Teure Abmahnung bei illegalem Filesharing
Das Landgericht Frankfurt a. M. hat nun ebenfalls über die Festsetzung des Streitwerts bei Urheberrechtsverletzungen durch „P2P-Musiktauschbörsen“ entschieden. Die Gerichte legen hier bereits seit geraumer Zeit unterschiedliche Maßstäbe an, sodass die angenommene Streithöhe von Fall zu Fall divergiert. Die Frankfurter Richterinnen und Richter nahmen für 140 Titel einen Streitwert von 300.000 € an, was etwas über 2.100 € pro Titel entspricht und außergewöhnlich hoch erscheint (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10).
Relevante Normen: § 97 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
Leitsatz der Redaktion
Der Upload von Musiktiteln in einer sogenannten „P2P-Musiktauschbörse“ stellt eine das Urheberrecht verletzende Handlung im Sinne von § 97 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar und rechtfertigt die Annahme eines Streitwertes von insgesamt 300.000 €, sofern 140 Titel in die Tauschbörse eingebracht wurden.
Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Im Verfahren traten gleich mehrere Kläger auf. Diesen war gemein, dass sie die Inhaber von Urheberrechten waren. Sie gingen gemeinschaftlich gegen denselben Beklagten vor, weil dieser insgesamt 5.000 Musikdateien in eine sogenannte „P2P-Tauschbörse“ eingestellt haben soll. Wegen dieses Verhaltens mahnten sie den Beklagten ab, nachdem sie zuvor Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt hatten. Die Daten des Beklagten erhielten die Kläger durch die Staatsanwaltschaft. Nachdem der Beklagte den Aufforderungen der Abmahnung, u. a. die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Verpflichtung zur Tragung der angefallen Rechtsdurchsetzungskosten beinhaltete, nicht nachgekommen war, riefen die Kläger das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Frankfurt a. M. an. Sie verlangten vom Beklagten die Tragung der Abmahnkosten sowie die Listung von Schadensersatz.
Sie machten in ihrer Klage nur 140 der insgesamt 5.000 Titel geltend und legten den Streitwert auf 300.000 € fest. Das Landgericht Frankfurt a. M. hatte über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klagen zu entscheiden.
Zusammenfassung der wichtigsten Urteilsgründe – Essenz des Urteils
Das Frankfurter Gericht stufte die Klagen als zulässig und teilweise begründet ein. Die Landrichterinnen und Landrichter erachteten den festgesetzten Streitwert von 300.000 € für angemessen. Dies begründeten sie damit, dass der Beklagte eine Vielzahl von Titeln ohne Einwilligung der Rechteinhaber zum Download auf dem P2P-Portal angeboten habe. In diesem Verhalten sei eine rechtswidrige Verletzung des Urheberrechts zu sehen, die in Anbetracht der Fälle sowie der Intensität des Eingriffs als besonders massiv einzustufen sei. Dementsprechend spiegele sich in der Höhe des angesetzten Streitwerts das nicht ganz unerhebliche wirtschaftliche Interesse an den verletzten Urheberrechten sowie deren Wert wieder.
Dies gilt nach Ansicht der Frankfurter Richterinnen und Richter trotz der Tatsache, dass die Kläger im vorliegenden Fall nur 140 der insgesamt 5.000 in Betracht kommenden Verletzungen in ihren Anträgen geltend machten. Die zuständige Zivilkammer arbeitete in ihrem Urteil heraus, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen an der Durchsetzung der verletzten Urheberrechte nicht von der rein rechnerischen Anzahl der in das Internet eingestellten Lieder abhängig sind. Vielmehr beurteile sich der konkrete Streitwert an den jeweils einschlägigen Umständen des konkreten Einzelfalls.
Kommentar
Die korrekte Methode zur Bemessung des Streitwerts bei Urheberrechtsverletzungen durch den Upload von Musiktiteln in „P2P-Musiktauschbörsen“ ist noch nicht gefunden. Die Rechtsprechung ist sich bisher uneinig, was zu großer Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet führt. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss für das Anbieten von 5 Titel in einer „P2P-Musiktauschbörse“ einen Streitwert von 50.000 € angenommen, was 10.000 € pro Titel entspricht (LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011, Az. 12 O 73/11). Das Landgericht Köln hat in einem anderen Fall den Streitwert pro Titel wesentlich geringer bemessen. Für 1.000 Titel wurde der Streitwert auf 400.000 € festgesetzt (LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08). Für die Praxis kann deshalb nur eines als sicher gelten: Der Upload in eine Tauschbörse kann teuer werden.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10