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Unzulässige Vertragsklauseln bei Prepaidvertrag

OLG Schleswig, Urteil vom 3. Juli 2012, Az. 2 U 12/11


Unzulässige Vertragsklauseln bei Prepaidvertrag

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat mit seinem Urteil vom 3. Juli 2012 unter dem Az. 2 U 12/11 entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen keine "Nichtnutzergebühr" erheben darf. Auch eine Pfandgebühr für eine SIM-Karte darf nicht erhoben werden.
Damit hat das OLG der Unterlassungsklage des Klägers stattgegeben.
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland und begehrt Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in den AGB der Verträge über Telekommunikationsleistungen der Beklagten.
Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, die unter mehreren Domains Telemediendienste unterhält. Sie verfügt nicht über eigene Netze und ist mit diversen Netzbetreibern per Vertragsvereinbarungen verbunden.
Da sich verschiedene Verbraucher beschwerten, wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass die Beklagte einen Tarif namens "Vario50/Vario 50 SMS T-Mobile" angeboten hat. Die Tarifbestimmungen sehen einen monatlichen "Paketpreis" in Höhe von 14,95 € vor. Die Laufzeit soll 24 Monate betragen. Im Preis sind 50 Minuten Telefonie oder 50 SMS enthalten. Zwischen den beiden Optionen kann der Kunde ohne Kosten zum Monatsende wechseln. Restliches Volumen kann jedoch nicht in den folgenden Monat übertragen werden.
Außerhalb dieser Inklusivleistungen berechnet die Beklagte Preise in Höhe von 0,39 € pro Minute für Telefonate und für SMS 0,19 € pro Stück. In einer Fußnote heißt es:

"7) Wird in 3 aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzergebühr in Höhe von € 4,95 monatlich in Rechnung gestellt."

Außerdem bestimmt die Beklagte, dass die SIM-Karten ihr Eigentum bleiben. Sie erhebt ein Pfand für die SIM-Karten, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Preisliste richtet.
Gegen diese AGB richtet sich der Kläger und mahnte die Beklagte ab. Außerdem forderte er die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diese Erklärung gab die Beklagte nicht ab. Der Kläger reichte Klage beim LG ein. Da sich die Beklagte nicht gegen die Klage verteidigte, erging Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Einspruch ein.
Doch das OLG urteilte nun, dass dem Kläger der Unterlassungsanspruch zusteht.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte verwendet, seien unwirksam im Sinne der §§ 307 ff. BGB.

Die Wiederholungsgefahr sei auch gegeben. Nach den §§ 307, 308 und 309 BGB seien Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt werde.
Nach diesen Maßstäben sei die Klausel über die Nichtnutzungsgebühr und die Erhebung einer Pfandgebühr für die SIM-Karte unwirksam.
Die Nichtnutzergebühr sei keine kontrollfreie Preisvereinbarung, sie unterliege der Inhaltskontrolle. Dieser halte sie nicht stand.
Es seien nur solche Klauseln kontrollfähig, die von Gesetzen abweichen oder eine Ergänzung darstellen. Da Vertragsparteien wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit frei Bestimmungen vereinbaren können, seien Klauseln kontrollfrei, die Leistungspflichten und Preis unmittelbar bestimmen.

Es könne aber von einer kontrollfreien Preisabrede nicht schon deshalb die Rede sein, weil die Beklagte das als "Nichtnutzergebühr" deklarierte Entgelt mit 4,95 € festgelegt habe. Es liege darin vielmehr eine Änderung von rechtlichen Bestimmungen und daher eine kontrollfähige Klausel in den AGB.

Der Verwender dürfe nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur Geld für Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage verlangen. Gerichte können überprüfen, ob dem Preis eine wirkliche (Gegen-) Leistung zu Grunde liege.
Bei einer "Nichtnutzungsgebühr" könne aber von einer Gegenleistung nicht die Rede sein. Die Nichtnutzung werde auch dann nicht zu einer Leistung, wenn die Beklagte sie als eine solche deklariere.
auch eine Pfandgebühr sei nicht zulässig.

OLG Schleswig, Urteil vom 3. Juli 2012, Az. 2 U 12/11


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