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Unerwünschte Veröffentlichung in Personensuchmaschinen

LG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. 325 O 448/09


Unerwünschte Veröffentlichung in Personensuchmaschinen

§ 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) erlaubt die Veröffentlichung einer Fotografie nur mit Einwilligung des Abgebildeten. Dennoch muss eine Suchmaschine für die Wiedergabe solcher Fotos in den Suchresultaten nach Ansicht des Landgerichts Hamburg keine Erlaubnis der abgebildeten Personen einholen.

Gestützt auf die BGH-Entscheidung "Vorschaubilder" (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08) steht für die Hamburger Richter fest: Wer sein Bild auf einer frei verfügbaren Webseite veröffentlicht oder einen Dritten zur Veröffentlichung autorisiert, willigt stillschweigend in die Nutzung durch Suchmaschinen ein. Dies gilt insbesondere, wenn das Foto auf einer suchmaschinenoptimierten Seite publiziert wird. Will der Abgebildete Suchmaschinen von der Nutzung ausschließen, muss er technische Sperrmaßnahmen ergreifen (oder durch den Host-Provider ergreifen lassen). Auch kann er sich an den Betreiber der Suchmaschine wenden und ihm die Verwendung des Bildes verbieten.

Sachverhalt
Als die Klägerin mit der Personensuchmaschine 123people.de nach ihrem Namen suchte, staunte sie nicht schlecht: Die Seite zeigte ein Bild von ihr. Das Foto entstammte der Homepage ihres Arbeitgebers. Die Klägerin hatte zwar ihrem Arbeitgeber die Veröffentlichung der Fotografie erlaubt. Damit, dass die Personensuchmaschine 123people.de das Bild nutzte, war sie jedoch nicht einverstanden.

Sie mahnte die Betreiberin des Suchportals ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Betreiberin von 123people.de reagierte umgehend und passte ihre Suchmaschine so an, dass sie das Foto der Klägerin nicht mehr anzeigte. Auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung verzichtete die Suchmaschinenbetreiberin hingegen.

Da dies der Klägerin nicht genug war, erhob sie Unterlassungsklage. Das Landgericht Hamburg wies die Klage zurück.

Urteilsbegründung
Das Landgericht Hamburg wertet die Wiedergabe des Fotos durch 123people.de als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Es hält außerdem fest, die Beklagte habe die Fotografie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Klägerin veröffentlicht.

Dass diese ihrem Arbeitgeber erlaubte, ihr Bild auf seiner Homepage zu zeigen, beurteilen die Richter allerdings als stillschweigende Zustimmung zur Anzeige in den Suchergebnissen. Dies gelte umso mehr, als der Arbeitgeber seine Webseite durch die Verwendung entsprechender Meta-Tags für Suchmaschinen optimiert habe. Auch sei die Seite mit dem Foto nicht für die Indexierung durch Personensuchmaschinen gesperrt worden.

Das Gericht ist der Auffassung, dass es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, den Ausschluss ihres Bildes von der Personensuche zu veranlassen. Es sieht zwei unterschiedliche Wege: Sie hätte einerseits ihren Arbeitgeber auffordern können, Sperrmaßnahmen gegen die Verwendung des Bildes durch Personensuchmaschinen zu ergreifen. Anderseits hätte sie die Möglichkeit gehabt, der Beklagten die Nutzung des Bildes im Voraus zu verbieten.

Mache eine Person aber Bilder ohne Einschränkung im Internet zugänglich, habe sie mit den üblichen Nutzungshandlungen zu rechnen. Dazu gehöre das Zugänglichmachen durch Suchmaschinen. Die Beklagte habe daher annehmen dürfen, dass die Klägerin einverstanden sei, wenn sie das Foto in ihren Suchergebnissen verwende. Erst durch das Abmahnschreiben habe sie Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin ihre Einwilligung verweigere.

Folglich habe sich die Beklagte bis zur Abmahnung nicht rechtswidrig verhalten. Indem sie das Bild sofort nach der Abmahnung aus ihren Suchergebnissen entfernt habe, sei sie ihrer Verpflichtung nachgekommen. Ohne ein rechtswidriges Verhalten fehle jedoch die Grundlage für eine Störerhaftung. Deshalb kommt das Landgericht Hamburg zum Schluss, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht.

LG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. 325 O 448/09


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