Übertragungsverbot von Steam-Accounts
Mit Beschluss (Az. 23 U42/14) hat das Kammergericht Berlin am 27.08.2015 entschieden, dass es vertraglich ausgeschlossen werden kann, einen Steam-Account zu übertragen. Demnach ist es dem Softwareanbieter Valve gestattet, seinen Nutzern zu untersagen, die Nutzungsrechte an ihrem Steam-Account an Dritte zu übertragen. Das KG Berlin wies damit die Berufung gegen das vorausgegangene Urteil des LG Berlin als unbegründet zurück. Das Landgericht Berlin hatte eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Softwareanbieter Valve abgelehnt.
Bei dem Beschluss des KG Berlin spielten im Wesentlichen drei Gründe zum Online-Vertrieb urheberrechtlich geschützter Werke eine Rolle. Zum einen ging es um die Account-Lösung, die beim Vertrieb von Computerspielen von Bedeutung ist. Die Aktivierung der Spiele erfolgt über ein Konto des Nutzers, der diesen Account grundsätzlich nicht an andere Personen übertragen kann. Das KG Berlin schloss sich zwar dem Argument des Klägers an, dass der Rechteinhaber in seiner privaten Autonomie eingeschränkt würde, erkannte die Möglichkeit aber nur in „wenigen gesetzlich geregelten“ Fällen. Als Beispiel nannte der Senat den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ nach § 566 BGB. Grundsätzlich könne sich jeder aussuchen, mit wem er einen Vertrag abschließt. Eine Einschränkung ist aus der Sicht des Gerichts dann gegeben, wenn der „Rechteinhaber ohne seine Zustimmung in ein neues Vertragsverhältnis gezwungen“ würde.
Die UsedSoft-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2012 war nach Auffassung des KG Berlin im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Damals hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch bei online zur Verfügung gestellter Software unter gewissen Voraussetzungen gelten könnte. In dem zu beurteilenden Fall liegt nach Auffassung des Senats allerdings kein „Verkauf“ vor, bei dem eine „Erschöpfung“ eintreten könnte. Die Nutzer laden keine „vollständige lauffähige Programmkopie“ von den Servern der Beklagten herunter. Die Computerspiele können nur dann vollständig genutzt werden, wenn die Kunden zusätzliche Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen. Ohne die Nutzung dieser Zusatzleistungen erhalten die Kunden von der Beklagten nicht den vollständigen Programmcode für die Computerspiele. Daher erhalten die Nutzer im Gegensatz zu der UsedSoft-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von vornherein nicht die Stellung eines Eigentümers der Software, der in der Lage wäre, die Spiele ohne weitere Leistungen der Beklagten anzuwenden.
Nach Auffassung des Gerichts liegt auch deshalb kein Kauf vor, da die Computerspiele nicht eigenständig angeboten werden. Sie sind lediglich Teil eines Gesamtpakets von Dienstleistungen, die von der Beklagten online vertrieben werden. Würde eines der Spiele an Dritte weitergegeben, dann wäre das nach dem „dispositiven Gesetzesrecht“ bereits eine Vertragsübernahme, die nur mit Zustimmung der Beklagten wirksam wäre. Die Beklagte bietet nicht die Möglichkeit, die Computerspiele ohne der von ihr angebotenen Zusatzleistungen zu erwerben. Das ist aus der Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich daraus auch nicht entnehmen, dass der Erschöpfungsgrundsatz sichergestellt sein müsse und das „erworbene Werk faktisch in verwendungsfähiger Form“ weitergegeben werden könne.
KG Berlin, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 23 U 42/14
Kommentare (1)
Christian Hass
Microsoft nutzt einen ähnlichen Trick um den Weiterverkauf von Office 2013 zu unterbinden.
Für Beispiele siehe:
http://www.jensanton.de/office-2013-falsches-konto-verknuepft/
und
https://www.mos-computer.de/pages/posts/office-2013-lizenz-uebertragen-233.php
Der wesentliche Unterschied liegt aber darin, dass Office auch ohne den Online Account lauffähig ist. Der Online Account wird nur benötigt, um aus dem ProductKey einen AktivierungsKey zu erzeugen und damit den Weiterverkauf zu unterbinden. Wie sehen Sie die Chancen für eine vergleichbare Klage.
MfG,
Christian H.
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