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Streitwert für Spam-Mail 1.000 EUR

OLG München, Beschluss v. 22.12.2016, Az. 6 W 1579/16


Streitwert für Spam-Mail 1.000 EUR

Das OLG München hat entschieden, dass der Streitwert nach § 3 ZPO bei unerlaubten Werbe-E-Mails gegenüber Privatpersonen, wenn eine Kontaktaufnahme über die private E-Mail-Adresse erfolgt, bei 1.000 Euro liegt.

Nach § 3 ZPO wird der Streitwert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Dabei sind die maßgeblichen Interessen auf Kläger- und Beklagtenseite zu berücksichtigen. Je höher das Interesse einer Seite an der gerichtlichen Entscheidung einzustufen ist, desto höher ist der damit verbundene Streitwert. Das maßgebliche Interesse des Klägers, der sich gegen die Zusendung von Werbe-E-Mails wehren will, wird in der Rechtsprechung seit vielen Jahren nicht einheitlich bewertet. Deshalb gibt es kein Präjudiz, an dem sich das OLG München orientieren kann. Ganz im Gegenteil ist von einem Flickenteppich auszugehen, denn nahezu jedes Gericht bewertet den Streitwert in Bezug auf Werbe-E-Mails unterschiedlich. So hat der BGH beispielsweise bei der Zusendung von Werbe-E-Mails an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler einen Streitwert von 3.000 Euro festgelegt. In einem weiteren Beschluss hat der BGH einen Streitwert von 6.000 Euro angenommen, diesen aber nicht näher begründet. Das Kammergericht Berlin ist in einem Fall, in dem die Zuwendung von besonderer beruflicher Bedeutung war von einem Streitwert von 7.500 Euro ausgegangen. Weitere Instanzenrechtsprechung ist von Werten zwischen 1.000 Euro und 4.000 Euro ausgegangen. In einem besonders gelagerten Fall ging das OLG Hamm einmalig von einem Streitwert lediglich in Höhe von 100 Euro aus.

Das OLG München hat sich bisher noch nicht zur Festlegung von Streitwerten im privaten Bereich in Bezug auf E-Mail-Werbung positioniert. In einem Fall, in dem sich ein Rechtsanwalt gegen E-Mail-Werbung wendete, die seinen Kanzleibetrieb beeinträchtigte, wurde eine Streitwertfestsetzung auf 6.000 Euro vorgenommen. Die Besonderheit dieser Fallgestaltung ist freilich darin zu sehen, dass dadurch dass in Art. 12 GG gewährleistete Recht auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tangiert wurde. Deshalb ist die Intensität als besonders hoch einzustufen, wenn ein grundrechtssensibler Bereich berührt wird.

Im vorliegenden Fall wollte die Vorinstanz eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 6.000 Euro vornehmen, ohne diese Festlegung des Streitwerts näher zu begründen. Problematisch daran ist, dass es hier nicht um eine Beeinträchtigung im beruflichen Bereich, sondern lediglich ein Eingriff im privaten Bereich handelte. Der Kläger, in seiner Person zwar Rechtsanwalt, hat die streitgegenständliche E-Mail nämlich nicht in sein berufliches Postfach bekommen, sondern an seine private E-Mail-Adresse. Dies ist ein entscheidender Unterschied, der bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen ist. Damit ist der Kläger nicht in seiner beruflichen Sphäre, sondern lediglich in seinem privaten Bereich beeinträchtigt. Eine Streitwertfestsetzung in der Höhe lässt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen habe, er wolle keine Werbung erhalten. Die Tatsache, dass sich der Antrag des Klägers nicht nur auf eine einzige private E-Mail-Adresse beschränkt, sondern mehrere E-Mail-Adressen umfasst, rechtfertigt gleichfalls keine Streitwertfestsetzung in Höhe von 6.000 Euro.

Deshalb hält das OLG München im Ergebnis fest, dass der Streitwert bei 1.000 Euro anzusiedeln ist. Gleichzeitig weist das Gericht jedoch darauf hin, dass jeder Einzelfall mit seinen konkreten Gegebenheiten zu betrachten ist, sodass nicht pauschal von einer Streitwertsetzung in dieser Höhe bei Werbe-E-Mails an Privatleute ausgegangen werden könnte. Trotzdem scheint sich eine Rechtsprechungstendenz dergestalt erkennen zu lassen, dass bei Werbe-E-Mails an Berufsträger im Normalfall mit einem Streitwert in Höhe von 6.000 Euro gerechnet werden kann und bei Werbe-E-Mails an private E-Mail-Adressen ein Streitwert von 1.000 Euro angenommen wird.

OLG München, Beschluss v. 22.12.2016, Az. 6 W 1579/16


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