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Unzumutbare Belästigung durch Werbebanner im Internet

LG Berlin, Urteil vom 14.09.2010, Az. 103 O 43/10


Unzumutbare Belästigung durch Werbebanner im Internet

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 14.09.2010 unter dem Az. 103 O 43/10 entschieden, dass Werbung auf einer Seite für Browserspiele, die nicht abgebrochen werden kann, wettbewerbswidrig ist. Auf einer Internetseite wurden unterschiedliche Browserspiele angeboten. Nach der Auswahl eines Spiels erschienen Werbeeinblendungen, die in der Regel übersprungen werden können. Bei anderen Spielen gibt es diese Möglichkeit nicht und Nutzer müssen bis zu 20 Sekunden auf das Verschwinden der Anzeige warten. Das Gericht ist der Auffassung, der Werbecharakter werde verschleiert, da die meist jugendlichen Nutzer die Werbung nicht eindeutig als solche erkennen würden, außerdem stelle die Werbung, die nicht abgebrochen werden kann, eine unzumutbare Belästigung dar.

In dem Rechtsstreit wurde die Beklagte verurteilt, die Einblendung der Werbebanner zu unterlassen, wenn der Nutzer diese nicht entfernen kann bzw. erst 20 Sekunden warten muss, bis er mit dem Spiel beginnen kann.

Geklagt hat der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen in Deutschland gegen eine niederländische Firma. Sie betreibt eine Internetseite, auf der Browserspiele angeboten werden. Das sind Spiele, die nicht heruntergeladen, sondern direkt im Browser gespielt werden können. Jedes Spiel wird durch ein Bild dargestellt. Der Nutzer wählt durch Anklicken das Spiel aus.
Danach erscheinen Werbeanzeigen. Bei einigen Spielen kann der Nutzer die Werbung nach 5 Sekunden wegklicken, bei anderen muss der User 20 Sekunden warten, bis er das Spiel anfangen kann. Diese Dauer der Einblendung kann die Beklagte nicht beeinflussen, weil die Spiele vom Spielentwickler schon mit der Werbung versehen werden.

Der Kläger mahnte die Beklagte ab und behauptet, die Werbung lasse sich nicht von den Spielen unterscheiden. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Spiele an junge Kinder richten würden. Kinder könnten die Werbebanner vom Inhalt der Seite nicht unterscheiden. Auch der Schriftzug „WERBUNG“ werde von den Kindern nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Werbung zu verurteilen.
Die Beklagte behauptet, zu den Nutzern gehörten Spieler jeden Alters. Kinder, die nicht lesen können, seien auch gar nicht imstande, das Angebot in Anspruch zu nehmen, weil sie keine Domainnamen in den Browser tippen können und auch nicht die Anweisungen der Spiele ausführen können. Die Werbung sei jederzeit als Werbung zu erkennen. Eine Kennzeichnung sei rechtlich nicht nötig und daher sei sie sogar überobligationsgemäß. Auf die Werbeeinnahmen sei sie angewiesen und müsste ansonsten ihr Geschäft einstellen.
Doch das LG sieht die Klage als begründet an. Es stehe dem Kläger der Anspruch zu, die Werbung zu unterlassen. Sie verstoße gegen den Grundsatz, dass Werbung und Inhalte zu trennen seien. Das gelte für jede Art Online-Werbung. Eine Verschleierung des werbenden Charakters einer geschäftlichen Handlung liege vor, wenn der Verbraucher diesen nicht eindeutig als solchen erkennen kann. Die Sichtweise eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers sei maßgebend.

Wie Kinder, die nicht schreiben und lesen können, auf die Seite gelangen sollen, sei vom Kläger nicht ausreichend dargelegt worden. Es bleibe jedoch der Eindruck, die Seite richte sich überweigend an Kinder. Es komme auf die Sicht eines Durchschnittskindes an, ob es die Werbung als solche erkennen könne. Die Erkennbarkeit sei hier zu verneinen. Der Werbebanner sei in die Seite eingebettet. Der Schriftzug „WERBUNG“ verlange vom Nutzer Leseverständnis. Kinder neigen jedoch dazu, Dinge anzuklicken statt vollständig zu lesen.
Wenn die Werbung nicht beendet werden könne, sei der Nutzer zum Abwarten gezwungen, bis der Zugriff freigegeben werde. Die einzige Möglichkeit, die Werbung zu entfernen, bestehe darin, die Seite zu verlassen. Das sei auch mit Rücksicht auf die Intereressen der Beklagten nicht hinzunehmen. Zudem sei auch die Effektivität einer Werbung fragwürdig, wenn sie als extrem lästig empfunden werde.

LG Berlin, Urteil vom 14.09.2010, Az. 103 O 43/10


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