• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unerlaubte private Sportwetten bleiben verboten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2010, Az. 6 B 11013/10.OVG


Unerlaubte private Sportwetten bleiben verboten

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 08.12.2010 unter dem Az. 6 B 11013/10.OVG entschieden, dass das Veranstalten von Glücksspielen einem Erlaubnisvorbehalt unterliege.

Damit hat das OVG die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße) zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Es sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung des Antragsgegners überwiegt, mit der es der Antragstellerin untersagt wurde, ihre gewerb­liche Tätigkeit als Vermittlerin privater Sportwetten fortzuführen.

Da in Fällen wie dem vorliegenden die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage gemäß § 1 des Landesglücksspielgesetzes vom 03. Dezember 2007 ausgeschlossen seien, hätte das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung nur dann keinen Vorrang, wenn anhand der summarischen Prüfung im Eilverfahren Hinweise dafür bestünden, dass die Verfügung der rechtlichen Überprüfung in einem Hauptverfahren nicht standhalten werde. Das sei hier nicht der Fall.
Es spreche vielmehr Überwiegendes dafür, dass kein Ermessensfehler in der Entscheidung der Behörde liege.

Die Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung sei § 11 LGlüG, wonach eine ungenehmigte Glücksspielvermittlung untersagt werden könne. An einer Erlaubnis fehle es im vorliegenden Fall. Zwar habe privaten Sportwettveranstaltern und Vermittlern bisher keine Erlaubnis erteilt werden können - wegen § 10 GlüStV bzw. § 5 LGlüG, die das staatliche Sportwettmonopol regeln. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe jedoch Zweifel geäußert, ob das Monopol mit EU-Recht vereinbar sei. Es könne offenbleiben, ob die Zweifel durchgreifen. Denn der Antragsgegner habe seine Ermessensausübung modifiziert und sich nicht mehr auf das Sportwettmonopol berufen.
Er sei bereit, Erlaubnisanträge zu prüfen und ihnen ggf. stattzugeben, falls sich die Stattgabe als mit Unionsrecht vereinbar erweise. Insofern wäre das Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs der Untersagungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse vor­rangig. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass § 4 GlüStV und § 6 LGlüG als Voraussetzung für die Veranstaltung von Glücksspielen das Grundrecht der Freiheit des Berufs berühren, jedoch vereinbar mit diesem seien. Das Prinzip eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt sei durch die Gemeinwohlinteressen, vor allem der Bekämpfung der Spielsucht, gerechtfertigt.
Jeder EU-Mitgliedstaat bleibe berechtigt, die Möglichkeit von Glücksspielen von einer behördlichen Erlaubnis abhängig zu machen. Dem stehe auch nicht entgegen, wenn ein Veranstalter bereits in einem anderen Mitgliedstaat über eine Erlaubnis verfüge.
Ein Erlaubnissystem müsse vor allem bezüglich der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit bestimmten Erfordernissen genügen. Für jede durch nationale Rechtsvorschriften vorgenommene Beschränkung sei zu prüfen, ob sie die Verwirklichung der von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele gewährleiste und ob sie über das hinausgehe, was für die Erreichung dieser Ziele erforderlich sei. In keinem Fall dürfen Beschränkungen diskriminierend angewendet werden. Ein System behördlicher Genehmigung müsse auf objektiven, diskriminierungsfreien und vorab festgelegten Kriterien beruhen, um der Ermessensausübung durch nationale Behörden als Schutz vor Willkür Grenzen zu setzen.

Nach diesem Maßstab sei § 4 GlüStV geeignet, zur Erreichung der in § 1 GlüStV genannten Ziele beizutragen. Aufgrund der summarischen Prüfung sei nicht ersichtlich, dass private Interessen demgegenüber Vorrang hätten.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2010, Az. 6 B 11013/10.OVG


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland