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Unwahre Tatsachenbehauptungen auf Online-Plattform

§ 10 TMG ist auf Unterlassungsansprüche anwendbar


Unwahre Tatsachenbehauptungen auf Online-Plattform

Das Kammergericht Berlin hat am 16.04.2013 zum Aktenzeichen 5 U 63/12 in einer Berufungssache wegen Unterlassung von angeblich wettbewerbswidrigem Handeln durch Veröffentlichung von Unterkunftsbewertungen auf einem Internetportal zu entscheiden. Die Klägerin betreibt ein Hostel in Berlin. Die Beklagte betreibt von der Schweiz aus mehrerer Internet-Domains. Dazu gehört neben anderem auch ein Internet-Reisebüro mit einem angeschlossenen Portal, auf dem Hotelbewertungen von Internet-Nutzern eingestellt werden können.

Im Juli 2011 fiel der Klägerin dort eine von insgesamt 46 über ihr Hostel abgegebenen Bewertungen auf, in der sich Verfasserin „S“ abfällig über die Qualität der Matratzen und des im Zimmer befindlichen Fernsehgerätes äußerte. Sie behauptete, das Zimmer sei von Bettwanzen befallen gewesen und „nur das Bad“ sei sauber gemacht worden.

Auf die von der Klägerin daraufhin übersandte Abmahnung reagierte die Beklagte, indem sie die beanstandete Bewertung unverzüglich von ihrem Portal entfernte.

Trotzdem reichte die Klägerin Klage ein und beantragte, die Beklagte dazu zu verurteilen, jede Veröffentlichung der in der beanstandeten Bewerbung enthaltenen Behauptungen zukünftig zu unterlassen. Hilfsweise beantragte sie, die Unterlassungsverpflichtung dann auszusprechen, wenn der Wahrheitsgehalt der Behauptungen nicht erwiesen sei.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Beklagte sich den Inhalt der negativen Bewertung zurechnen lassen müsse, weil sie zur Überprüfung von Beiträgen einen Wortfilter geschaltet hatte, der Schmähkritik und beleidigende Äußerungen herausfiltern sollte. Falls solche Worte gefunden würden, sollte ein Mitarbeiter der Beklagten den gesamten Text auf beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt überprüfen. Auch im Fall der streitgegenständlichen Bewertung sei es zur Überprüfung gekommen. Der Mitarbeiter habe den Text danach eigenhändig freigeschaltet. Dadurch sei das durch § 10 TMG eingeführte Haftungsprivileg außer Kraft gesetzt, weil der Text nicht automatisch sondern persönlich angenommen worden sei.

Die Beklagte verwehrte sich dagegen, durch eingestellte Bewertungsbeiträge eine eigene Meinung ausdrücken zu wollen. Sie habe lediglich verschiedene, von den Verfassern eingestellte Beiträge zu einer prozentualen Bewertung zusammengefasst.

Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht abgewiesen. Gegen das Urteil legte die Klägerin form- und fristgerecht Berufung beim Kammergericht ein. Das Kammergericht wies die Berufung als unbegründet zurück.

Zunächst stellten die Richter des 5. Senats die örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts und die Anwendbarkeit deutschen Rechts fest. Aufgrund des Lugano-Abkommens und der Rom-II-Verordnung ist die Zuständigkeit für behauptete Wettbewerbsverletzungen durch aus dem Ausland operierende Firmen am Ort des Schadenseintritts gegeben. Da die streitgegenständliche Internetseite zur Verwendung in Deutschland bestimmt war, ist deutsches Recht anwendbar.

Anschließend wurde die Stellung als konkurrierende Wettbewerber für die Parteien grundsätzlich bejaht, weil das Betreiben des Bewertungsportals nicht der gemeinnützigen Information dient sondern Teil der Geschäftsausübung des Online-Reisebüros ist.

Zugunsten der Beklagten ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass der Betreiber eines Bewertungsportals auch dann nicht für die Richtigkeit des Inhalts von Bewertungen einstehen muss, wenn er die Bewertungen automatisch durch einen Wortfilter nach beleidigenden oder herabsetzenden Ausdrücken durchsuchen lässt. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht sah das Gericht in der manuellen Überprüfung bestimmter Beiträge durch Mitarbeiter der Beklagten keine Handlung, die zu gesteigerter Verantwortlichkeit für den Inhalt des eingestellten Beitrags führt.

Aufgrund der allgemeinen Bedeutung dieser Rechtsfrage ließ das Kammergericht die Revision gegen das Berufungsurteil zu.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Aktenzeichen 5 U 63/12


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