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Sorgfaltspflichten bei Löschung von Webinhalten

LG Bielefeld, 10 O 40/14


Sorgfaltspflichten bei Löschung von Webinhalten

Das Landgericht (LG) in Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 12.09.2014 unter dem Az. 10 O 40/14 entschieden, dass ein zur Löschung von Markenzeichen Verpflichteter nach der Aufhebung eines entsprechenden Lizenzvertrages durch einen Lizenznehmer die Webinhalte mit Hilfe eines Computerprogramms löschen muss. Es reiche nicht aus, wenn er nur eine manuelle Prüfung vornimmt.

Die Klägerin betreibt das Franchise-System W. für Wasserbetten. Ihre Franchise-Betriebe werden in ganz Europa unter „W.” geführt.
Auf der Homepage www.w..de betreibt die Klägerin Werbung für ihre Firma und ihre Produkte (Wasserbetten). Sie hat die Wort- und Bildmarke W. beim Deutschen Patent- und Markenamt für sich eintragen lassen und es stehen ihr alle Rechte am Firmenbestandteil "W. Deutschland" zu. Unter dieser Bezeichnung ist sie bundesweit bekannt für Herstellung und Verkauf von Wasserbetten.

Der Beklagte war ein Franchisenehmer der Klägerin. Als solcher unterhielt er einen Betrieb in Bamberg. Mit einem Aufhebungsvertrag löste sich das Franchise-Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem. Rückwirkend wurde dieser Vertrag zum 01.10.13 einvernehmlich aufgelöst.

Mit dem Aufhebungsvertrag hat sich der Beklagte u.a. dazu verpflichtet, binnen zwei Kalendertagen die Nutzung aller Vertragsrechte zu unterlassen und alle Hinweise auf Verbindungen zwischen ihm und dem Franchise-System zu entfernen. Das betrifft auch alle Werbehinweise im Internet. Diese müssen binnen zwei Tagen nach Abschluss des Aufhebungsvertrages entfernt und die Entfernung bestätigt werden. Im Rahmen des Vertrages hatte sich der Beklagte zu einer Vertragsstrafe von 25000 € für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung verpflichtet. Daneben können auch Schadensersatzansprüche entstehen.
Im November 2013 stellte die Klägerin fest, dass auf der Homepage des Beklagten weiterhin ein Werbelogo vorhanden war, das auf das „W.” - System hinwies.
Der Beklagte wurde daraufhin mit anwaltlichem Schreiben zur Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe von 25000 € binnen einer Frist aufgefordert.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.11.13 hat der Beklagte den Verstoß eingeräumt und auf ein Versehen verwiesen. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.
Sodann reichte die Klägerin Klage zur Durchsetzung ihrer Forderung ein.
Der Beklagte erwidert, dass ein schuldhafter Verstoß nicht vorliege. Obwohl er acht Stunden lang die 31 Seiten seiner Homepage geprüft habe, sei es ihm nicht gelungen, die mehr als 250 Hinweise auf die Marke der Klägerin zu entfernen.
Doch ein Versehen lässt das LG Bielefeld als Entschuldigung nicht gelten. Es sieht die Klage als begründet an und verweist dabei auf den Aufhebungsvertrag und die §§ 339 BGB und 348 HGB. Der Beklagte habe die Vertragsstrafe verwirkt. Der Verstoß sei auch fahrlässig erfolgt, denn dem Beklagten oblag eine gründliche Kontrolle der Homepage. Dazu hätte er nicht lediglich auf die manuelle Löschung einzelner Hinweise setzen dürfen, sondern er hätte vielmehr ein Computerprogramm für die Löschung der jeweiligen Stellen benutzen müssen.
Es komme auch keine Minderung der Vertragsstrafe im Sinne des § 348 HGB in Betracht. Denn diese Regelung sei nicht mit dem Aufhebungsvertrag in Verbindung zu bringen, da in dem Vertrag eine feste Vertragsstrafe vereinbart wurde und nicht eine Vertragsstrafe, die die Klägerin gemäß § 315 nach billigem Ermessen hätte festsetzen können.

Die Voraussetzungen, die Vertragsstrafe als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB anzusehen, lägen nach alldem nicht vor und wurden auch nicht vom Beklagten vorgetragen.

LG Bielefeld, Urteil vom 12.09.2014, Az. 10 O 40/14


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