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Unterlassung bei Videoüberwachung durch Nachbarn

LG Berlin, Urteil vom 18.10.2016, Az. 35 O 200/14


Unterlassung bei Videoüberwachung durch Nachbarn

Mit Urteil vom 18.10.2016 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen Nachbarn bei Videoüberwachung nur dann statthaft ist, wenn die Überwachung entweder tatsächlich stattfindet oder die Überwachung zumindest zu befürchten ist. Das Gericht stellte weiterhin klar, dass eine Videoüberwachung des eigenen, privaten Bereichs grundsätzlich zulässig sei.

Der Sachverhalt
Bei Kläger und Beklagten handelte es sich um zwei Grundstücksnachbarn, von denen einer, der Beklagte, an seinem Haus zwei Video-Überwachungskameras anbrachte. Der Anlass war, dass ein Stück Rasen auf seinem Grundstück beschädigt wurde. Der Kläger verlangte von seinem Nachbarn daraufhin, die Videoüberwachung zu unterlassen, da er annahm, dass auch sein Grundstück von der Kamera beobachtet werde. Er gab an, die Kamera sei auf sein Grundstück ausgerichtet und greife daher in seine Privatsphäre ein. Zusätzlich führte der Kläger an, dass er eine Missbrauchsgefahr seines Nachbarn befürchtete, da es sich bei dem verwendeten Kamerasystem um eine LAN/WLAN-IP-Kamera mit einen automatischen Einzelbildversand handele. Somit konnte von jedem beliebigen Ort auf die Kamerabilder zugegriffen werden. Der Kläger stellte zusätzlich noch heraus, dass die Kameraposition sehr leicht verändert werden könnte. Er gab an, dass Zeugen beobachtet hätten, dass die Position der Kamera mehrfach geändert worden sei.
Dahingegen wandte der Beklagte ein, dass er dafür Sorge getragen habe, dass das Grundstück des Klägers durch die Videoüberwachung nicht gefilmt werde. Es werde lediglich der eigene Rasenbereich von der Kameraüberwachung erfasst. Zudem führte der Beklagte an, dass der Kläger eine Überwachung durch ihn auch nicht ernsthaft zu befürchten hatte. Zwar gebe es Unstimmigkeiten zwischen den Nachbarn, von einer Zerrüttung könne aber nicht die Rede sein.

Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin
Das Landgericht gab dem Unterlassungsanspruch des Klägers nicht statt. Denn dieser hätte nicht nachweisen können, dass das Kamerasystem tatsächlich auf sein Grundstück ausgerichtet worden sei. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Form des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung konnte nicht festgestellt werden. Denn solch eine Verletzung setze voraus, dass tatsächlich eine Überwachung stattfinde oder eine solche Überwachung wenigstens zu befürchten sei. Diese objektiv zu befürchtende Überwachung konnte vom Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Auch das Gutachten eines Sachverständigen kam zu keinem anderen Ergebnis. Nur die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch ein Kamerasystem reicht nicht aus, um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Das Argument, dass die Kameraeinstellung theoretisch verändert werden kann, reicht für die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs ebenfalls nicht aus. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ist auch nicht einschlägig, da keine ernsthaften und greifbar tatsächlichen Anhaltspunkte für ein mögliches, zukünftiges, rechtswidriges Verhalten des Beklagten festgestellt werden konnten. Die leichten Unstimmigkeiten zwischen den Parteien reichen nicht aus, um solch ein zukünftiges Verhalten erwarten zu lassen.

LG Berlin, Urteil vom 18.10.2016, Az. 35 O 200/14


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