Aufstellung der Anlage ausschließlich in der Privatwohnung des Klägers in Anwesenheit von dessen Ehefrau stattgefunden. Hätte dieser die Absicht gehabt, die Alarmanlage überwiegend für seine Praxis zu nutzen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sie sich auch dort hätte vorführen lassen.

Der einzige Umstand, der auf eine geplante Nutzung für unternehmerische Zwecke hindeute, sei die vom Kläger erbetene Rechnungstellung an seine Geschäftsadresse. Damit werde typischerweise bezweckt, eine "steuerrechtlich relevante" Rechnung für das Unternehmen zu bekommen. Allerdings sei die Anlage bereits in der Privatwohnung des Klägers aufgestellt und angeschlossen worden, so dass die geschäftliche Rechnungsanschrift allein nicht ausreiche, um von der Absicht einer überwiegenden unternehmerischen Nutzung auszugehen. Ein etwaiger geplanter Steuerbetrug sei für die Verbrauchereigenschaft des Klägers ohne Belang.

Auch mit dem Hinweis auf den vertraglichen Ausschluss des Widerrufsrechts bei "installierten" Anlagen, um die es sich hier gehandelt habe, ist die Beklagte nicht durchgedrungen. Nach Auffassung des Gerichts könne von einer "Installation" der Anlage im Sinne einer untrennbaren Vermischung mit anderen Gütern keine Rede sein. Der Kläger habe das lediglich aufgestellte Gerät problemlos zum Verhandlungstermin mitbringen können.

Das AG Bonn hat festgestellt, die Beklagte sei nach Erhalt des schriftlichen Widerrufs nicht mehr berechtigt gewesen, den Zahlschein einzulösen, da das Vertragsverhältnis sich zu diesem Zeitpunkt bereits in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe.

AG Bonn, Urteil vom 08.07.2015, Az. 103 C 173/14


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