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Strafbarer Betrieb eines Filesharing-Angebots


Am 20. April 2012 hat das Amtsgericht München einen Strafbefehl gegen den Betreiber einer illegalen Plattform verhängt, die sich auf Filesharing spezialisiert hatte. Die Höhe des Strafbefehls lag bei 144.000 €. Am 8. Oktober 2012 hat das Gericht die Strafe durch Urteil bekräftigt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeschuldigten folgendes zu Last gelegt:

Im Zeitraum zwischen Juli 2005 bis Januar 2008 hatte der Angeschuldigte die Sharehosting-Plattform "www.uploaded.to" von seinem Wohnsitz betrieben. Darüber hinaus richtete er ein spezielles Link-Board ein. Am 16 Juli 2007 zählte die Plattform bereits mehr als 78.000 Mitglieder. Beide Internetseiten waren nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen ins Leben gerufen worden. Durch gezielten Einsatz von Werbemaßnahmen sowie der Offerte von kostenpflichtigen Leistungen, die vom Nutzer zusätzlich gebucht werden konnten, erwirtschaftete der Angeschuldigte einen beachtlichen Gewinn. Die Sharehosting-Plattform war derart konzipiert, dass private Nutzer Daten auf einen Server des Angeschuldigten hochladen konnten. Sobald der Upload abgeschlossen war, wurde dem Nutzer ein Link zugestellt, der es ihm letztendlich ermöglichte, die Daten an Dritte weiterzugeben.

Um den Link an Dritte weitergeben zu können, musste der Nutzer diesen lediglich auf der Board-Seite des Angeschuldigten veröffentlichen. Die hochgeladenen Dateien wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit von dem Angeschuldigten bzw. von einem beauftragten Administrator nach Genre sortiert. Durch das Zusammenwirken beider Internetseiten war es dem Angeschuldigten möglich, Werbung zu schalten. Durch den ansteigenden Nutzerverkehr erzielte er dadurch einen Gewinn in beträchtlicher Höhe. Um die Werbeeinnahmen zu erhöhen, installierte er darüber hinaus so genannte "Layer Ads". Während des Tatzeitraums wurde eine Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen sowohl hoch- als auch von Dritten runtergeladen. Insoweit hatte der Angeschuldigte direkten Vorsatz, auch im Hinblick auf die Verletzung der eigentlichen Rechteinhaber. Durch die wiederholte Tatbegehung wollte er sich eine lukrative Einnahmequelle schaffen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm abschließen vor, in mindestens sechs Fällen gewerbsmäßig musikalische Darbietungen verwertet zu haben, ohne die Erlaubnis dafür zu haben. Dies stellte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Verstoß gegen § 77 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und § 78 Abs.1 UrhG, § 85 UrhG, §§ 108 Abs. 1 Nr. 4, 5, 108a Abs. 1 UrhG, 52, 53 StGB dar.

Gegen den vom Amtsgericht München daraufhin erlassenen Strafbefehl vom 20. April 2012 legte der Angeschuldigte form- und fristgerecht Einspruch ein. Sodann erließ das Gericht in dem Strafverfahren ein Urteil, wobei es sich auf die Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2012 bezog. Die Tagessatzhöhe wurde in dem Verfahren auf 400 € festgelegt, wobei auf den bereits rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts München Bezug genommen worden ist. Darüber hinaus wurden dem Angeklagten die Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vom Angeklagten eingelegte Einspruch gemäß § 410 Abs. 2 StPO lediglich auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wurde. Im Übrigen verwies das Gericht in seinem Urteil auf dem Strafbefehl vom 20. April 2012. Der Angeklagte hatte über seinen Verteidiger erklärt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 7300 € verfügen könne. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind maßgebend, um eine angemessene Tagessatzhöhe letztendlich bestimmen zu können. Diesem Vortrag folgte das Amtsgericht München jedoch nicht. Die in der Hauptverhandlung eingesehenen Lichtbilder sowie der Facebook-Account des Angeklagten haben nach Einschätzung des Gerichts verdeutlicht, dass er nach wie vor einen sehr luxuriösen Lebensstil verfolgt. Dieser Eindruck wurde durch das Privatfahrzeug des Angeklagten, einem teuren Lamborghini, verstärkt. Bei der Berechnung der Strafe gegen das Amtsgericht insoweit davon aus, dass der Angeklagte über weitere Einkünfte verfügen könne. Jedenfalls erlebe er nicht ausschließlich von seinem angegebenen Geschäftsführergehalt, so die Einschätzung des Gerichts. Daher nahm das Amtsgericht eine Schätzung im Sinne des § 40 Abs. 3 StGB vor. Daraus resultierte die Auffassung, dass der Angeklagte mindestens über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 12.000 € verfügen könne. Zuletzt begründete die Behörde ihre Schätzung mit der Tatsache, dass aus der Verfahrensakte entnommen werden könne, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit beachtliche Einnahmen erwirtschaften konnte. Insbesondere der persönliche Lebensstil sei ein ausreichender Hinweis dafür, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Angeklagte selbst offenbart hatte, nicht mit der Realität übereinstimmen könnten.

AG München, Strafbefehl vom 20.04.2012, Urteil vom 08.10.2012, Az. 1111 Cs 404 Js 44538/07


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