Spam-Abmahner muss E-Mail-Account nachweisen
Wer sich auf dem Rechtsweg gegen unerwünschte Werbe- und Spammails zur Wehr setzen möchte, muss dabei zweifelsfrei nachweisen, auch der Eigentümer der in Rede stehenden Mailadresse zu sein. Anderenfalls könne nach Auffassung des Landgerichts Ulm mit Beschluss aus dem Oktober 2014 die für die Klage erforderliche persönliche Betroffenheit nicht angenommen werden.
Klage gegen lästige Mails
Erstinstanzlich geklagt hatte ein Internetnutzer, dem über einen längeren Zeitraum immer wieder unaufgefordert diverse Mails zugesandt wurden. Diese waren inhaltlich auf reine Werbebotschaften reduziert, besaßen für den Empfänger daher auch keinen Mehrwert. Durch das Einreichen der Klage strebte er nun zunächst einen Auskunftsanspruch an. Aufgrund der dabei erlangten Informationen – etwa Name und Adresse des Versenders – wollte er sodann gegen diesen ein Unterlassen einfordern. Der Wunsch des Betroffenen lag also darin, künftig keine derartigen Mails mehr an seine unterschiedlichen Adressen zu erhalten. Im zweiten Schritt hielt er sich zudem die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen offen, da für ihn das Löschen der elektronischen Post mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden war.
Keine persönliche Betroffenheit erkennbar
Die Klage wurde in der ersten Instanz abgewiesen und scheiterte ebenso auf der nächsthöheren Stufe des Landgerichts. Entscheidend war es dafür in beiden Fällen, dass der Kläger nicht zweifelsfrei darlegen konnte, selbst betroffen zu sein. Dieses Erfordernis wäre einschlägig gewesen, wenn der Empfänger der Mails eindeutig hätte belegen können, dass er mit den Adressen verknüpft ist. So wurden zwar unterschiedliche Schriftstücke aus dem Mailverkehr vorgelegt. Diese seien auch glaubhaft, ebenso wie der gesamte Vortrag des Klägers, selbst Inhaber des Accounts zu sein. Dennoch könnten die Mails auch von dem Zugang einer anderen Person stammen und mit deren Einverständnis genutzt worden sein.
Der Nachweis der Betroffenheit
Wichtig ist bei alledem die Unterscheidung der Richter im Berufungsverfahren, die eine klare Abgrenzung zwischen Nutzung und Rechtsinhaberschaft vornahmen. So reiche es nicht alleine aus, eine Klage gegen den Versender alleine dann einzureichen, wenn man selbst diese Mails erhält. Vielmehr ist es unabdingbar, auch der Inhaber des Accounts zu sein. Ein solcher Beweis kann nach Ansicht des Spruchkörpers erbracht werden, indem der Provider – in diesem Falle der Internetanbieter GMX – kontaktiert und um eine entsprechende Auskunft erbeten wird. Hier reiche ein Vordruck bereits aus, der zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Mailaccount ganz oder teilweise auf den Namen des Klägers angemeldet ist. Ein solches Dokument hätte die rechtliche Lage zugunsten des Betroffenen verändert.
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger hatte es im gesamten Verfahrensverlauf verpasst, einen entsprechenden Nachweis zu beschaffen. So argumentierte er zwar, ein Kontakt zum Provider GMX sei erheblich erschwert, weil die Serviceabteilung des Unternehmens nicht in Deutschland ansässig sei. Ebenso erbrachte er eine eidesstattliche Erklärung, selbst der Inhaber des Accounts zu sein. Allerdings leistete er diesen letztgenannten Beleg erst nach Beendigung der Hauptverhandlung – und somit in den Augen der Richter zu spät. Inwieweit eine fristgerechte eidesstattliche Erklärung in dieser Sache also zu werten gewesen wäre, blieb leider unbeantwortet. Aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten ist hier auch vom weiteren Klageweg abzuraten. Das Landgericht regte sogar aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung an.
Die Auswirkungen des Urteils
Was aber folgt nun aus dem Entscheid des Landgerichts? Dieses unterstrich einmal mehr die Möglichkeit, gegen unerwünschte Mails auch auf rechtlichem Wege vorzugehen. Das jedoch ausnahmslos dann, wenn der Kläger seine persönliche Betroffenheit nachweisen kann. Hierfür wurde das Erfordernis der unzweifelhaften Auskunft des Providers festgesetzt, die in derartigen Rechtsfällen den einzig nutzbaren Beleg darstellt. Ob daneben auch eine eidesstattliche Erklärung des Klägers ausreichen kann, blieb unbeantwortet – dürfte in künftigen Verhandlungen aber noch erörtert werden. Beweist der Empfänger der Mails nicht derart eindeutig, dass ihm der Account gehört, an dessen Adressen die Mails verschickt wurden, so besitzt sein Begehr keine Aussicht auf Erfolg.
LG Ulm, Beschluss vom 09.10.2014, Az. 1 S 74/14