Telefonbucheintrag für Geschäftsanschluss
Gemäß § 45m TKG (Telekommunikationsgesetz) kann jeder Kunde eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit von diesem verlangen, mit seinem Vor- und Nachnamen, seiner Anschrift und seiner Rufnummer unentgeltlich in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis eingetragen zu werden beziehungsweise den Eintrag zu löschen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich nun erstmals mit der Frage beschäftigt, ob ein Anspruch auf einen solchen kostenlosen Eintrag auch für eine gewillkürte Geschäftsbezeichnung besteht.
Ein Versicherungsvertreter hatte unter seinem Gewerbenamen "HUK-COBURG Kundendienstbüro Vorname Name" einen kostenfreien Eintrag in das örtliche Telefonbuch beantragt. Das Gericht sprach ihm dieses Recht zu, mit der Begründung, dass der Begriff des Namens in § 45m TKG und in § 12 BGB identisch ist. Erfasst wird hier nicht nur der gesetzlich vorgeschriebene „Zwangsname“, sondern auch der frei gewählte Name. Im Sinne dieser Vorschrift kann daher auch eine Geschäftsbezeichnung ein Name sein, wenn diese hinreichend unterscheidungskräftig ist.
Hinweis: Gegen dieses Urteil ist Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt worden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2012
jurisPR-WettbR 7/2013, Anm. 1