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Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber

Suchmaschinenbetreiber sind nur unter sehr engen und klar belegbaren Voraussetzungen verpflichtet, Suchergebnisse aus den Ergebnisseiten zu entfernen


Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber

Betreiber von Suchmaschinen müssen nur dann Suchergebnisse aus ihren Ergebnislisten entfernen, wenn rechtsverletzende Inhalte eindeutig belegbar sind. Es kann Suchmaschinenbetreibern nicht pauschal untersagt werden, Suchergebnisse zu veröffentlichen.

Hintergrund war die Klage eines Unternehmers, der die Unterlassung der Veröffentlichung von Suchergebnisse verlangte, die bei Eingabe seines Namens in die Suchmaske Ergebnisse anzeigte, die zu Internetseiten Dritter führten, in denen sich angeblich seine Persönlichkeitsrechte verletzende Inhalte befinden sollten.

Das Gericht stellt dazu klar, dass der Bundesgerichtshof hierzu bereits Grundsätze entwickelt habe, die einen Suchmaschinenbetreiber nur dann in die Haftung nehme, wenn die Verbreitung der Suchergebnisse in ihrer Verlinkung zu Internetauftritten Dritter eindeutig belegbar die Rechte des Klägers verletzten, sich dort also klar benennbare Rechtsverletzungen befänden (BGH, Urteil vom 03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff.; OLG Hamburg, Az. 7 U 35/07).

Diese enge Definition sei auch deshalb notwendig, da geklärt werden müsse, ob es sich bei den vermeintlich rechtsverletzenden Äußerungen nicht etwa um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handele, die vom Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien (BGH, Az. VI ZR 36/07).

Auch sei zu fragen, ob es sich bei den angegriffenen Internetinhalten etwa um üble Nachrede (§ 186 StGB), eine rechtswidrige Meinungsäußerung oder aber um eine entstellende Darstellung (BGH, Az. VI ZR 189/06) handele.

Insbesondere sei offen, ob überhaupt eine Störerhaftung vorläge. Sie sei selbst für Dritte dann auszuschließen, wenn diese die Rechtsverletzung nicht erkennen könnten oder nicht in der Lage wären, die Verbreitung derselben zu verhindern (BGH, Az. I ZR 317/01). Gleiches gelte umso mehr für Suchmaschinenbetreiber, deren Suchergebnisse durch automatisierte Vorgänge erstellt würden.

Eine individuelle Prüfung aller Suchergebnisse auf eine mögliche Rechtsverletzung durch Dritte, sei dem Aufwand nach nicht zumutbar.

Aber auch die Forderung, etwa gar keine Ergebnisse in Verbindung mit der Namensnennung einer Geschäftsperson mehr zu gestatten, sei nicht zulässig, da sie gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 GG verstöße (BGH, Az. VI ZR 125/08).

Selbst wenn es in den beanstandeten Seiten zur Namensnennung im Zusammenhang mit einer Verurteilung im Rahmen eines Gerichtsprozesses kommen sollte, bliebe im Einzelfall zu prüfen, ob hier konkret ein Recht auf Anonymität bestehe (BVerfG, Az. 1 BvR 536/72; BGH, Az. VI ZR 227/08).

Die Mitglieder des 7. Zivilsenates konkretisieren hierzu in einer Stellungnahme, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliege, wenn nach Eingabe des Namens ein Ergebnis der Suchmaschine erscheine, welches bei Anklicken zu einer Seite eines Dritten verlinke, auf der sich klar konkretisierbare Rechtsverletzungen befänden, die im Einzelfall überprüfbar sein müßten, und gleichzeitig der Suchmaschinenbetreiber als Störer identifizierbar sei. Dem Betreiber einer Suchmaschine sei aufgrund des mechanischen Charakters nur dann eine individuelle Prüfung der Suchergebnisse zuzumuten, wenn diese eng umgrenzten Vorgaben erfüllt wären.

In der Praxis bedeutet dies, dass Personen, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, nur dann von einem Suchmaschinenbetreiber die Unterlassung der Veröffentlichung spezifischer Suchergebnisse verlangen können, wenn sie in der Lage sind, diese Rechtsverletzungen eindeutig und juristisch überprüfbar auf den beanstandeten Internetseiten Dritter zu belegen. Das Urteil beschäftigt sich dabei nicht mit den Möglichkeiten der betroffenen Personen, gegen die Anbieter dieser Internetseiten selbst juristisch vorzugehen. Es beschäftigt sich ausschließlich mit dem Verhältnis der betroffenen Personen zu den Suchmaschinenbetreibern.

OLG Hamburg, Urteil vom 16.08.2011, Az. 7 U 51/10


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