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Streitwert bei E-Mail-Werbung

Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 6 W 9/16


Streitwert bei E-Mail-Werbung

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 02.03.2016 unter dem Az. 6 W 9/16 entschieden, dass für einen Streit um unverlangte Werbung per E-Mail die Amtsgerichte zuständig sind, weil der Streitwert für solche Streitigkeiten unter 3.000,00 Euro anzusiedeln sei.

Das OLG hat damit die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller ist ein Gewerbetreibender für Beratungen und Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen. Er begehrt vom LG Frankfurt am Main, die Beklagte zur Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbemails zu verurteilen. Dafür hat er auch Prozesskostenhilfe beantragt. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil ihm das angestrebte Eilverfahren mutwillig erschien. Der Antragsteller habe auch beim LG Darmstadt diverse ähnliche Fälle anhängig gemacht. Dem Anschein nach diene das angestrengte Verfahren nicht der Unterlassung, sondern dem wirtschaftlichen Vorteil des Klägers.

Gegen den ablehnenden Beschluss legte der Antragsteller/Kläger Beschwerde ein. Dieser Beschwerde ist nicht abgeholfen worden.

Es könne dahingestellt bleiben, so das OLG, ob dem Antragsteller der Unterlassungsanspruch zustehe und ob er Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten verlangen könne. Das LG habe ihm zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da es nicht für das angestrebte Eilverfahren zuständig sei. Wenn beim LG Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren beantragt werde, müsse das Gericht die PKH ablehnen, wenn das Gericht in der Sache nicht zuständig sei und wenn kein Verweisungsantrag an das zuständige Amtsgericht vorliege. Das sei hier der Fall.

Der Antragsteller macht einen Unterlassungsanspruch sowie einen Auskunftsanspruch geltend, den er aus dem § 34 i.V.m. den §§ 28 und 6 des BDSG ableite, daher richte sich die Zuständigkeit nach den §§ 23 und 71 GVG. Der Unterlassungsantrag könne nicht mit einem Streitwert bewertet werden, der 3.000 Euro übersteige.
Der Streitwert richte sich nach dem objektiven Interesse, das ein Kläger oder Antragsteller im jeweiligen Einzelfall habe, von der beanstandeten Werbemaßnahme der Beklagten nicht behelligt zu werden. Es spiele dabei eine Rolle, dass die Mails ein erhebliches Ärgernis darstellen könnten und daher nicht als eine Bagatelle behandelt werden können. Andererseits sei der Aufwand gering, die Mails selbst zu beseitigen.
Weil sich der Unterlassungsantrag auf zukünftige Mails richte, könne der Streitwert sich nicht an der Zahl der bisher erhaltenen Mails orientieren. Maßgeblich sei dagegen eine umfassende Berücksichtigung der Umstände im einzelnen Fall, daher würden sich die Streitwerte, die bislang von den Landes- und Oberlandesgerichten festgelegt wurden, in einer großen Bandbreite bewegen. In einem Fall habe der Senat kürzlich das Unterlassungsinteresse eines Anwalts mit 1000 Euro bewertet.

Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine Streitwertfestsetzung sprechen, die den o.g. Betrag von 3000 Euro übersteigen könnten. Das gelte auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Antragsteller mit der Hartnäckigkeit der Antragsgegnerin rechnen müsse, weil er trotz Protestes zahlreiche Mails von ihr erhalten habe. Der bescheidene Umfang des klägerischen Geschäftes wirke streitwertmindernd. Der Streitwert des Auskunftsanspruches sei nicht mit mehr als mit 500 Euro festzusetzen.

Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 6 W 9/16


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