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Spam-Abmahner muss Inhaber der E-Mail-Adresse sein

AG Göppingen, 3 C 1356/13


Spam-Abmahner muss Inhaber der E-Mail-Adresse sein

Ein Unterlassungsanspruch gegen Versender von Spam-Mails kann nur von der Person geltend gemacht werden, die sich als Inhaber des streitgegenständlichen E-Mail Accounts ausweisen kann (Aktivlegitimation). Als gültiger Nachweis für die Inhaberschaft gilt eine entsprechende Bestätigung des zuständigen E-Mail Providers. Dieser Nachweis kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Kläger lediglich einen Ausdruck einer über das fragliche E-Mail Konto geführten Korrespondenz vorlegt. So der Tenor einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Göppingen vom 30. April 2014 (Az. 3 C 1356/13).

Nachdem der Kläger eine unerwünschte Werbe-Mail erhalten hatte, machte er gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Insbesondere wollte er erreichen, dass der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR 250.000 Euro, ersatzweise Haft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, untersagt werde, ohne seine Einwilligung Werbe-Mails an die fragliche Adresse zu schicken. Zudem begehrte er von der Beklagten Auskunft darüber, woher sie seine Daten bezogen hatte. Um seine Ansprüche durchzusetzen, zog der Kläger vor das AG Göppingen.

Die Beklagte stellte den Antrag, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Laut ihren Ausführungen hatte die Beklagte die fragliche Werbe-Mail als Rückantwort auf eine Anfrage versendet, die von einer fast identisch lautenden E-Mail Adresse wie die des Klägers an sie geschickt worden war. Ihre E-Mail sei somit nicht widerrechtlich gewesen. Mit ihrem Vortrag bestritt die Beklagte zudem, dass der Kläger wie behauptet der Inhaber des streitgegenständlichen E-Mail Accounts sei. Daraufhin stellte das Gericht dem Kläger eine Frist, innerhalb derer er sich als Inhaber des von ihm beanspruchten E-Mail Accounts legitimieren sollte. In der Folge legte der Kläger eine von diesem Account gesandte Nachricht an die Vertreterin der Klage sowie ihre Antwort auf dieses Schreiben in Form eines Ausdrucks vor.

Das Gericht erkannte die Klage zwar als zulässig an, wies sie jedoch wegen mangelnder Beweislast zurück. Für das Göppinger AG hatte der Kläger seine Inhaberschaft des streitgegenständlichen E-Mail Accounts nicht überzeugend nachweisen können. Die Zweifel der Beklagten gründeten unter anderem darauf, dass die fragliche E-Mal Adresse nicht mit dem Namen des Klägers übereinstimme. Der hatte erklärt, mehrere E-Mail Accounts unter verschiedenen Namen zu unterhalten, um seine Anonymität zu wahren.

Der vom Kläger vorgelegte Ausdruck des über das fragliche E-Mail Konto gelaufenen Schriftverkehrs mit der Klagevertreterin stellte für das Gericht keinen ausreichenden Beweis dar. Immerhin wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, den E-Mail Account eines Bekannten mit dessen Einverständnis zu nutzen und die Korrespondenz darüber zu führen. Auch den entsprechenden Ausdruck hätte sich der Kläger auf diese Weise beschaffen können.

Wie das Göppinger AG in seiner Urteilsbegründung ausführte, hatte es vom Kläger einen zweifelsfreien Nachweis für seine Inhaberschaft des streitgegenständlichen E-Mail Accounts verlangt und ihm hierfür eine Frist gesetzt. Da der Kläger diesen Beweis schuldig geblieben ist, sah sich das Gericht veranlasst, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

AG Göppingen, Urteil vom 30.04.2014, Az. 3 C 1356/13


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