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Unverhältnismäßige Beschlagnahme eingebauter Festplatten

AG Reutlingen, Beschluss vom 05.12.2011, Az.: 5 Gs 363/11


Unverhältnismäßige Beschlagnahme eingebauter Festplatten

Das AG Reutlingen hatte in einem Ermittlungsverfahren über eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Festplatten zu entscheiden und hat dabei der Fortdauer einer solchen Maßnahme enge zeitliche Grenzen gesetzt.

In einem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Straftaten hatte der Ermittlungsrichter beim AG Reutlingen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen, nach dem als Beweismittel in Betracht kommende Daten des Beschuldigten, die bei einem Hostprovider, der Fa. X, auf Festplatten gespeichert waren, dort beschlagnahmt werden durften. Nachdem der Beschluss vollzogen und beim Provider vier Festplatten beschlagnahmt und mitgenommen worden waren, hatte der Beschuldigte dagegen Beschwerde eingelegt.

Das AG Reutlingen hat der Beschwerde in seiner Abhilfeentscheidung teilweise stattgegeben. Dabei hat es zunächst festgestellt, dass der Anfangsverdacht einer Straftat, die Grundlage für den Erlass des Beschlusses gewesen war, nach wie vor gegen den Beschuldigten bestehe. Die Fa. X sei auch nicht befugt gewesen, den Beschuldigten von der Durchführung der Zwangsmaßnahme zu unterrichten. Insofern sei diese nicht zu beanstanden.

Für problematisch hat das AG Reutlingen jedoch die Dauer der Einbehaltung der Festplatten durch die Ermittlungsbehörden befunden. Die eigentlichen Beweismittel, um deren Auffindung und Beschlagnahme es bei der Vollziehung des Beschlusses gegangen sei, seien die bei der Fa. X gespeicherten Daten des Beschuldigten gewesen. Die Vorgehensweise, um in einem solchen Fall an beweisrelevante Daten zu kommen, sei regelmäßig die Beschlagnahme der entsprechenden Datenträger, die der Betroffene durch die freiwillige Herausgabe abwenden könne. Um bei eingebauten Festplatten oder sonstigen Massespeichern eine Mitnahme des gesamten Computers oder Computersystems zu vermeiden, könnten mit Zustimmung des Beschuldigten die Daten oder der Datenträger dadurch gesichert werden, dass sie vor Ort auf ein externes Speichermedium kopiert würden. Sei eine solche forensische Sicherung der Daten aufgrund von tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht durchführbar, dürfe durchaus der komplette Datenträger mitgenommen werden. In diesem Fall sei jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der für die Maßnahme enge zeitliche Grenzen setze. Die Anfertigung eines Abbilds des Datenträgers zu Beweiszwecken müsse dann unverzüglich durchgeführt werden, damit der Beschuldigte seine Festplatte kurzfristig zurückerhalte.

Diesen Anforderungen hat die Beschlagnahme im vorliegenden Fall nach Auffassung des AG Reutlingen nicht genügt. Es hat festgestellt, dass sich die bei der Fa. X beschlagnahmten vier Festplatten mit einem Umfang von 750 GB bereits mehr als drei Werktage im Gewahrsam der Ermittlungsbehörden befanden. Gemessen am Maßstab der Unverzüglichkeit sei diese Zeitspanne nicht mehr verhältnismäßig, zumal es sich um eine relativ geringe Datenmenge gehandelt habe, die kurzfristig hätte kopiert werden können. Daher hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme der Datenträger wegen Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme aufgehoben mit der Folge, dass sie herausgegeben werden mussten.

Die Beschlagnahme eines geschäftlich benötigten Computers oder Computersystems im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen kann einen Betrieb lahmlegen und den Betroffenen an den Rand der Existenzbedrohung bringen. Dies lässt sich mit überschaubarem Aufwand dadurch vermeiden, dass die Ermittlungsbehörden eine 1:1-Kopie der beweisrelevanten Datenträger anfertigen und bei der Auswertung mit diesen arbeiten. Dass sie sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für die forensische Datensicherung nicht tage- oder gar wochenlang Zeit lassen dürfen, sondern dafür Sorge tragen müssen, dass der Betroffene seine Festplatte kurzfristig zurückerhält, hat das AG Reutlingen dankenswerterweise klargestellt.

AG Reutlingen, Beschluss vom 05.12.2011, Az.: 5 Gs 363/11


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