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Üble Nachrede rechtfertigt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr


Üble Nachrede rechtfertigt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr

Das Landgericht (LG) in Essen hat mit seinem Urteil vom 30.01.2014 unter dem Aktenzeichen 4 O 193/13 über die Höhe einer Rechtsanwaltsgebühr entschieden, die im Falle eines Streits wegen übler Nachrede dem Prozessbevollmächtigten zuzubilligen ist.

Für die rechtsanwaltliche Tätigkeit bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen übler Nachrede sei eine 1,8-fache Gebühr angemessen, weil a) die Angelegenheit für den Kläger von erheblicher Bedeutung sei, b) wegen des Verhaltens des Beklagten ein hoher Aufwand wegen der Beweissicherung getrieben werden musste und c) sich aus dem Grundrechtsbezug des vorliegenden Falles ergebe, das eine besonders umfangreiche Recherche hinsichtlich der Rechtsprechung vorgenommen werden musste.

Der Kläger begehrt Unterlassung bezüglich einiger Äußerungen, die der Beklagte im Internet verbreitet hat. Durch die Äußerungen sieht er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Im Vorfeld des Streits hatte der Beklagte auf der Internetplattform eBay ein iPhone zum Verkauf angeboten. Dies tat er unter einem fremden Account, der einem damals vierjährigen Mädchen gehörte. Einige Stunden später beendete der Beklagte die Auktion wegen eines Irrtums. Danach stellte er das iPhone erneut auf eBay ein, diesmal zu einem Festpreis. Einige Tage später meldete sich der Kläger und teilte dem Beklagten mit, dass er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Auktion Höchstbietender gewesen sei. Daher verlangt er das iPhone zum Preis von 16 Euro. Dies verweigerte der Beklagte, auch nachdem sich der Anwalt des Klägers bei ihm meldete.

Der Beklagte begründete seine Haltung damit, dass er nicht der Vertragspartner des Klägers sei, weil der Account einer Vierjährigen gehöre. Da das Kind nicht geschäftsfähig sei, sei der Vertrag auch nicht wirksam.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe des iPhones zum Preis von 16 Euro. Seiner Verpflichtung könne der Beklagte nicht durch das Nutzen eines fremden Accounts umgehen. Es könne offen bleiben, so das Gericht, ob der Anspruch aus §§ 280 oder 179 BGB folge. Es sei entweder der Vertrag zustande gekommen oder er habe für die Inhaberin des Accounts als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und dies auch gewusst.

Zwar könnte sich der Beklagte tatsächlich in einem Irrtum befunden haben, doch habe er eine Anfechtung (§ 143 BGB) nicht rechtzeitig erklärt. Ein rechtsmissbräuchliches Tun des Klägers, wie es der Beklagte unterstellte, hat das Gericht verneint.

Denn auch wenn der Kläger gezielt niedrige Gebote eingegeben habe, für die er nicht erwarten konnte, Höchstbietender zu sein, stehe es ihm frei, auf einen günstigen Abschluss zu hoffen.

Während der gerichtlichen Auseinandersetzung schrieb der Beklagte in seinen Blog Beiträge, die von dem Kläger und dessen vermeintlich rechtsmissbräuchlichem Vorgehen handelten. Die Beiträge hat er häufig abgeändert. Er nannte zunächst auch den vollen Namen und den Wohnort des Klägers und warf ihm gewerblichen Betrug in großem Stil sowie einen falschen Charakter und weitere Unzulänglichkeiten vor.

Der Kläger ließ den Beklagten durch seinen Rechtsanwalt abmahnen und auffordern, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies lehnte der Beklagte ab.

Der Kläger wurde im Bekanntenkreis durch die Beiträge wiedererkannt und mehrfach darauf angesprochen.

Das LG Essen gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung. Die Anwaltskosten seien wegen des hohen Aufwands mit 1,8 Gebühren zu veranschlagen.

Landgericht (LG) Essen, Urteil vom 30.01.2014, Aktenzeichen 4 O 193/13


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