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Übermittlung an SCHUFA gegen den Willen des Betroffenen

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2016, Az. 1 W 9/16


Übermittlung an SCHUFA gegen den Willen des Betroffenen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 02.02.2016 unter dem Az. 1 W 9/16 über die Voraussetzungen entschieden, unter denen ein Eintrag bei der Schufa auch gegen den Willen des Betroffenen möglich ist.

Das Gericht wies die Beschwerde der Klägerpartei gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main zurück und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf.

Zu den Gründen führt das OLG aus, die Beschwerde sei unbegründet. Das LG habe zu Recht entschieden, dass die Kosten des Streits gegeneinander aufgehoben werden.
Diese Verteilung der Kosten entspreche billigem Ermessen, da der Erfolg dieser Klage von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme abgehangen hätte, die wegen der Erledigungserklärungen nicht mehr vorgenommen worden sei. Dass die Beklagte eine Unterlassungserklärung wie gefordert abgegeben habe, rechtfertige nicht, sie die Kosten tragen zu lassen, da die Abgabe der Unterlassungserklärung ohne jede Anerkennung einer Rechtspflicht, nicht als Verlieren des Rechtsstreits ausgelegt werden könne.
Die Beklagte sei befugt gewesen, die Kündigung des Kreditvertrages an die Schufa zu melden, auch wenn der Kläger bestritten habe, der Vertragspartner des Kreditvertrags zu sein und in Abrede gestellt habe, dass Beträge offen seien. § 28a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) setze nur voraus, dass eine Kündigung des Kreditvertrages zu Recht erfolge. Dass Zahlungsrückstände unbestritten seien, sei keine Voraussetzung zur Übermittlung schuldnerbezogener Daten an diese oder eine andere Auskunftei.
Das ergebe sich schon daraus, dass § 28a BDSG ansonsten keinen Anwendungsfall hätte, wenn es darauf ankäme, dass ein Schuldner die Zahlungsrückstände nicht bestreite. Diese Regelung stärke die Position der Gläubiger eines Dauerschuldverhältnisses, in dessen Rahmen regelmäßige Zahlungen zu leisten seien. Dieser Zweck könne nicht durch teleologische Reduktion bzw. eine individuelle Interessenabwägung aufgehoben werden. Auch in dem Falle des § 28 BDSG ergebe sich ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden aus der Beteiligung am Warnsystem der Auskunftei. Berechtigte Interessen der Schuldners würden in diesen Fällen durch die Regel gewahrt, dass ein Gläubiger eine geplante Übermittlung zuvor ankündigen müsse und dem Schuldner damit Gelegenheit bieten müsse, die Rückstände noch rechtzeitig auszugleichen oder mit Hilfe eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gegen eine beabsichtigte Mitteilung an die Schufa oder andere Auskunfteien vorzugehen und in diesem Rahmen seine Einwände gegen den aus seiner Sicht nicht bestehenden Zahlungsrückstand geltend zu machen. Der Gläubiger setze sich im Übrigen Schadensersatzansprüchen aus, wenn er schuldhaft eine Mitteilung an Auskunfteien vornehme, für die keine objektiven Voraussetzungen im Sinne des § 28a BDSG vorliegen.

Da die Beschwerde vorliegend ohne Erfolg geblieben sei, habe der Kläger auch nach § 97 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zur Zulassung einer Beschwerde bestehe kein Anlass, denn für eine höchstrichterliche Klärung von materiell-rechtlichen Rechtsfragen sei das Verfahren im Sinne von § 91a ZPO ungeeignet. Der Beschwerdewert richte sich nach dem Interesse des Klägers.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2016, Az. 1 W 9/16


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