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Strafbarkeit von Schlüsseldienstarbeiten als Wucher

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az.: 1 RVs 210/16


Strafbarkeit von Schlüsseldienstarbeiten als Wucher

Erfolgt durch einen Schlüsseldienst eine überteuerte Abrechnung, bedeutet dies nicht automatisch, dass dadurch der Straftatbestand des Wuchers erfüllt ist. Diese Tatsache hat das Oberlandesgericht Köln in einem Revisionsverfahren vom November 2016 festgestellt. (Az.: 1 RVs 210/16). In diesem Prozess ging es um die Frage, ob der Straftatbestand des Wuchers erfüllt sei. Zu klären war jedoch nicht, ob die Rechnung durch den Auftraggeber überhaupt bezahlt werden müsse.

Auslöser war der Betreiber eines Schlüsseldienstes, der für das Aufmachen einer Tür den Betrag in Höhe von 320,00 € forderte. Die Öffnung der Tür durch eine Plastikkarte hatte lediglich etwa eine Minute gedauert. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte der Schlüsseldienst von dem Kunden jedoch höchstens 130,00 € fordern dürften. Diese klagte den Betreiber des Schlüsseldienstes wegen Wuchers gem. § 291 StGB an.

Das Strafgesetzbuch regelt zum Tatbestand des Wuchers, dass derjenige, der eine Zwangslage, die Unerfahrenheit oder Willensschwäche einer anderen Person ausbeutet, indem er sich oder einem Dritten für eine sonstige Leistung Vorteile versprechen oder gewähren lässt, welche in einem signifikanten Missverhältnis zur Leistung oder ihrer Vermittlung stehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und bis zu zehn Jahren. (Vgl. § 291 Strafgesetzbuch - StGB).

In dem vorliegenden Verfahren wurde der Betreiber eines Schlüsseldienstes angeklagt. Dieser wurde zuvor von einem Mann gerufen, der sich an einem Samstagnachmittag aus Versehen aus seiner Wohnung ausgeschlossen hatte. Dem Schlüsseldienst gelang es, die Tür nach nur einer Minute mit einer Plastikkarte zu öffnen. Der Dienstleister rechnete dafür etwa 320,00 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass die geleisteten Arbeiten höchstens einen Wert von 130,00 Euro hatten. Die Staatsanwaltschaft stellte gem. § 291 StGB Strafanzeige wegen Wuchers.

Sowohl Amts- als auch Landgericht sprachen den Betreiber des Schlüsseldienstes von dem Vorwurf des Wuchers frei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte den Freispruch. Um einen Straftatbestand des Wuchers zu erfüllen, sei erforderlich, dass der Angeklagte (hier: der Schlüsseldienst) eine Zwangslage ausbeute. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil alleine die Tatsache des Ausgesperrtseins nicht als Zwangslage ausreiche. Um den Straftatbestand nach dem StGB zu erfüllen, müssen noch weitere Umstände hinzukommen. Anders als zum Beispiel bei Austritt des Wassers aus einer verstopften Rohrleitung oder einer bestehenden Brandgefahr bei eingeschalteten elektrischen Geräten hätte in diesem Falle keine Notlage bestanden. Daneben sei es nicht notwendig gewesen, den Schlüsseldienst sofort zu beauftragen.

Es sei dem Ausgeschlossenen zumutbar, sich noch vor der Beauftragung eines Schlüsseldienstes nach dessen Preisen zu erkundigen und eventuell noch weitere Alternativangebote einzuholen. Hinzu komme der Umstand, dass ein Nachbar sogar noch Hilfe angeboten habe. Daneben sei es sogar noch notwendig gewesen, sich nach den Kosten für die von ihm benötigten Leistungen zu erkundigen.

Ohne vorher getroffene Preisvereinbarung müsse ohnehin lediglich die übliche Vergütung gezahlt werden. Daneben sei der zivilrechtliche Schutz des Geschädigten zu berücksichtigen. Werde vor einer Tätigkeit des Schlüsseldienstes kein Preis vereinbart, sei der Auftraggeber nur verpflichtet, die übliche Vergütung und keine zu hohe Rechnung zu begleichen. Kann ein Schlüsseldienst wegen einer Notlage des Auftraggebers einen Wucherpreis durchzusetzen, führt dieses Rechtsgeschäft dazu, dass es nichtig ist.

Da es sich nur um ein strafrechtliches Verfahren handelte, wurde von den Richtern nur am Rande auf die zivilrechtliche Komponente hingewiesen. Sie vertraten dazu die Auffassung, dass, sofern kein Preis vereinbart worden sei, nur die übliche Vergütung gezahlt werden müsse. Hätte der Schlüsseldienst bewusst die Notlage seines Auftraggebers ausgenutzt, um dadurch einen Wucherpreis durchzusetzen, sei das Geschäft ohnehin nichtig.

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az.: 1 RVs 210/16


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