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Unzulässige Nennung eines Arztes im Online-Auftritt einer Versicherung

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2016, Az.: 38 O 15/16


Unzulässige Nennung eines Arztes im Online-Auftritt einer Versicherung

Mit Urteil vom 19.09.2016 hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass es nicht zulässig ist, wenn ein Arzt auf der Website eines Versicherungsunternehmens mit seinem Namen und seinem Beruf wirbt. Mit diesem Verhalten können wettbewerbsrechtlich in die Haftung genommen werden.

Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Wettbewerbszentrale, zu deren Mitgliedern auch die Ärztekammer Nordrhein zählt. Der Beklagte ist ein Düsseldorfer Arzt, der eine Privatpraxis, sowie eine Klinik betreibt und diese auch als Geschäftsführer leitet. Auf der Website der Klinik befand sich ein Menüpunkt, der mit "Folgeversicherung" betitelt war. Klickten potentielle Patienten auf diesen Menüpunkt, konnten sie die Darstellung eines gewerblichen Versicherungsunternehmens und einen Hinweis auf die Webpräsenz des Versicherungsunternehmens betrachten. Der Arzt selbst war wiederum auf dieser Internetseite als registrierter Facharzt aufgelistet. Daher ist die Klägerin der Ansicht, dass der Beklagte durch dieses Verhalten gegen § 3 Abs. 1 BOÄ verstoßen und sich unlauter im Sinne der §§ 3 und 3a UWG verhalten habe. Die Klägerin argumentiert weiter, dass der Arzt den geldwerten Vorteil für die Werbung erhalten habe und somit persönlich wettbewerbsrechtlich in die Verantwortung genommen werden könne. Die Klägerin forderte daher, dass die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes diese Werbung zu unterlassen habe.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und verwies darauf, dass die Website nicht in seinem Namen betrieben wurde. Er selbst sei nur einer der beiden Geschäftsführer und habe daher nicht gegen die BOÄ verstoßen.

Das Urteil des Landgericht Düsseldorf
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht und hielt die Klage für begründet. § 3 Abs. 1 Satz 2 BOÄ sieht vor, dass Ärzte ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke nicht nutzen dürfen. Diesen Verstoß bejahte das Gericht, da der Beklagte seine Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke verwendet hatte. Zwar befand sich die Werbung auf der Seite der Firma, jedoch zeigte die Werbung die ärztlichen Leistungen der in der Klinik angebotenen Dienste des Beklagten als Arzt. Der berufliche Werdegang des Beklagten wird vorgestellt und die Gesamtwürdigung der Werbung lässt den Schluss zu, dass die dargelegten Leistungen sich lediglich auf die Person des Beklagten beziehen. Die Erwähnung anderer Ärzte kann nicht festgestellt werden. Dass der Betreiber der Website und der Arzt formalrechtlich nicht identisch sind, hat auf den Verstoß keinen Einfluss. Die Internetpräsenz wurde außerdem nicht ohne sein Wissen und Wollen veröffentlicht. Somit kann der Beklagte auch persönlich für die Rechtsverletzung haftbar gemacht werden. Schauen sich potentielle Patienten die Internetseite an, gehen sie von einer Zusammenarbeit des Arztes mit dem Versicherungsunternehmen aus. Somit erhält der Arzt eine kostenlose Möglichkeit, für sich zu werben. Zusätzlich zur Unterlassung wird der Beklagte zur Erstattung der Abmahnkosten in geforderter Höhe verurteilt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2016, Az.: 38 O 15/16


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