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Unzulässige "Tippfehlerdomain"

OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 U 187/11


Unzulässige "Tippfehlerdomain"

Das OLG Köln hat die Verwendung der sogenannten Tippfehler-Domains selbst dann als wettbewerbswidrig eingestuft, wenn zwischen den betroffenen Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Das Phänomen der Tippfehler-Domains ist seit mehreren Jahren bekannt. Immer mehr Domain-Inhaber nutzen diese aus, um „abzukassieren“. In die Namen dieser Domains werden absichtlich kleine, aber wirkungsvolle „Tippfehler“ eingebaut, um von dem Traffic bekannter Seiten mit einem fast identischen Namen zu profitieren. Die Bezeichnung ist auf häufige Tippfehler von Internetnutzern zurückzuführen, wenn sie den Namen einer bestimmten Webseite in eine Suchmaschine oder das Adressfeld eingeben und sich dabei vertippen. Die Suchmaschine korrigiert diese geringfügigen Tippfehler und zeigt automatisch die richtigen Ergebnisse an. Nicht alle Internutzer bemerken diesen Fehler jedoch. Die Interessenten werden auf die Tippfehler-Domain weitergeleitet, die meistens Werbung enthält, die mit dem Inhalt der gesuchten Seite nichts zu tun hat. Mit der Zeit haben sich jedoch bestimmte Muster des Vertippens herauskristallisiert.

Die Klägerin ist Betreiberin der Webseite wetteronline.de, mit der sie ihren Nutzern alle wichtigen Informationen rund um das Thema Wetter zur Verfügung stellt. Der Beklagte ist Inhaber der Domain „wetteronlin.de“. Es ist ersichtlich, dass seine Domain sich von der Domain der Klägerin lediglich durch das fehlende „e“ am Wortende unterscheidet. Ein systematisches Vorgehen des Beklagten ist nicht zu übersehen, da er Inhaber mehrerer Tippfehler-Domains ist, unter anderem „autoscot24“ und „altervister.de“. Beide Domains unterscheiden sich nur geringfügig von den bekannten Originalnamen „autoscout24“ und „altavista.de“.

Die Kölner Robenträger stellten eine Behinderungsabsicht des Beklagten fest, indem er absichtlich die Tippfehler-Domain „onlin.de“ eingerichtet hat, die mit der bekannten Seite „wetteronline.de“ der Klägerin fast identisch ist. Mit seiner Tippfehler-Domain schaltet er sich zwischen die Internetnutzer und die Klägerin, um von dem Webseitentraffic der gegnerischen Seite zu profitieren. Im Fall eines festgestellten Behinderungswettbewerbs kommt es nicht darauf an, ob die sich gegenüberstehenden Parteien in derselben Branche tätig sind, also dieselben Produkte oder Dienstleistungen anbieten und sich an dieselben Verkehrskreise richten. Im Fall derartig hoch angelegter Anforderungen wären Eingriffe von branchenfremden Wettbewerbern mit einer eindeutigen Behinderungsabsicht juristisch nicht greifbar. Der Beklagte betreibt ein gezieltes und bewusstes „Domain-Grabbing“, um von dem Publikumsverkehr auf der Webseite der Klägerin zu profitieren, insbesondere angesichts der Tatsache, dass er sich eine Vielzahl von Tippfehler-Domains gesichert hat.

Fazit
Wer in seine Domain absichtlich kleine, aber wirkungsvolle Tippfehler einbaut, um eine fast komplette Identität mit einer bekannten Webseite eines anderen Anbieters zu erreichen, handelt wettbewerbswidrig, indem er die Interessenten an der Originalseite absichtlich auf sein eigenes, meistens themenfremdes Netzangebot umleitet. Daher steht dem Betreiber der Original-Domain ein Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer zu. Es handelt sich um eine gezielte Fehlleitung der Interessenten, die auch dadurch nicht auszuräumen ist, dass sie ihren Irrtum schon bald nach Aufrufen dieser falschen Seite bemerken, wenn sie themenfremde Werbung vorfinden. Allerdings besteht die Gefahr, dass sich die Internetnutzer an einen anderen Dienstleister wenden, um weiterer unerwünschter Werbebelästigung zu entgehen. Denn für sie spielt es keine Rolle, ob der Anbieter, den sie ursprünglich aufsuchen wollten, für diese Werbebelästigung verantwortlich zeichnet oder nicht.

Interessant zu wissen ist, dass zu diesem Urteil mittlerweile auch eine Entscheidung des BGH (I ZR 164/12) ergangen ist, der eine ganz andere Rechtsauffassung vertritt. Die BGH-Richter verneinten sowohl eine Verletzung auf der Grundlage des Namensrechts (§ 12 BGB) als auch einen Löschungsanspruch aufgrund wettbewerblicher Behinderung. Rein juristisch gesehen liegt eine unlautere Behinderung auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts (§ 4 UWG) vor, da der Beklagte den Internettraffic der Domain „wetterlonline.de“ gezielt auf seine Tippfehler-Domain „wetteronlin.de“ umleitet und den Interessenten sein Werbeangebot aufdrängt. Tippfehler-Domains sind insoweit als wettbewerbsrelevant einzustufen, als dass sie vorhersehbare Fehler beim Eintippen von Domains gezielt ausnutzen. Die Verbraucherinteressen werden dadurch spürbar beeinträchtigt, da die Internetnutzer die mit der Tippfehler-Domain angezeigte Werbung nicht erwarteten.

Die Richter nehmen jedoch eine Einschränkung dahingehend vor, dass die Verbraucher sogleich unübersehbar auf diesen Umstand aufmerksam gemacht werden und die falsche Seite umgehend verlassen können. Daher steht der Klägerin auch kein Löschungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Domain zu, da es grundsätzlich erlaubt ist, sich einen Domainnamen sichern zu lassen, solange noch keine prioritätsältere Registrierung existiert. Ferner ist das Netzangebot des Beklagten rechtlich zulässig.

OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 U 187/11


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