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Spam-Krokodil ist rechtsmissbräuchlich

LG Berlin, Urteil vom 20.09.2016, Az. 15 O 6/16


Spam-Krokodil ist rechtsmissbräuchlich

Mit Urteil vom 20.09.2016 entschied das Landgericht Berlin, dass ein Prozessfinanzierer, der seine Kunden unter Einräumung der Gewinne aus späteren Vertragsstrafen bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen unerlaubte E-Mail-Werbung von den Anwaltskosten befreit, rechtsmissbräuchlich handelt.

Zum Sachverhalt
In einer unerwünschten E-Mail-Werbung wurde auf die Seiten der Beklagten zu 1, 2 und 3 verwiesen. Klägerin ist eine Kundin des von der 2beta Holding GmbH (im Folgenden: "die Holding") betriebenen "SPAM KROKODILS" (im folgenden auch "der Dienst"). Die Kunden können bei der Holding unerwünschte E-Mail-Werbung melden. Daraufhin beauftragt und finanziert der Dienst anwaltliche Unterstützung, um rechtliche Schritte einzuleiten. Die Kunden treten nach außen hin allerdings alleine auf und geben den handelnden Anwälten eine Vollmacht für die Prozessführung. Der Dienst entscheidet eigenständig, ob und welche Schritte unternommen werden. Die Kunden treten etwaige Vertragsstrafen an den Dienst ab, welcher wiederum angibt, 50% davon zu spenden. Der Dienst hat keine Erlaubnis im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die Klägerin führt allerdings aus, dass durch die Holding keine Rechtsdienstleistungen vorgenommen worden seien. Vielmehr prüfe sie nur die Finanzierbarkeit des Vorgehens mittels eines "Scorings". Eine rechtliche Prüfung erfolge allein durch die Kunden selber und die Anwälte. Außergerichtliche Anwaltskosten würden vom Dienst zudem nicht übernommen sondern zwischen den Kunden und den Prozessvertretern abgerechnet. Die Klägerin hält das Rechtsdienstleistungsgesetz für nicht anwendbar. Sie beantragt in ihrer Klage die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, E-Mails zum Zwecke der Werbung ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis der Klägerin an diese richten zu lassen.
Die Beklagten führen aus, die Klägerin habe bereits vor Jahren mit Teilnahme an einem Gewinnspiel eingewilligt, E-Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten. Darüber hinaus sei das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich, da die Anwälte auf Klägerinnenseite ausschließlich aus eigenem Kosteninteresse handeln würden. Die Vollmacht für die Anwälte sei zudem gemäß § 134 BGB nichtig, da er die Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand habe. Die Holding erbringe Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Kunden.

Zu den Entscheidungsgründen
Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es ist ein kollusives Zusammenwirken des Prozessfinanziers und den Anwälten anzunehmen, da diese die kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen die Abtretung der Ansprüche aus späteren Vertragsstrafen vornahmen und die Klägerin von allen maßgeblichen Umständen Kenntnis hatte.
Eine Kostenfreistellung der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten ist rechtsmissbräuchlich. Eine ausdrückliche Freistellung liegt nicht vor. Eine Freistellung kann aber gemäß § 286 ZPO aus der Gestaltung des Dienstes geschlossen werden. Eine Prozessfinanzierung von Unterlassungsansprüchen rentiert sich für den Finanzierer mangels einer durchsetzbaren Forderung nicht. Der Sinn der Prozessfinanzierung kann nach Ansicht des Gerichtes also nur in der Verschleierung der Kostenfreistellung liegen. Auch sei die Aussage, die Hälfte der Einnahmen zu spenden nicht schlüssig. Sollte die Holding tatsächlich derart hohe Einnahmen erzielen, würde sich dieses Geschäftsmodell viel weiter verbreiten. Ob überhaupt Vertragsstrafen erzielt worden seien, ist zwischen den Parteien umstritten und wurde von der Klägerin nicht dargelegt.
Es fehlt am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis und die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen.

LG Berlin, Urteil vom 20.09.2016, Az. 15 O 6/16


UPDATE 29.11.2017: Kammergericht hat die Entscheidung im Wesentlichen abgeändert

Wie uns mitgeteilt worden ist, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil vom 05.09.2017, Az. 5 U 150/16, die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin im Wesentlichen abgeändert und befunden, dass die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs u.a. auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist.

Bei der Bewertung des Rechtsmissbrauchs greift das Kammergericht auf die in Wettbewerbssachen einschlägige Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG zurück. Nach dieser Bestimmung ist die Geltendmachung der Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Hier sei es aber nicht rechtsmissbräuchlich, dass das "Spam-Krokodil", also die 2beta Holding GmbH, ihre Kunden von Kosten der Rechtsverfolgung freihält und sich dafür bspw. Vertragsstrafenansprüche abtreten lässt. Die Kunden des Spam-Krokodils würden sich also gerade nicht von sachfremden Motiven leiten lassen, weil für sie schon aufgrund der Abtretung der Ansprüche keine Profitmöglichkeit bestünde. Etwaige sachfremde Interessen der durch die Kunden (unter Vermittlung des Spam-Krokodils) beauftragten Rechtsanwälte "multimediarechtler", namentlich die Rechtsanwälte Florian Daniel und Florestan Goedings, seien den Kunden des Spam-Krokodils nicht zuzurechnen. Ebenso wenig müsse der Frage, ob und inwieweit die Rechtsanwälte multimediarechtler gegen Berufspflichten verstoßen. Ebenfalls sei es unerheblich, ob und inwieweit die 2beta Holding mit ihrer mittelnden Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat, so das Kammergericht in seiner Entscheidungsbegründung weiter.

Das Kammergericht hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

Nun ja...


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