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Unterlassung gegen Namensnennung in Presseartikel

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 137/15


Unterlassung gegen Namensnennung in Presseartikel

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 03.06.2015 unter dem Az. 12 O 137/15 über einen Unterlassungsanspruch entschieden. Unterlassen werden soll, den Namen einer Person in einem Presseartikel zu nennen.
Im Ergebnis wurde es den Antragsgegnerinnen vom LG untersagt, den Antragsteller im Artikel „W“ der Zeitung „U“ mit seinem vollständigen, echten Vor- und Nachnamen zu nennen.
Es dürfe über ihn nicht die Behauptung verbreitet werden, dieser hätte als Kind einen Sprach- und Sehfehler gehabt, sein Lehrer hätte sich an ihm vergriffen und der Antragsteller hätte erzählt, sein (des Antragsstellers) Bruder sei gewalttätig.

Im Übrigen hat das Gericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Antragsteller begehrte Rechtsschutz gegen Äußerungen im Zusammenhang mit einem Missbrauchsskandal an einer Schule in G. Der Antragsteller und dessen Bruder waren dort Schüler. Einer der Lehrer (C) habe Schüler sexuell missbraucht und sei dafür verurteilt worden. Der Bruder des Antragstellers sei ein Opfer des Lehrers C.
Streitig sei zwischen den Parteien, inwiefern der Antragsteller selbst Opfer eines Übergriffs des Lehrers wurde.
Der Antragsteller wandte sich an die Antragsgegnerin mit der Anregung der weitergehenden Aufklärung des Missbrauchs durch den Lehrer C. Die Parteien trafen sich, um einen Artikel über die Geschehnisse zu verfassen. Einzelheiten des Treffens seien streitig zwischen den Parteien. Grundsätzlich sei der Antragsteller mit der Nennung seines vollständigen Namens einverstanden gewesen. Der Antragssteller sandte der Antragsgegnerin per Mail Tagebuchaufzeichnungen von C in zusammengefasster Version zu.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte in der Zeitung „U“ den streitgegenständlichen Beitrag „W“, von dem der Antragsteller vorher nicht Kenntnis erlangt hatte. Leser kommentierten diesen Artikel positiv.

Der Antragsteller behauptet, im Gespräch mit der Antragsgegnerin ausgeführt zu haben, dass sein Bruder Schwierigkeiten damit hatte, andere mit seinen Erfahrungen der sexuellen Gewalt zu konfrontieren. Dass der Bruder sexuelle Gewalt ausgeübt hätte, davon habe er nicht berichtet.

Auch dass er als Kind unter einem Seh- und Sprachfehler gelitten hätte oder dass der Lehrer ihn zu berühren versucht hätte, habe er nicht berichtet.
Eine solche Information habe die Antragsgegnerin entweder von seinem Bruder oder aus Tagebüchern des Lehrers.
Einer Veröffentlichung der Informationen habe er nicht zugestimmt.
Die Antragsgegnerin habe ihm im Gespräch zugesichert, dass der Antragsteller den Artikel vorab zur Kenntnis erhalte.

Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegnerinnen zu untersagen, den Artikel „W“ öffentlich über das Internet zugänglich zu machen und seinen (des Antragstellers) Namen dabei anzugeben.

Das LG Düsseldorf stimmt dem Antragssteller insoweit zu, dass die Namensnennung gegen das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verstößt. Er habe ein Recht auf Anonymisierung, welches ein Ausfluss des Persönlichkeitsrechts darstelle. Das Informationsinteresse rechtfertige nicht die Namensnennung des Klägers. Auch das Medieninteresse überwiege nicht die Anonymisierung, vor allem bei einem so sensiblen Thema.
Auch die Einwilligung zur Namensnennung liege nicht vor. Eine solche beziehe sich lediglich auf die Printausgabe und sei auch nur auf Äußerungen bezogen, die der Antragsteller zur Veröffentlichung freigegeben habe.

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 137/15


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