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Urteilstenor muss bei Persönlichkeitsverletzung hinreichend bestimmt sein

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.11.2018, Az. 2-03 T 6/18


Urteilstenor muss bei Persönlichkeitsverletzung hinreichend bestimmt sein

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 13.11.2018, Az. 2-03 T 6/18, dass der Tenor eines Urteils im Hinblick auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht hinreichend bestimmt und somit nicht vollstreckungsfähig sei, wenn weder der Klageantrag noch die Klageschrift die konkreten Videos und Bilder enthalten, welche die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung nach sich ziehen sollen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes für den Verstoß gegen das zuvor gerichtlich festgestellte Verbot sei daher nicht möglich.

Löschung von Videos auf YouTube erwirkt
Gegenstand des Verfahrens war die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.200,00 € infolge einer erneuten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch veröffentlichte Videos auf YouTube.
Nach Vortrag der Gläubigern habe der Schuldner weiterhin Videos auf der Internet-Plattform platziert, in der ein Abbild von ihr integriert und/oder deren Name genannt wurde, obwohl ihm zuvor in einem von ihr angestrebten Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. mit Versäumnisurteil vom 19.06.2017 die Löschung seiner bei YouTube, Facebook, TubeID und MetaVideos eingestellten Videos, in denen die Gläubigern vorkommt, aufgegeben wurde. Bei dem noch immer öffentlich zugänglichen Material handele es sich um Beiträge des Schuldners vom 15.04.2016, 26.05.2016, 06.06.2016 bzw. 23.02.2016.

Verstoß gegen Löschung führte zu Ordnungsgeld
Das wiederum zuständige Amtsgericht Bad Homburg verhing daraufhin mit Beschluss vom 24.07.2018 ein Ordnungsgeld in der oben genannten Höhe gegen den Schuldner. Infolge des Verstoßes gegen die titulierte Verpflichtung und mithin gegen das Persönlichkeitsrecht der Gläubigerin habe dieser nichts Anderes zu erwarten; ihm müssten durch das Ordnungsgeld die Konsequenzen seines Handelns aufgezeigt werden. Nach den Ausführungen des Gerichts habe die Gläubigerin hinreichend nachgewiesen, dass der Schuldner die streitgegenständlichen Videos veröffentlich habe.

Landgericht hob Ordnungsgeld-Beschluss auf
Hiergegen wehrte sich der Schuldner allerdings mit einer sofortigen Beschwerde, über welche sodann das Landgericht Frankfurt am Main zu befinden hatte. Dieses gab dessen Begehren letztendlich nach und hob den Beschluss des Amtsgerichts hinsichtlich der Verhängung des Ordnungsgeldes auf. Es begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass der Tenor des zugrundeliegenden Urteils für die Sache nicht hinreichend bestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig sei. Dies gehe zu Lasten der Gläubigerin.

Persönlichkeitsrechtsverletzung muss konkret genannt werden
Nach den Ausführungen des Gerichts habe es als Vollstreckungsgericht grundsätzlich durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen von diesem erfasst werden. Dabei dürften Umstände, die außerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens generell nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2018, Az. 6 W 9/18). Das Landgericht betonte, dass es gerade bei der Geltendmachung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zur Herstellung der hinreichenden Bestimmtheit regelmäßig erforderlich sei, auf die konkrete Verletzungsform Bezug zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008 – VI ZR 243/06). Grund hierfür sei, dass nicht jede Nennung oder Darstellung einer Person in Videos per se rechtswidrig sei. Zu berücksichtigen sei beispielsweise deren Bekanntheitsgrad sowie deren Auftritt/Stand in der Öffentlichkeit. Dem Stand der Akte nach stehe die Gläubigerin in ihrer Funktion gerade mehr in der Öffentlichkeit als andere Personen, sodass die ihrerseits geltend gemachte Verletzung dementsprechend konkretisiert werden müsse, so das Gericht.

Fehlende Angabe konkreter Videos
Eine solche geforderte Konkretisierung sei aber im Streitfall nicht zu erkennen. Laut Gericht würden weder der für das Versäumnisurteil relevante Antrag noch die Schriftsätze der Gläubigerin Videos und Bilder enthalten, für welche sie konkret die Löschung durch den Schuldner begehrte. Im Gegensatz zu dem Antrag hinsichtlich der Verhängung des Ordnungsgeldes seien in dem ursprünglichen Antrag nicht die Daten der Video-Veröffentlichungen (15.04.2016, 26.05.2016, 06.06.2016 bzw. 23.02.2016) angeführt gewesen. Sie habe dahingehend nur von einer generellen Löschung von Videos, in welchen der Schuldner sie als Comicfigur darstelle und sie Dinge sagen ließe, die ihren Ruf schädigten und die nicht der Wahrheit entsprächen, gesprochen. Für das Gericht bleibe mithin unklar, ob die Gläubigerin diese Videos meinte, als sie ihren Löschungsantrag stellte. Auch der Kontext der Videos, die Art und Weise der Einbeziehung bzw. die Nennung der Gläubigerin würden sich diesbezüglich nicht als Hilfestellung erweisen. Es lasse sich insgesamt nicht feststellen, ob die nun von der Gläubigerin ins Feld geführten Videos vom Tenor des Versäumnisurteils erfasst oder ob diese zumindest als kerngleiche Verstöße anzusehen seien, so das Gericht.

Rechtswidriger Eingriff muss unberücksichtigt bleiben
Aufgrund dieses Umstands sei der Beschluss des Landgerichts mit Blick auf das Ordnungsgeld auch aufzuheben. So spiele es dahingehend auch keine Rolle, dass nach der Ansicht des Gerichts die im Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin aufgeführten Videos nach summarischer Prüfung durchaus rechtswidrig in deren Persönlichkeitsrecht eingreifen. Dies habe aber nicht zur Folge, dass Unterlassungsansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner generell ausgeschlossen seien; diese könnten letztlich nur nicht in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geklärt werden.

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.11.2018, Az. 2-03 T 6/18

von Sabrina Schmidbaur, Dipl.Jur.-Univ.


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