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Wer unberechtigt einen Dispute-Eintrag einer Domain beantragt hat, ist zur Löschung verpflichtet


Wer unberechtigt einen Dispute-Eintrag einer Domain beantragt hat, ist zur Löschung verpflichtet

Erhebt jemand Ansprüche auf eine Domain und beantragt zu diesem Zweck einen Dispute-Eintrag, so ist er zur Löschung verpflichtet, wenn sich der Anspruch als unbegründet herausstellt. Der Dispute-Eintrag stellt einen Eingriff in ein sonstiges Recht dar, da er die Weiterveräußerung der Domain hindert.

Das entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.11.2012 (Az. I-20 U 202/11). Außerdem entschied es, dass die Registrierung einer simplen Zwei-Zeichen-Domain nur unter engen Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich oder markenrechtswidrig ist. 

Anm.: Ein Dispute-Eintrag bei der Domainregistrierungsbehörde DENIC zeigt einen Rechtsstreit hinsichtlich der Domain an.

Die Klägerin hatte die Domain "ad.de" auf ihren Namen registriert. Die Beklagte gibt ein Lifestyle-Magazin namens "AD -Architectural Digest" heraus. Die Klägerin bot deshalb der Beklagten die Domain zu einem Preis von 240.000€ zum Kauf an. Daraufhin erhob die Beklagte selbst Ansprüche auf die Domain. Sie war der Ansicht, die Registrierung sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Vorinstanz folgte dem aber nicht. Beide Parteien legten daraufhin Berufung ein. Die Klägerin war der Ansicht, der bei der DENIC vermerkte Dispute-Eintrag müsse ebenfalls gelöscht werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte dem Vorbringen der Klägerin, wies die Berufung der Beklagten hingegen ab. Die Registrierung der Domain durch die Klägerin sei keine unzulässige Wettbewerbsbehinderung (§ 8 Abs. 1 UWG) gewesen. Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin die Zeitschrift der Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung überhaupt kannte. Hiergegen spreche, dass die Abkürzung "ad" auch für "Advertisement" stehe, was die Klägerin ebenso im Blick hätte haben können. Es sei erwiesenermaßen auch geplant gewesen, ein Webseitenprojekt unter der Domain einzurichten. Außerdem lag eine Zeitspanne von 8 Monaten zwischen dem Erwerb und der Kontaktaufnahme zur Beklagten. All dies erlaube es, von einem Benutzungswillen der Klägerin auszugehen. Auch die stark überzogenen Preisvorstellungen hinsichtlich der Domain deuteten nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung hin. Realistischer sei vielmehr, dass die Klägerin den Wert von "Zwei-Buchstaben-Domains" generell überschätzte. Die Registrierung der Domain könne daher nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. 

Eine Löschung der Domain könne auch nicht auf das Markenrecht der Beklagten gestützt werden. Die Domain könne auch in einer Weise verwendet werden, durch die keine Markenrechte verletzt würden. So könne die Zeichenfolge "ad" zahlreiche Bedeutungen haben. Die Verwendung in markenrechtsverletzender Weise sei keineswegs zwingend und hier auch nicht geschehen.

Nach alledem sei die Klägerin nicht zur Löschung der Domain verpflichtet gewesen, weshalb der von der Beklagten beantragte Dispute-Eintrag bei der Domainregistrierungsstelle DENIC unberechtigt war. Die Beklagte habe durch das Beantragen des Eintrags in ein "sonstiges Recht" (vgl. § 823 I BGB) der Klägerin eingegriffen, da der Dispute-Eintrag die Veräußerung der Domain hindere. Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf Löschung des Dispute-Vermerks gegen die Beklagte.

Das OLG Düsseldorf konnte richtigerweise kein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Klägerin erkennen. Die Registrierung von möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt begehrten Domains ist nur in engen Grenzen rechtswidrig.

Bemerkenswert an diesem Urteil war, dass sich eine höhere Instanz mit einem Löschungsanspruch hinsichtlich eines Dispute-Eintrags auseinandersetzen musste. Da ein Dispute-Eintrag eine Weiterveräußerung einer Domain unmöglich macht, hat das OLG das Bestehen eines solchen Vermerks folgerichtig als Beeinträchtigung eines "sonstigen Rechts" (vgl. § 823 I BGB) angesehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012, Az. I-20 U 202/11


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