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Urheberrecht - Internationale Zuständigkeit


Urheberrecht - Internationale Zuständigkeit

Grundsätzlich kann jede Rechtsverletzung, die auf den diversen Seiten des weltweiten Webs begangen wird, verfolgt werden. Nicht immer ist dabei aber die deutsche Justiz zuständig – mitunter selbst dann nicht, wenn ein deutscher Bürger als Geschädigter aus der rechtswidrigen Handlung hervorgeht. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich im Oktober des Jahres 2007 eines solchen Falles anzunehmen, der durch die gesetzten Maßstäbe seither als Grundlage für vergleichbare Sachverhalte gilt.

Die Verletzung eigener Rechte

Zugrunde lag dem Fall der Umstand, dass die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber einer Webseite verlangte. Jene Verfügung sollte sich gegen das unzulässige Verwenden von Bildern richten, für die die Antragstellerin sämtliche Rechte besaß und in deren Nutzung sie nicht einwilligte. Der Betreiber der Webseite, die auf die Top-Level-Domain „uk“ endete, veräußerte von dieser Plattform aus Waren in alle Teile der Welt. Die Homepage war international erstellt worden und war durch die Nutzung sechs unterschiedlicher Sprachen auch an ein globales Publikum adressiert. Zum Anwerben der eigenen Artikel wurden nur leider Fotos verwendet, für die keine Nutzungsrechte vorlagen.

Die Frage der Zuständigkeit

Allerdings gestaltete es sich für die Antragstellerin schwierig, das eigene Begehren auf dem Rechtswege durchzusetzen. Vornehmlich lag das an der nicht eindeutig geklärten Zuständigkeit der deutschen Gerichte für derartige Fälle. So hatte bereits das Amtsgericht Köln seine Eigenschaft, in diesem Sachverhalt zu verhandeln, im Vorfeld verneint. Erst das Oberlandesgericht der Domstadt nahm sich zwar des Antrags an, kam aber zu der gleichen Auffassung wie bereits zuvor die niedere Instanz. Eine internationale Zuständigkeit lag hier nach Ansicht beider Spruchkörper nicht vor – infolgedessen durften sie hier zu keinem Ergebnis gelangen, das über die grundsätzliche Frage des Amtsbereiches und der damit verbundenen Entscheidungsbefugnis hinausgeht. Den deutschen Richtern waren also die Hände gebunden.

Kein internationaler Geltungsbereich

Das Vorgehen der Gerichte mag oberflächlich betrachtet für Überraschungen sorgen, entspricht indes den hiesigen Gesetzen. Die Webseite, gegen die die Antragstellerin vorzugehen gedachte, verwendete zwar tatsächlich solche Bilder, deren Rechte ihr als deutscher Bürgerin gehörten und die sie dem Betreiber des Internetshops nicht zur Verfügung gestellt hatte. Ein Rechtsbruch an sich lag somit unzweifelhaft vor. Allerdings war der Geltungsbereich für die deutschen Gerichte aus unterschiedlichen Gründen nicht eröffnet. Bereits die Top-Level-Domain „uk“ ließ auf eine englische Herkunft der Webseite schließen. Auch unter den diversen Sprachen, in denen das Angebot verfasst war, ließ sich kein Text für das deutsche Publikum finden – die Zuständigkeit konnte daher nicht bejaht werden.

Die Eröffnung des Amtsbereichs

In diesem Falle war es grundlegend so, dass die Warenofferten für ein internationales Publikum ausgelegt waren, der deutsche Geltungsbereich aber nicht betroffen war. Etwas Anderes hätte sich erst dann ergeben, wenn unter den insgesamt sechs verwendeten Sprachen der Webseite auch die deutsche erkennbar gewesen wäre, um ein deutsches Publikum anzusprechen und damit eben auch den Geltungsbereich deutscher Gerichte zu eröffnen. Wichtig für vergleichbare Fälle ist es seit diesem Beschluss aus dem Oktober 2007 somit immer, dass nicht nur eine deutsche natürliche oder juristische Person als Geschädigte aus dem Rechtsbruch hervorgeht, sondern dass sich immer auch Einzelheiten finden lassen, die die Zuständigkeit der deutschen Spruchkörper eröffnen.

OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2007, Az. 6 W 161/07


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