Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel
Der Bundesgerichtshof (BGH), hat mit seinem Urteil vom 11.03.2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 27/08 entschieden, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer eines Unternehmens nach einem Arbeitsplatzwechsel Kunden seines früheren Arbeitgebers telefonisch kontaktiert, um sie von seiner beruflichen Umorientierung in Kenntnis zu setzen, damit keinen Verstoß gegen den § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begehen.
Damit hat der BGH auf die Revision der Beklagten das Urteil der Vorinstanz (OLG Hamm) aufgehoben - zumindest zum Teil.
Die Parteien in dem verhandelten Fall sind Konkurrenten in der Metall- und Werkzeugbearbeitung. Die Klägerin begehrt Unterlassung der Telefon- und E-Mail-Werbung des Beklagten gegenüber anderen Gewerbetreibenden.
Der Beklagte war bei der Klägerin als Vertriebsleiter beschäftigt. Um das Personal und die Angebote der neuen Firma des Beklagten am Markt vorzustellen, hat der Beklagte durch Mails und Anrufe Kontakt zu Kunden der Klägerin aufgenommen, die aus der ehemaligen Arbeit bekannt waren. Eine Einwilligung der Kunden lag nicht vor.
Diese Vorgehensweise hat das Gericht der Vorinstanz als wettbewerbswidrig angesehen.
Gegen das entsprechende Urteil richtet sich die Revision zum BGH.
Dieser hat der Revision zum Erfolg verholfen, insoweit er die Unterlassung der telefonischen Kontaktaufnahme als rechtmäßig ansieht. Auch die Nebenanträge zur Auskunftserteilung und Schadensersatz sieht der BGH als unbegründet an.
Es handele sich bei den Anrufen um keine unzumutbare Belästigung.
Wer zu beruflichen Zwecken einen Anschluss unterhalte, rechne mit einer Kontaktierung zu aquisitorischen Zwecken. Im Unterschied zum Privatbereich sei eine Werbung auf diesem Wege im geschäftlichen Bereich zulässig, auch dann, wenn der Kontaktierte seine Einwilligung hierzu nicht ausdrücklich erteilt habe. Es genüge hierbei eine mutmaßliche Einwilligung. Zur Beurteilung der Frage, ob eine solche vorgelegen haben könnte, sei es maßgeblich, ob der Anrufer annehmen durfte, dass ein Anruf erwünscht gewesen ist.
Ein solches Interesse an dem Anruf könne angenommen werden, wenn die Werbung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen geschäftlichen Beziehung stehe.
Es sei wettbewerbsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, so der BGH, wenn ein früherer Mitarbeiter versucht, Kunden eines früheren Arbeitgebers für den aktuellen Arbeitgeber zu gewinnen. Es bestehe kein Anspruch auf Bestand einer gegründeten Geschäftsbeziehung. Ein Kundenkreis stelle kein geschütztes Rechtsgut dar und das Abwerben von Kunden gehöre zum Wesen eines Wettbewerbs.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.03.2010, Aktenzeichen I ZR 27/08