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Streit über Nutzung eines Gemeindenamens als Domain

LG Lübeck, Urteil vom 06.06.2012, Az. 6 O 340/10


Streit über Nutzung eines Gemeindenamens als Domain

Besteht der Konflikt einer Namensgleichheit zwischen einer Domain- und Markenregistrierung auf der einen Seite und dem Namensrecht einer Gemeinde auf der andren Seite, wird die Angelegenheit nach dem Prioritätsgrundsatz und dem Recht der Gleichnamigkeit gelöst. Das Namensrecht der Gemeinde muss angesichts dem prioritätsälteren Markenrecht zurücktreten.

Klägerin ist die Gemeinde XY, der Beklagte ist Inhaber einer Domain mit dem Namen der klagenden Gemeinde und einer gleichnamigen Marke. Das angerufene Gericht ist zuständig, es ergibt sich keine Sonderzuständigkeit entsprechend § 140 MarkG, da in diesem Fall keine Kennzeichenstreitsache vorliegt, für die das Landgericht Kiel zuständig wäre. Maßgeblich ist nicht die Rechtsnatur der Einlassung des Beklagten, sondern die aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) geltend gemachten Ansprüche der Klägerin. Markenrechtliche Ansprüche macht sie dagegen nicht geltend. Der Beklagte bringt diese Markenrechte lediglich zur seiner Verteidigung gegen die klägerseitigen Ansprüche aus dem Namensrecht in die Beweisführung ein, ohne die Ansprüche selbst geltend zu machen. Demzufolge sind Markenansprüche aus der Kennzeichenregistrierung des Beklagten nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gemäß § 32 ZPO wirkt sich eine Namensverletzung regelmäßig im Bezirk des angerufenen Gerichts aus.

Der klagenden Gemeinde steht kein Anspruch aus dem Namenrecht gemäß § 12 BGB zu, ihren Gemeindenamen unter der Toplevel-Domain „de“ zu führen. Liegt eine Namensverwendung als Secondlevel-Domain ohne weiterführende Zusätze vor, ist diese Namensführung unberechtigt, wenn sie schutzwürdige Interessen verletzt. Für die angesprochenen Verkehrskreise tritt eine Zuordnungsverwirrung ein. Sie gehen davon aus, dass es sich bei dem Domainnamen um die Internetpräsenz des Namensinhabers handelt. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Domain aus dem Namensrecht. Bestehende Konflikte werden nach den Rechtsgrundsätzen der Gleichnamigkeit gelöst. Es erfolgt eine Gesamtabwägung der gegenüberstehenden Interessen und die Feststellung, welche Partei ein erhöhtes Schutzniveau hinsichtlich der Führung des streitgegenständlichen Namens genießt. Nicht nur im Markenrecht, sondern auch im Internet gilt der Prioritätsgrundsatz. Die prioritätsältere Domaineintragung genießt Vorrang vor allen späteren Eintragungsversuchen.

Ferner ist festzustellen, inwieweit die Namensführung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer gefestigten Funktion und damit zum Herkunftsnachweis führt. Die Tätigkeit des Beklagten führt nicht zu einem Herkunftsnachweis. Mit Aufruf der streitgegenständlichen Domain erwarten Internetnutzer die Webpräsenz der klagenden Gemeinde und nicht die noch unbekannte Webseite des Beklagten. Da dem Beklagten jedoch die Verwendung des streitgegenständigen Namens als Marke zusteht, kann sich die Klägerin nicht durchgreifend auf das Namensrecht gemäß § 12 BGB berufen. Der Beklagte kann sein prioritätsälteres Markenrecht den klägerischen Ansprüchen als namensgleiches Recht entgegenhalten. Damit scheidet ein Schutzanspruch der Klägerin aus. Eine Bevorzugung von Kommunen gegenüber der privaten Wirtschaft findet nicht statt. Demzufolge ist dem Beklagten Vorrang gegenüber der Klägerin zu gewähren, denn im Internet gilt gerade nicht der Grundsatz, dass derjenige, der einen Namen zuerst gebraucht, auch das uneingeschränkte Recht auf eine Domain-Registrierung geltend machen kann.

Die Rechtsprechung ist jedoch nicht abschließend. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits im Jahr 1999 (6 U 62/99) zugunsten der Gemeinde Bad Wildbach entschieden, die Ansprüche aus der Verletzung des Namensrechts gegen die Gegenseite geltend machte. Der Beklagte hatte sich unter dem Namen der Gemeinde eine Toplevel-Domain einrichten lassen und stellte auf seiner Webpräsenz Informationen rund um den Ort zur Verfügung. Die Gemeinde sah ihr Namensrecht verletzt, die Richter stellten sich auf ihre Seite. Nach Ansicht des Gerichts genießt die Gemeinde Bad Wildbad das uneingeschränkte Namensrecht gemäß § 12 BGB und ist als juristische Person des öffentlichen Rechts zur alleinigen Namensführung berechtigt. Unabhängig davon ist, ob die Gemeinde selbst jemals die Absicht hatte, eine Webpräsenz unter diesem Domain-Namen einzurichten oder nicht.

Ein ähnlich gemeindefreundliches Urteil hat der OGH (17Ob44/08g) getroffen, der bisher der Meinung war, dass im Fall eines Interessengleichklangs zwischen Gemeinde und Domain-Inhaber keine Rechtsverletzung vorliegt. Regelmäßig wurde eine Einzelfallüberprüfung auf eine Namensrechtsverletzung vorgenommen. War die Webpräsenz im Interesse der Gemeinde gestaltet, lag keine Rechtsverletzung vor. Später hat der OGH seine Meinung jedoch revidiert und beabsichtigte fortan, eine Zuordnungsverwirrung zu vermeiden. Er kommt zu dem Schluss, dass derjenige stets eine Namensrechtsverletzung begeht, der unbefugt den Namen eines Dritten führt. Hinsichtlich der Verwendung von Domainnamen mit Ortsnamen bestehe ein unlauterer Anlockungseffekt, ein Aufklärungshinweis genüge nicht.

LG Lübeck, Urteil vom 06.06.2012, Az. 6 O 340/10


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