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Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Werbung

Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Werbung darf nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen beschränkt werden


Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Werbung

Wer unerwünscht Werbeemails zusendet, der muss auch damit leben, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Dies urteilte das Landgericht Hagen am 15.10.2013.

Die Klägerin hatte von der Beklagten, mit der sie vorher keinerlei Geschäftsbeziehungen gepflegt hatte, eine Werbeemail erhalten. Da die Klägerin am Tag mehrere Werbeemails verschiedenster Anbieter erhielt, forderte sie die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab diese zwar ab, beschränkte die Unterlassungserklärung jedoch auf zwei Emailadressen der Klägerin und erklärte im Folgenden, falls die Klägerin noch weitere Emailadressen habe, solle sie diese der Beklagten mitteilen. Sie werde diese Emailadressen dann in ihre Unterlassungserklärung aufnehmen.

Der Klägerin war dies zu wenig. Sie forderte von der Beklagten eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung. Die Beklagte dagegen vertrat die Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine vollumfängliche Unterlassungserklärung.

Das Landgericht Hagen positionierte sich eindeutig auf Seiten der Klägerin. Es führte aus, dass das Zusenden unerwünschter Emails den Betriebsablauf des Unternehmens des Emailempfängers störe und damit einen Eingriff am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. 

Das Argument der Beklagten, sie habe nur eine Email gesandt und könne daher den Ablauf des klägerischen Betriebs nicht empfindlich gestört haben, ließen die Hagener Richter nicht gelten. Die Email könne nicht gesondert betrachtet werden, da dies dazu führe, dass sich ein Betroffener gegen unerwünschte Emails nie wehren könne, weil jeder Absender argumentieren könne, dass gerade seine Email den Betriebsablauf nicht habe stören können. Da das Versenden einer Werbeemail an mehrere Empfänger relativ einfach sei, sahen die Richter zudem die Gefahr, dass gerade diese Art der Werbung um sich greife und zu einer unzumutbaren Belästigung führe, wenn sie nicht beschränkt werde. Aus diesem Grund erklärten sie die Zusendung einer nicht erwünschten Werbeemail unzulässig. 

Durch die Abgabe ihrer beschränkten Unterlassungserklärung habe die Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen können, urteilte das LG Hagen weiter. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, vollständig von den unerwünschten Werbeemails der Beklagten verschont zu werden. Zwar bedeute es für die Beklagte einen höheren Aufwand, wenn sie sicherstellen müsse, dass ihre Werbeemails nur an Empfänger geschickt würden, die auch tatsächlich mit dem Empfang von Werbeemails einverstanden seien. Wer jedoch die Vorteile der relativ einfachen Art der Werbung via Email für sich nutze, der müsse eben auch das Risiko tragen, dass er dadurch fremde Rechtsgüter verletze und auf Unterlassung bzw. Schadensersatz in Anspruch genommen werde. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 7 II Nr. 3 UWG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es in den Verantwortungsbereich des Werbetreibenden falle, unzumutbare Belästigungen durch Werbeemails zu verhindern. 

An diesem Ergebnis änderte auch der Zusatz der Beklagten nicht, in dem sie die Klägerin aufgefordert hatte, ihr weitere Emailadressen mitzuteilen, damit sie diese in ihre Unterlassungserklärung aufnehmen könne. Es sei nicht die Aufgabe der Klägerin, die Beklagte ständig über ihre aktuellen Emailadressen auf dem Laufenden zu halten und damit das Risiko unerwünschter Emails selbst zu reduzieren.

Ein logisches Urteil, das vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Flut an Werbeemails durchaus zu begrüßen ist.

LG Hagen, Urteil vom 25.10.2013 (Az. 2 O 278/13


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