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Spam: Einwilligung kann durch Zeitablauf erlöschen

AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016, Az. 104 C 227/15


Spam: Einwilligung kann durch Zeitablauf erlöschen

Das Amtsgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 10.05.2016 entschieden, dass eine einmal erteilte Einwilligung zum Erhalt von Werbung nach einer gewissen Zeit erlöschen kann und der Werbende dann keine Werbebotschaften mehr an den Empfänger senden darf.

Ein im Online-Marketing tätiges Unternehmen hatte dem Beklagten am 14.08.2015 im Auftrag eines Kunden eine Werbe-E-Mail gesandt. Der vertrat allerdings die Ansicht, dass er dem Unternehmen zu keinem Zeitpunkt die notwendige Einwilligung dafür erteilt habe. Er sah in der Übersendung der Mail eine unzumutbare Belästigung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB und forderte das Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 Euro auf. Dem wiederum widersprach die Klägerin und führte aus, dass der Beklagte am 29.07.2011 die Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails erteilt hätte, als er an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen habe, an dem die Klägerin als Sponsor beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus sah sie in der Abmahnung des Beklagten eine unerlaubte Massenabmahnung. Es gehe dabei nicht um die Abwehr von Werbe-E-Mails, sondern darum, Einnahmen für die Rechtsanwaltskanzlei zu generieren. In der mündlichen Verhandlung zog die Klägerin dann freilich ihre Klage zurück. Der Beklagte reichte daraufhin Widerklage ein und hatte damit Erfolg.

In seinem Urteil kam das Amtsgericht Bonn zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Klägerin keinen Beweis dafür erbracht habe, dass der Beklagte tatsächlich in die Übersendung von Werbe-E-Mails eingewilligt habe. Um diese Einwilligung nachweisen zu können, sei es erforderlich, dass der Werbetreibende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Adressaten dokumentiere. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein früheres Urteil des Landgerichts Bonn (LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 O 40/11), in dem diese Dokumentation eindeutig zur Voraussetzung gemacht wird. Eine derartige Dokumentation sei von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Sie habe im Vorfeld des Prozesses lediglich schriftlich dargelegt, dass im Rahmen des Gewinnspiels, an dem der Beklagte teilgenommen hat, ein sogenanntes Double-Opt-Verfahren zur Anwendung gekommen sei. Eine konkrete Einwilligung habe sie hingegen nicht vorlegen können. Die Angabe der IP-Nummer, unter der der Beklagte an dem Gewinnspiel teilnahm, reiche dafür nicht aus.

Letztlich war es für das Gericht aber unerheblich, ob nun eine entsprechende Einwilligung vorlag oder nicht. Selbst wenn eine Einwilligung des Beklagten vorgelegen habe sei sie durch den Zeitablauf hinfällig geworden. Eine einmal erteilte Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails verliere nach Ablauf eines längeren Zeitraums nämlich ihre Aktualität und damit auch ihre Gültigkeit. Im vorliegenden Fall soll der Beklagte seine Einwilligung vier Jahre vor der zum Streit führenden Mail erteilt haben. Bei einem derart langen Zeitraum könne jedoch nicht mehr von einer tatsächlich erteilten Einwilligung ausgegangen werden. Das Amtsgericht verwies an dieser Stelle erneut auf das entsprechende Urteil einer höheren Instanz, die ebenfalls zu diesem Schluss kommt (LG München, Urteil vom 08.04.2010, Az. 17 HKO 138/10).

Das Gericht sah in der Abmahnung des Beklagten an die Klägerin auch keine unzulässige Abmahntätigkeit. Zwar habe der Beklagte durch seine von ihm beauftragten Rechtsanwälte verschiedene Unternehmen abmahnen lassen, jedoch gebe es keinen Hinweis darauf, dass er in diesem Zusammenhang überhöhe Vertragsstrafen oder überhöhte Abmahngebühren gefordert habe. Allerdings habe der Beklagte nur einen Anspruch auf Zahlung von 255,85 Euro, da er für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur einen Streitwert von insgesamt 2.000 Euro geltend machen könne. Ein darüber hinaus gehender Anspruch bestehe nicht. Das Gericht verurteilte die Klägerin denn auch zur Zahlung dieses Betrags und untersagte ihr gleichzeitig, dem Beklagten weitere Werbe-E-Mails an die hinterlegte E-Mail-Adresse zu senden, da keine Einwilligung dafür vorliege.

AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016, Az. 104 C 227/15


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