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Urheberrechtsverletzungen durch Framing

Zur Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Framing


Urheberrechtsverletzungen durch Framing

Frame ist ein englisches Wort. Es kann mit Rahmen oder Gestell übersetzt werden. Im Sprachgebrauch des Internets ist der Frame eine Möglichkeit, auf der eigenen Webseite fremde Inhalte zu positionieren. Diese Technik wird häufig von Werbern genutzt, die mit ihrer Internetseite auf andere Firmen, deren Produkte und Dienstleistungen aufmerksam machen.

Das Oberlandesgericht in Köln musste sich mit der Haftung für derartige Inhalte beschäftigen. Der Antragsgegner betrieb eine Internetseite, die als Shop bezeichnet wurde. Produkte des bekannten Versandhändlers Amazon wurden durch „Framing“ auf der Seite angezeigt. Durch eine von Amazon zur Verfügung gestellte Schnittstelle werden dem Besucher der Webseite die Inhalte und Angebote von Amazon zur Verfügung gestellt. Dabei wird weder an Inhalten noch an der Darstellung eine Veränderung vorgenommen. Der Betreiber der Webseite weist ausdrücklich darauf hin, dass eine „Partnerschaft mit Amazon“ besteht. Weiter wird deutlich gemacht, dass ihm eine Provision zusteht, wenn über seine Webseite eine Bestellung bei Amazon erfolgt.

In dem Frame wurde unter anderem ein Angebot von Amazon angezeigt, bei dem auch ein Bild zu sehen war. Es zeigte ein Collage aus einer Ansammlung von Kirschkernen, einem Kissen und mehreren Kirschen. An diesem Bild besaß ein Dritter die Rechte. Dieser Rechteinhaber wollte dem Betreiber der Internetseite untersagen lassen, sein Bild innerhalb des Frames anzuzeigen. Seine Rechte leitete er aus dem Urheberrechtsgesetz ab. Nach einer erfolglosen Abmahnung wollte er vor Gericht erstreiten, dass dem Betreiber der Internetseite die Anzeige des Bildes untersagt wird. Das Landgericht Köln erließ die verlangte einstweilige Anordnung, doch das Oberlandesgericht Köln hob sie in der Berufung wieder auf.

Die Richter lehnten es ab, den Betreiber der Internetseite als Täter einer Verletzung des Urheberrechtes zur Verantwortung zu ziehen. Er verlinkt lediglich auf die Amazon-Seite und stellt die Inhalte nicht selbst zur Verfügung. Er informiert die Besucher seiner Seite auch über die Partnerschaft sowie seine Provisionen. Damit macht er eindeutig klar, dass hier fremde Inhalte dargeboten werden. Eine Haftung als Anstifter oder Gehilfe ist für das Gericht nicht gegeben. 

Auch als Störer wollten die Richter den Seitenbetreiber nicht verantwortlich machen. Ein Störer ist rechtlich gesehen kein Täter, trägt aber willentlich und ursächlich zur Schädigung eines geschützten Gutes bei. Grundsätzlich müsse man in der Konstellation von geframten Inhalten eine Störerhaftung in Betracht ziehen. Allerdings sei es für den Betreiber der Seite nicht zumutbar, alle Seiten bei Amazon auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zu überprüfen. Allein durch die Tatsache, dass das Bild abrufbar ist, hat danach der Betreiber seine Pflicht zur Überprüfung nicht verletzt.

Doch grundsätzlich kommt für das Gericht in derartigen Fällen durchaus eine Störerhaftung in Betracht. Nach einer Abmahnung muss der Betreiber einer Internetseite mit geframten Inhalten den Betreiber der Plattform – in diesem Fall also Amazon – darüber informieren. Er muss veranlassen, dass die beanstandeten Inhalte und die Urheberrechte überprüft werden. In diesem Fall hatte der Betreiber der Internetseite das versäumt, wurde aber aus formellen Gründen nicht zur Verantwortung gezogen.

OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 73/12 


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