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Unzutreffende Berichterstattung über ein Gebäude

Unzutreffende Berichterstattung über ein Gebäude kann das Persönlichkeitsrecht des Eigentümers verletzen


Unzutreffende Berichterstattung über ein Gebäude

Das Landgericht Heidelberg hat durch Urteil entschieden, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auch dann vorliegen kann, wenn der Betroffene namentlich gar nicht genannt wird. Voraussetzung dafür ist, dass er durch den Inhalt der veröffentlichten Aussage eindeutig identifiziert werden kann. Denn in diesem Fall besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Äußerung und der Rechtsverletzung. In dem konkreten Rechtsstreit hatte eine Zeitung wahrheitswidrige Behauptungen über einen Hotelier verbreitet, indem auf den Zustand in dem Hotel verwiesen wurde. Da die Hotelfassade seit geraumer Zeit mit einem Baugerüst verdeckt wurde und die Zeitung die Arbeiten als "herumsanieren" titulierte, wobei ihrer Meinung nach die Gebühren mehrere tausend Euro betragen würden, wurden der Inhalt der Aussagen von den Richtern nicht mehr unter das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung subsumiert.

Mit seinem Urteil vom 28. August 2013 hob das Landgericht Heidelberg die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Beklagte wurde sodann dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, in den Zeitungen die Behauptung zu verbreiten: „Seit Jahren wird hier erfolglos herumsaniert und die Fassade durch ein Baugerüst verdeckt, dessen Mietkosten und städtische Gestattungsgebühren in die Tausende gehen müssen, vermutete kürzlich ein kritischer W.-Leser.“

In dem Verfahren hatte die Klägerin von der Beklagten gefordert, die streitgegenständlichen Äußerungen in einem Wochenblatt niederzuschreiben. Seit 2007 ist die Klägerin Inhaberin eines Anwesens, das früher ein Hotel beherbergte. Zwischen 2011 und 2012 wurde die Hausfassade mit einem Baugerüst abgedeckt. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, um in ihrem Wochenblatt vom 6. Juni 2012 über das Objekt zu berichten. Der Klägerin wurde jedoch erst 2009 die gewünschte Baugenehmigung erteilt, da das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Daraufhin kaufte sie das Baugerüst im Sommer 2011. Wir sind insofern keine Mietkosten für das Gerüst entstanden. Es ist in den lokalen Kreisen durchaus bekannt, dass die Klägerin das Anwesen käuflich erworben hatte.

Gegen den in dem Wochenblatt erschienen Artikel wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass der Inhalt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Schließlich werde nicht seit Jahren an dem Gebäude gearbeitet, da die Baugenehmigung nicht sofort erteilt werden konnte. Daher habe sie einen Anspruch auf Unterlassung derartiger Veröffentlichungen.

Die Beklagte hingegen rechtfertigte ihren Artikel damit, dass dieser sich nicht persönlich gegen die Klägerin richte. Vielmehr stelle der Inhalt lediglich eine Beschreibung des Gebäudes dar. Insoweit handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr um eine Meinung, die letztendlich von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei. Es werde ausschließlich der Visuelle am Blick des Anwesens kritisiert. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht sodann gefolgt. Die von der Klägerin eingereichte Berufung hatte in der Sache Erfolg. 

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, weil die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt hat. Sinn und Zweck des Persönlichkeitsrechtes ist es, den Schutz der sozialen Anerkennung zu garantieren. Die Richter sind der Auffassung, dass auch die Beschreibung über das Erscheinungsbild eines Anwesens Rückschlüsse auf den Eigentümer zulassen. Denn der Eigentümer ist letztendlich für den optischen Eindruck verantwortlich. Jedenfalls wird er von der Öffentlichkeit dafür verantwortlich gemacht. Durch die Aussage, dass an dem Haus seit Jahren "herumsaniert werde", entsteht der Eindruck, dass der Verfasser die Bemühungen der Klägerin kritisiert. Er hält die durchgeführten Arbeiten insofern für unzureichend. Inzident geht daraus eine Kritik an der Eigentümerin hervor.

Die Richter bejahten ebenso die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Denn die Äußerungen seien nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt. In dem Artikel hatte der Autor seine persönliche Einschätzung über den Zustand der Hotelanlage zum Ausdruck gebracht. Durch seine Behauptungen hatte die Beklagte falsche Aussagen getroffen, so dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter das Recht der allgemeinen Persönlichkeit zurücktreten muss. Da die Klägerin lokal bekannt ist, konnte durch die unwahren Tatsachenbehauptungen von den Lesern auf Ihre Person zurückgeschlossen werden. Dies ist nach Ansicht der Heidelberger Richter rechtswidrig, so dass sie den beantragten Unterlassungsanspruch der Klägerin im Ergebnis für zulässig und begründet hielten.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2013, Az. 1 S 12/13 


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