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Streitwertberechnung bei unbefugter Verwendung eines Produktfotos auf eBay

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11


Streitwertberechnung bei unbefugter Verwendung eines Produktfotos auf eBay

Das OLG Braunschweig hatte die unberechtigte Nutzung eines Fotos für eine private eBay-Auktion zu bewerten. Auch Fotos privater eBay-Aktionen unterstehen dem Urheberrechtsschutz. Die Richter setzen den Streitwert für die Unterlassungsansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung mit 300 Euro fest.

Der Streitwert bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Wert des Urheberrechts an dem vermarkteten Lichtbild. Liegen keine weiteren Bemessungskriterien vor, ist der wirtschaftliche Wert auch dann anzusetzen, wenn es sich lediglich um ein Produktfoto handelt, an dem kein Motivschutz besteht. Der Urheber hat dennoch ein Interesse daran, dass außer ihm selbst niemand sonst sein Lichtbild für eigene Vermarktungszwecke nutzt. Der Streitwert setzt sich aus 300 Euro für den Unterlassungsanspruch und 150 Euro Lizenzschaden zuzüglich 150 Euro Verletzungszuschlag zusammen, was einen Streitwert von 600 Euro ausmacht. Hintergrund ist, dass das OLG von der Festsetzung eines hohen Regelstreitwerts von 25.000 Euro bei Urheberrechtsangelegenheiten abgesehen hat und zu einem verminderten Gegenstandswert von 6.000 Euro zuzüglich eines verminderten Wertes des Unterlassungsanspruchs übergegangen ist. Die Richter haben von einer Verdopplung abgesehen und sind bei 300 Euro geblieben. Der Gesamtstreitwert beläuft sich auf Vorschlag des Klägers nach der Einigung mit der Gegenpartei auf 6.300 Euro.

Der Kläger ist Fotograf und geht gegen ein eBay-Nutzer vor, der ein von ihm erstelltes Bild für eine private Versteigerung unberechtigt genutzt hatte. Als Indiz für eine Streitwertbemessung wird der Vortrag der klagenden Partei verwendet, es sei denn, diese ist fehlerhaft und damit einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Ob der durch den Kläger angegebene Lizenzsatz marktgerecht ist, wird nicht geprüft. Dieser ist jedoch regelmäßig zu verdoppeln, da nicht nur der drohende Lizenzschaden abgestellt werden soll, sondern weitere gleichgerichtete Verletzungen zu verhindern sind. Diese Bemessungsgrundlage gilt für unberechtigt verwendete Fotos privater eBay-Auktionen, wenn der Kläger keine weiteren Rechtsverletzungen in die Beweisführung einbringt. Ein höherer Multiplikations-Faktor ist in diesem Fall nicht berechtigt. Im Gegensatz zum Strafrecht bleiben Erwägungen einer generellen Prävention bei der Beurteilung von Rechtsverletzungen im Urheberrecht außen vor. Das Gericht führt aus, dass ein erhöhter Streitwert nicht im Interesse des Klägers liegt, sondern diesen sogar belasten kann, da die Gefahr besteht, dass er einen Teil der involvierten Kosten selbst zu tragen hat. Dass mit einer erhöhten Streitwertfestsetzung potentielle Rechtsverletzer abgeschreckt werden sollen, spielt bei der Bemessung keine Rolle, da alleine der Anspruch gegenüber der beklagten Partei entscheidet.

Die Rechtsprechung hat die ausnahmslos hohe Streitwertfestsetzung von 25.000 Euro und mehr bei Urheberrechtsstreitigkeiten erfreulicherweise gekippt und ist in diesem Fall zu einem niedrigeren Regelstreitwert übergegangen. Das OLG ist der Meinung, dass im Urheberrecht kein Regelstreitwert für Unterlassungsansprüche vorhanden ist und dass dieser im Einzelfall zu ermitteln ist. Diese Wendung in der Rechtsprechung macht sich auch bei den beliebten Massenabmahnungen bemerkbar, die für die Urheber nicht mehr so lukrativ wie zuvor sind. In diesem Fall war die Abmahnung jedoch berechtigt, dennoch empfehlen Rechtsexperten, den Streitwert bei jeder Abmahnung kritisch zu prüfen.

Viele Rechtsverletzer sind sich ihrer Handlung nicht bewusst, denn so mancher eBay-Nutzer geht in Ermangelung eines Beispielfotos dazu über, ein Bild aus dem Internet zu verwenden, um das eigene Produkt zu vermarkten, in der Annahme, diese Aktion bleibe ohne Konsequenzen. Viele dieser unberechtigten Fotoübernahmen bleiben auch tatsächlich unentdeckt. Kommt die Rechtsverletzung jedoch heraus und zieht diese eine Abmahnung nach sich, kann die Angelegenheit für den Rechtsverletzer je nach dem Wert der festgestellten Lizenzverletzung teuer werden. Generell ist bei der Feststellung einer derartigen Rechtsverletzung ein schnelles Handeln geboten, denn die Fristen sind in der Regel sehr kurz bemessen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11


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