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Störerhaftung der DENIC

OLG Frankfurt: Löschen von Domains bei Verletzung des Namensrechts


Störerhaftung der DENIC

Die DENIC (Deutsches Network Information Center) ist eine Genossenschaft, die ihren Sitz in Frankfurt am Main hat. Sie ist die zentrale Anlaufstelle für die Registrierung und Veraltung der deutschen Internetseiten, also für Domains mit der Endung .de. Auch unterhalb dieser sogenannten Top Level Domain ist die DENIC für alle Aktivitäten und für die Verwaltung der Internetseiten zuständig.

Eine Firma, die in Panama ansässig war, hatte bei der DENIC mehrere Domains registrieren lassen. Dabei handelte es sich um Seiten, deren Namen mit Regierungsbezirken des Freistaates Bayern identisch waren. Die Bezeichnungen der Domains lauteten zum Beispiel regierung-mittelfranken.de, regierung-oberbayern.de oder regierung-unterfranken.de. Als Admin-C war für jede dieser Seiten ein Vertreter in Deutschland angegeben. Ein Admin-C (Administrative Contact) ist der Ansprechpartner für eine Domain. Er muss nicht zwingend auch der Inhaber einer Domain sein.

Der Freistaat Bayern ging zunächst gerichtlich gegen den Admin-C vor und verlangte, dass die Domain-Namen aufgegeben würden. Doch der Freistaat war nur wenig erfolgreich. Versäumnisurteile konnten nicht zugesellt werden, der Admin-C verzichtete auf einige Seiten. Mit einem Dispute-Antrag wollte man verhindern, dass sich der Admin-C aus der Verantwortung stehlen konnte. Doch das gelang ebenfalls nicht bei allen strittigen Internetseiten. Schließlich zog der Freistaat die DENIC zur Verantwortung. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung verlangte Bayern die Löschung der Domains. Die Störerhaftung besagt, dass jemand in Haftung genommen werden kann, der zu der Verletzung einer geschützten Sache beiträgt, selbst aber nicht unbedingt der Täter sein muss. In diesem Fall war die DENIC der Störer, der die Domains registriert hatte.

Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stimmten dem klagenden Freistaat zu. Der Anspruch gegen die DENIC auf Löschung der Domains besteht danach zu Recht. Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes haftet derjenige, dem kausal eine Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann und der die Pflicht zur Prüfung versäumt hat. Wird eine Internetseite zuerst registriert, so besteht für die DENIC keine Verpflichtung zur Überprüfung. Anders aber liegt der Fall, wenn die DENIC durch einen Dritten auf die Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird. Wenn sich ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei herausstellt, dass eine registrierte Domain gegen die Rechte Dritter verstößt, muss die DENIC handeln. Ist ein Verstoß wie in dem vorliegenden Fall derartig offenkundig, dass die Mitarbeiter der DENIC das sofort erkennen können, so muss die DENIC reagieren und die Registrierung löschen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits eine entsprechende Entscheidung getroffen, die aber das Markenrecht betrifft. Wenn der Name einer Domain mit einer bekannten und berühmten Marke identisch ist, so besteht eine Markenrechtsverletzung. Die DENIC hat dann die Verpflichtung, die Domain zu löschen. Das OLG Frankfurt weitet den Grundsatz auch auf das Namensrecht aus. Im vorliegenden Fall ist durch die Bezeichnung „Regierung“ völlig klar, dass eine solche Internetseite nur einer staatlichen Stelle zugehörig sein kann. Auch wenn ein Mitarbeiter der DENIC nicht über Kenntnisse des Namensrechts verfügt, so kann er doch unschwer erkennen, dass hier nur der Namensinhaber auch der Rechtsinhaber sein kann. Danach, so die Frankfurter Richter, müsse die DENIC im Sinne der Störerhaftung einschreiten und die registrierten Domains löschen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09


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