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Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten

LG München I, Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14


Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten

Mit einem Urteil vom 31.07.2015 hat das Landgericht München I eine unzulässige Form der Werbung durch den Betreiber eines Onlinemagazins gerügt. Demnach muss auch in redaktionellen Inhalten auf einer Webseite für den Leser klar ersichtlich sein, welche Teile des Textes zum eigentlichen Artikel gehören und bei welchen Teilen es sich anderersetis um Werbung handelt. Für Printmedien galt diese Vorschrift ohnehin schon, durch das Urteil aus München besteht nun auch im Zusammenhang mit entsprechenden Angeboten im Internet mehr Rechtssicherheit.

Der Anbieter betreibt im Internet ein Portal rund um Gesundheitsfragen und platziert im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung unter anderem auch Werbeanzeigen. Dies ist grundsätzlich auch zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Leser durch Art und Kennzeichnung der Anzeige erkennen kann, dass es sich hierbei um Werbung handelt. Im konkreten Beispiel wurde der Teaser bzw. "Anleser" des Artikels zwar mit dem Hinweis "sponsored" gekennzeichnet, was das LG München I aber als unzureichend definierte. Laut Urteil lagen in diesem Handeln Verstöße gegen §§ 3, 4 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor, weshalb der Anbieter zur Unterlassung verurteilt und kostenpflichtig abgemahnt wurde.

Durch den Teaser wurde beim Leser der Eindruck erweckt, er gelange durch das Klicken auf den entsprechenden Link zum vollständigen Artikel mit rein redaktionellem Inhalt. Stattdessen wurde über diesen Link jedoch auf die Seite eines Dritten weitergeleitet, womit der § 4 Nr.3 UWG verletzt wurde. Dort heißt es, dass der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen nicht verschleiert werden darf.
Laut § 3 UWG darf der durchschnittliche Verbraucher nicht durch unlautere Mittel zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen animiert werden, welche er unter anderen Umständen nicht erworben hätte. Eine solche unlautere Handlung kann z.B. vorliegen, wenn in einem redaktionellen Artikel ein bestimmtes Produkt einseitig beworben wird, ohne ausdrücklich auf den werblichen Charakter hinzuweisen. Aus rechtlicher Sicht besteht in diesem Fall ein enger Zusammenhang zur ebenfalls verbotenen Schleichwerbung.

Man darf zwar davon ausgehen, dass auch der durchschnittliche deutsche Verbraucher weiß, was unter dem englischen Begriff "sponsored" zu verstehen bzw. erwarten ist. Dennoch hat es sich in der Praxis gezeigt, dass die Verwednung deutschdprachiger Begriffe wie z.B. "Anzeige" oder "Werbung" dem Anbieter deutlich mehr Rechtssicherheit bieten können. Darüber hinaus sollte auf nicht eindeutig gekennzeichnete Werbung insbesondere im Teaser eines Artikels verzichtet werden, da hierdurch das Interesse des Lesers an einem radaktionellen Inhalt geweckt werden soll. Wen sich der Leser stattdessen im nächsten Augenblick aber mit Werbung konfrontiert sieht, kann sich auch der durchschnittliche Verbraucher dadurch zurecht in die Irre geführt fühlen.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die vom Betreiber des Internetportals zunächst die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verlangt hatte. Nachdem dieser sich weigerte, zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht und stellte dort einen entsprechenden Antrag, welchem die Richter in erster Instanz stattgaben.

LG München I, Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14


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