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Unwahre Behauptung in Computerzeitschrift

LG Leipzig, Beschluss vom 05.07,2012, Az. 08 O 2057/12


Unwahre Behauptung in Computerzeitschrift

Die Berichterstattung in einer Computerzeitschrift muss der Wahrheit entsprechen. Rechtswidrige und unwahre Tatsachenbehauptungen verletzen die Rechte der Betroffenen, der Betreiberin des Online-Portals flüge.de. Ihr steht ein Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Computerzeitschrift zu.

Der Autor des streitgegenständlichen Artikels in der bekannten Zeitschrift „Computerbild“, Hans von der Burchard, behauptet, die Generalstaatsanwaltschaft Dresden habe erneut Ermittlungen gegen das Online-Flugportal flüge.de aufgenommen. Gegen diese unwahre Tatsachenbehauptung ist die Betreiberin des Online-Portals, die Unister GmbH, gerichtlich vorgegangen und hat einen Antrag auf einstweilige Verfügung gemäß §§ 823, 1004 i. V. m. 935, 936, 916 ZPO gestellt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Staatsanwaltschaft Leipzig nicht aufgefordert hat, das bereits eingestellte Verfahren erneut aufzurollen, wie in dem Artikel behauptet. Dieser berichtet von angeblichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und nicht existenten Rabatten. Auch der angeblich schlechte Kundenservice wurde kritisiert. Um diesen Vorwürfen von Computerbild entgegenzutreten, kündigte ein Sprecher von Unister an, man arbeite an Verbesserungen in diesem Bereich.

Im Vorfeld des Rechtsstreites hat die Antragstellerin vergeblich versucht, eine Unterlassungserklärung von Computerbild zu erwirken. Die Richter gaben dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt und untersagten den Herausgebern von Computerbild, den streitgegenständlichen Artikel weiterhin zu veröffentlichen. Die Ausgabe, in der der der angegriffene Artikel abgedruckt war, wurde vom Markt genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden sieht eine tendenziöse Berichterstattung und bestätigt, die Aussage in dem Artikel, die Staatsanwaltschaft hätte erneut Ermittlungen gegen Unister aufgenommen, sei eindeutig falsch. Indem das Gericht dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgibt, bestätigen die Richter, dass der Autor des Artikels unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, um den ohnehin reißerischen Bericht mit der Überschrift „Unister - Deutschlands größtes Abzockimperium“ zusätzlich aufzuplustern. Die Staatsanwaltschaft konnte keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der kritisierten Servicegebühr erkennen. Einen Tag vor der Beschlussverkündung sah sich Computerbild noch auf der sicheren Seite und gab bekannt, man werde keinen Zentimeter von den streitigen Behauptungen abrücken.

Mit der einstweiligen Verfügung erreicht der Kläger einen vorläufigen Rechtsschutz. Dieses Verfahren wird regelmäßig angewendet, wenn der Antragsteller die Gegenpartei zuvor vergeblich abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung eingefordert hat. Der Antragsteller bestimmt das Verfahren maßgeblich, denn die einstweilige Verfügung ergeht ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage. Der Antragsgegner erfährt in der Regel nichts davon und hat nicht die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußeren.

Da die Betreiberin von flüge.de die Behauptungen von Computerbild glaubhaft widerlegt hat, wurde dem Antrag auf einstweilige Verfügung so schnell stattgegeben. Dieses Verfahren sichert die Rechte und Ansprüche der Antragstellerin vorläufig, bis die Hauptsache durch das KIageverfahren erledigt ist. Unister steht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen Computerbild zu, da die Beeinträchtigung eines Rechtsguts und Wiederholungsgefahr bestehen. Das Onlineportal flüge.de wird durch die falschen Tatsachenbehauptungen maßgeblich beeinträchtigt, da die Gefahr einer Rufschädigung besteht. Die Antragstellerin muss damit rechnen, dass aufgrund der Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen in dem bereits eingestellten Verfahren wieder aufgenommen, Kunden wegbleiben. Die Antraggegnerin in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren wird als Störerin bezeichnet, die den festgestellten Rechtsverstoß zu beseitigen hat.

Nach Abschluss dieses Rechtsstreits erwirkte Unister erneut eine einstweilige Verfügung gegen Computerbild hinsichtlich weiterer strittiger Punkte.

LG Leipzig, Beschluss vom 05.07,2012, Az. 08 O 2057/12


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