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Streitwert bei geringfügigem Urheberrechtsverstoß

LG Magdeburg, Urteil vom 08.09.2010, Az. 2 S 226/10


Streitwert bei geringfügigem Urheberrechtsverstoß

Laut Landgericht Magdeburg stellt das Downloaden eines einzigen Musikalbums lediglich eine bagatellartige Urheberrechtsverletzung dar, die einen Streitwert von 50.000 Euro nicht rechtfertigt. Als angemessen sehen die Richter einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro. Der mit der Prüfung der Unterlassungsansprüche beauftragte Rechtsanwalt kann eine 1/3 Geschäftsgebühr geltend machen.

Eine geringfügige Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn lediglich ein Musikalbum in einer Peer-to-Peer Filesharing-Tauschbörse heruntergeladen wird. Ein übermäßig hoher Streitwert ist auch nicht im Fall eines Erstverstoßes gegen die Nutzungsrechte der Tonträgerherstellerin gerechtfertigt. Diese Feststellung trifft auch zu, wenn der Rechtsverstoß sich nur auf die Zeit des Download-Vorgangs beschränkt und keine gewerbliche Nutzung mit Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils vorliegt.

Aufgrund dieser Feststellung hat das LG Magdeburg den Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung von 50.000 Euro auf 5.000 Euro herabgesetzt, da von einer bagatellartigen Rechtsverletzung auszugehen ist. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit ihres Rechtsanwaltes mit einem Streitwert in Höhe von 50.000 Euro geltend, obwohl es sich bei dem angegriffenen Rechtsverstoß lediglich um den Download eines Musikalbums handelt. Auch wenn das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikstücken nicht als Kavaliersdelikt anzusehen ist, empfinden die Richter den angesetzten Streitwert jedoch als zu hoch. Für die Anfertigung einer Unterlassungserklärung halten sie einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro für angemessen. Ein überhöhter Streitwert hat keine abschreckende Wirkung, sondern orientiert sich an den wirtschaftlichen Interessen Rechteinhabers und dem kommerziellen Wert des Musikwerkes. Auch der Umfang der festgestellten Rechtsverletzung wird zur Bemessung des Streitwertes herangezogen. Der Beklagte stellte nur ein Musikalbum in einer Filesharing-Börse zur Verfügung. Zudem ist er Ersttäter und zuvor noch nicht auffällig geworden. Ein weiterer Verstoß gegen die Nutzungsrechte der Tonträgergesellschaft kann nicht festgestellt werden. Das streitgegenständliche Musikalbum stand zudem nur für die Zeit des Herunterladens zur Verfügung. Die Klägerin hat den wirtschaftlichen Wert des Musikalbums für die Rechteinhaberin nicht dargelegt. Aus diesem Grund ist eine Rechtsverletzung, die sich im Bagatellbereich bewegt, anzunehmen.

Eine gewerbliche Nutzung liegt nicht vor, da der Beklagte keinen kommerziellen und wirtschaftlichen Vorteil durch das Herunterladen des streitgegenständlichen Musikalbums erlangt hat. Bei einem überhöhten Streitwert von 50.000 Euro hätte der Beklagte 1.359,80 Euro zahlen müssen. Aufgrund des reduzierten Streitwertes muss der Filesharer nur noch 391,30 Euro zahlen. Die Festlegung von einer 1/3 Gebühr für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit ist dagegen nicht zu beanstanden, da es sich nicht um die Anfertigung eines einfachen Schreibens handelt. Auch wenn es sich um ein standardisiertes Verfahren handelt und das Mandat vergleichsweise einfach abzuwickeln ist, obliegen dem Anwalt jedoch Überwachungs- und Prüfungspflichten. Ein überhöhter Streitwert ist zwar nicht gerechtfertigt, 5.000 Euro sind jedoch angemessen. Gemäß § 14 RVG handelt es sich um einen Durchschnittsfall, der dem Rechtsanwalt jedoch keine umfangreiche Tätigkeit abverlangt. Diese Tätigkeit wird einem „Durchschnitts-Anwalt“ zugerechnet. Im Umkehrschluss bedeutet diese Vorschrift, dass für die Prüfung von Unterlassungsansprüchen kein Spezialist auf diesem Rechtsgebiet notwendig ist. Allerdings darf der Rechtsanwalt auch nicht zu „langsam arbeiten“ und zu „durchschnittlich“ sein.

LG Magdeburg, Urteil vom 08.09.2010, Az. 2 S 226/10


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