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Unterlassungsanspruch gegen Werbemailversand gilt für alle E-Mail-Adressen des Klägers


Unterlassungsanspruch gegen Werbemailversand gilt für alle E-Mail-Adressen des Klägers

Ein Unterlassungsanspruch über das Verbot, Werbemail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers zu verschicken, gilt umfassend. Das heißt, der Absender darf auch nicht "ersatzweise" an eine andere E-Mail-Adresse desselben Empfängers Werbemails verschicken. 

Werbemails können "unzumutbare Belästigungen" darstellen, wenn sie ohne Einwilligung verschickt werden

Unerwünschte E-Mails mit Werbeinhalten zu erhalten, ist für viele Internetnutzer ein großes Ärgernis. Das gilt insbesondere dann, wenn solche Werbemails nicht nur gelegentlich, sondern in regelmäßigen Abständen und gleich von mehreren Anbietern in den virtuellen Posteingang landen. Da sich die Fälle solcher Werbemails in den letzten Jahren - mit dem Zuwachs der Internetanschlüsse in deutschen Haushalten - dergestalt gehäuft haben, entschied der Gesetzgeber, dagegen vorzugehen. So steht in dem § 7 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), dass eine "geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird", unzulässig ist. 

Was als eine unzumutbare Belästigung infrage kommt, präzisiert der zweite Absatz derselben Norm: Eine "Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt". Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie nur solchen Empfängern eine Werbemail zusenden dürfen, die vorher ihre Einwilligung hierzu abgegeben haben. Andernfalls sind Werbemails als eine unzumutbare Belästigung zu klassifizieren, die laut Gesetz untersagt sind. 

Beklagter versendet trotz unterzeichneter Unterlassungserklärung Werbemails - an eine andere E-Mail-Adresse desselben Empfängers

Vor dem Landgericht Hagen landete nun ein Rechtsfall, in dem eine Internetnutzerin erfolgreich eine Unterlassungserklärung gegen den Absender von Werbemails erwirkt hatte. Doch der erneut beklagte Absender schickte der Klägerin auch weiterhin Werbemails, wenn auch nicht an die gleiche E-Mail-Adresse. Zwar hatte der Beklagte - entsprechend der durch ihn unterzeichneten Unterlassungserklärung - die (alte) E-Mail-Adresse der Klägerin aus seinem Werbemail-Verteiler gestrichen. Doch aufgrund eines nicht näher erläuterten Umstandes landete eine andere E-Mail-Adresse der Klägerin in den Verteiler des Beklagten mit der Folge, dass die Klägerin erneut Werbemail zugeschickt bekam. 

Das Landgericht Hagen urteilte nun, dass der Klägerin ein umfassender Unterlassungsanspruch gegen den Absender der Werbemails zustehe. Sonst liefe ihr zuerst erwirkter Unterlassungsanspruch ins Leere. Das Argument des Beklagten überzeugte das Gericht dabei nicht, dass die Klägerin in der Pflicht stehen solle, dem Beklagten permanent über ihre aktuell verwendeten E-Mail-Adressen zu unterrichten, damit dieser die jeweils aktuellen E-Mail-Adressen der Klägerin aus dem Verteiler streichen könne. 

LG Hagen: Der Beklagter muss für die Aktualität seines Verteilers selbst sorgen

Nach Ansicht der Richter würde dies im Ergebnis zu einer Widerspruchslösung führen, in der nicht der Beklagte, sondern die Klägerin verpflichtet wäre. Nach dem Grundsatz des § 7 UWG dürfen nur demjenigen Werbemails zugeschickt werden, der vorher darin eingewilligt hat. Ausgehend davon besteht nach Ansicht des Gerichts "kein Grund, den Unterlassungsanspruch auf spezifizierte E-Mail-Adressen zu beschränken" - und zwar auf die stets aktuellen E-Mail-Adressen. Nicht die Klägerin muss für die Aktualität des Werbemail-Verteilers des Beklagten sorgen, sondern dieser selbst. Wer Werbemails verschickt, muss auch selbst dafür Sorge tragen, dass er nur an diejenigen Werbemails versendet, an die er auch versenden darf. 

LG Hagen, Urteil vom 10.5.13, Az. 1 S 38/13 


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