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Streitgegenstand bei unzulässigen Äußerungen

OLG Hamburg, Urteil vom 01.12.2015, Az. 7 U 68/15


Streitgegenstand bei unzulässigen Äußerungen

Mit Urteil (Az. 7 U68/15) hat das Oberlandesgericht Hamburg am 01.12.2015 entschieden, dass bei einem Rechtsstreit der Gegenstand des Streits sich nicht ändert, wenn die „Unterlassung einer Äußerung als falsche Tatsachenbehauptung“ gefordert wird. Zumal sich das Gericht in der Vorinstanz (Urteil des LG Hamburg vom 06.02. 2015, Az. 324 O 797/14) beim Verbot der Wiedergabe dieser Äußerung auf eine „unzulässige Verdachtsbehauptung“ stützte. Nach Auffassung des OLG Hamburg erfolge die Bestimmung des Streitgegenstands durch den Lebenssachverhalt und den Klageantrag, aus dem der Kläger das von ihm erwünschte Urteil herleite. Das Gericht wies damit die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg zurück.

Im zu verhandelnden Fall ging es um die Berichterstattung eines Nachrichtenmagazins über den Wechsel eines Fußballprofis zu einem anderen Fußballverein. In dem Artikel war unter anderem von einem „Kuhhandel nach Gutsherrenart“ zwischen dem abgebenden und dem annehmenden Verein die Rede. Allerdings wurde der „Pakt unter Männern“, so die Formulierung des Journalisten, später gebrochen. Der Autor versicherte, dass sein Artikel auf den Aussagen von zwei von ihm anonym gehaltenen Vertrauten basiert. Außerdem habe er von der vermeintlich getroffenen Absprache beim Verkauf des Spielers von „Branchenkennern“ sowie von zahlreichen Spielerberatern, Funktionären und Spielern gehört. Ferner gab er an, auch von Journalisten und anderen Leuten aus der Bundesligabranche von einer Absprache gehört zu haben. Für das Gericht belegen diese Aussagen lediglich, dass ein entsprechendes Gerücht um den Verkauf des Fußballprofis kursierte. Eine Veröffentlichung ist dadurch nicht gerechtfertigt. Ein Gerücht reicht demnach nicht aus, um der „Nachricht einen Öffentlichkeitswert“ zu verleihen, denn es lässt sich nicht feststellen, worauf das Gerücht letztendlich beruht.

Die Antragsgegnerin hatte die angegriffenen Äußerungen damit gerechtfertigt, dass es sich dabei um Aussagen handele, die im Rahmen des § 193 StGB auf der Grundlage „rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung“ zulässig seien. Die Auffassung der Antragsgegnerin führt aus der Sicht des Senats keineswegs zu einer Änderung des Streitgegenstandes. Der wird in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin entspricht es nicht der „ständigen Rechtsprechung des Senats“, dass das Verbot einer Verdachtsäußerung und das Verbot einer unwahren Tatsachenbehauptung unterschiedliche Streitgegenstände darstellten.

Im vorliegenden Fall erkannte das OLG Hamburg keinen Unterschied, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Berichterstattung sich ein Gerücht angeeignet oder einen Verdacht geäußert hat. In beiden Fällen genügt die Berichterstattung nicht den „Grundsätzen rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung“. Nach Auffassung des Senats des OLG Hamburg hat das Landgericht in der Vorinstanz keine zu „hohen Anforderungen an den Mindestbestand von Beweistatsachen“ gestellt. Auch wenn es sich nicht um die Berichterstattung über ein Verbrechen handelt, bei der hohe Maßstäbe anzulegen sind, so liegt hier dennoch keine Lappalie vor. Zum Beweis dafür dienten dem Gericht in dem Artikel aufgeführte Äußerungen wie „Kuhhandel nach Gutsherrenart“ oder „Pakt unter Männern“.


OLG Hamburg, Urteil vom 01.12.2015, Az. 7 U 68/15


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