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Transparente Sortierkriterien bei Trefferlisten auf Urlaubsportal

Urteil des LG Hamburg vom 07.11.2019 – Az.: 327 O 234/19


Transparente Sortierkriterien bei Trefferlisten auf Urlaubsportal

Viele Reiseportale listen auf ihrer Seite Hotels in einer bestimmten Reihenfolge auf. Oft ist jedoch unklar, warum manche Hotels in der Trefferliste oben stehen. Das Landgericht Hamburg stellte mit Versäumnisurteil vom 07.11.2019 klar, dass Hotelbuchungsportale die Kriterien offenlegen müssen, nach denen sie Treffer bei der Hotelsuche sortieren.

Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Beklagter ist der in London ansässige Reisevermittler Opodo Ltd. Dieser hatte im vorliegenden Fall unter anderem auf seinem Online Portal für Hotelbuchungen eine Rubrik mit der Bezeichnung „unsere Top-Tipps“ erstellt. Dabei bekamen Kunden, die auf Opodo ein Hotel suchten, nach Eingabe ihrer Reisedaten die Suchergebnisse zunächst unter der oben genannten Rubrik aufgelistet.
Alternativ konnten die Verbraucher wählen, dass die Hotel-Treffer nach den Kriterien "Preis (niedrigster zuerst)", "Bewertung und Preis", "Sterne" oder "Sterne und Preis" sortiert werden. Für die Verbraucher war jedoch nicht durchschaubar, wie das gewählte Ranking zustande kam, da keine näheren Informationen zu den Kriterien gegeben waren.

Keine Verteidigung seitens des Beklagten
Da der Beklagte sich vor Gericht nicht verteidigte, erging ein sogenanntes Versäumnisurteil. Das Nichterscheinen war bereits ausschlaggebend dafür, dass der Reisevermittler den Prozess verlor. Gleichwohl machte das Gericht einige Ausführungen zur Rechtslage und stellte fest, dass gewisse Rubriken erklärungsbedürftig seien.

Kriterien für einige Rubriken nicht erkennbar
Zunächst war nachzuvollziehen, dass bei einer Sortierung nach dem Preis zuerst die preisgünstigsten Hotels und bei einer Sortierung nach Sternen zuerst die Hotels mit den besten Kundenbewertungen angezeigt werden. Dies ergibt sich nach Aussage des Gerichts daraus, dass der Durchschnittsverbraucher die ersichtlichen Kriterien als wählbare Ranglistenkriterien durchaus wahrnimmt, da sie in den aus sich heraus verständlichen Auflistungsrubriken „Preis (niedrigster zuerst)“ und „Sterne“ fraglos solche sind. Jedoch sagten die übrigen Rubriken nichts darüber aus, wie die Reihenfolge erstellt wurde. Erläuterungen dazu fehlten.

Reiseportale müssen das Ranking sowie die Gewichtung klar darstellen
Durch die fehlende Offenlegung der Sortierkriterien fehle es den Verbrauchern an entscheidenden Informationen für eine Kaufentscheidung, so das Landgericht. Hierbei handele es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Die Rubrik „Unsere Top-Tipps“ sei ohne objektive Beurteilungsgesichtspunkte deutlich unklar oder gänzlich intransparent. Überdies sei auch bei den Rubriken „Bewertung und Preis“ und „Sterne und Preis“ nicht ersichtlich, nach welchem Algorithmus oder nach welcher Mischbeurteilung die Ranglisten erstellt werden. Das Gericht verurteilte demzufolge den Reisevermittler es zu unterlassen, im Rahmen der Buchung von Hotels die Suchergebnisse unter den genannten Rubriken ohne weitere Erläuterungen, nach welchen Kriterien die Auflistung tatsächlich erfolgt, anzugeben.

Urteil des LG Hamburg vom 07.11.2019 – Az.: 327 O 234/19


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