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„Smiley-Listen“ für Lebensmittelbetriebe

Beschlüsse vom 17. und 19. März 2014 (VG 14 L 410.13 und 35.14)


„Smiley-Listen“ für Lebensmittelbetriebe

Lebensmittelbetriebe müssen es nicht hinnehmen, dass sie in Form von öffentlichen "Smiley-Listen" bewertet werden. Zu dieser Entscheidung gelangte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in seinem Beschluss vom 19. März 2014. 

Aufgrund der Entscheidung ist es dem Bezirk Pankow untersagt, das Resultat einer durchgeführten amtlichen Kontrolle auf einem Internetportal zu veröffentlichen. Bei der Überprüfung des von der Antragstellerin betriebenen Geschäfts waren diverse Mängel festgestellt worden. Unter anderem wurden Geruchsbildung in einem Raum für die Annahme von Leergut, Asseln in der Umkleide sowie oberflächliche Verschmutzungen leichterer Art im Backshop protokolliert. 

Insgesamt wurden an den geprüften Betrieb elf Smiley-Punkte vergeben, was einer Bewertung mit der Note "Gut" entspricht. Um in diese Kategorie eingestuft zu werden, darf das begutachtete Unternehmen lediglich eine Punktzahl zwischen drei und zwanzig Zählern erreichen. Aus welchem Grund die Minuspunkte vergeben wurden, ist für die Besucher des Bewertungsportals allerdings nicht ersichtlich. 

In der Smiley-Liste werden zur Zeit knapp 700 Bewertungen Unternehmen geführt. Viele davon erreichten bei den durchgeführten Kontrollen eine Punktzahl von null bis zwei Minuszählern, was der Note "Sehr Gut" entspricht. Die Ladenbetreiberin hätte demnach befürchten müssen, dass sie ihren Betrieb relativ weit unten in der Bewertungsliste wiederfinden würde. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht die Befürchtung der Antragstellerin, dass es in Folge der Veröffentlichung des Testergebnisses zu Umsatzeinbußen kommen könnte, als begründet an. 

Der Antragsgegner hatte beabsichtigt, das Kontrollergebnis in einem öffentlichen Portal mit dem Namen: "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" Außenstehenden zugänglich zu machen. Dies wurde der Betreiberin schriftlich mitgeteilt. Die bat zunächst darum, die geplante Veröffentlichung zu verschieben. Anschließend kam es zwischen den Beteiligten zu einer Aussprache, in der jedoch keine Übereinkunft erzielt werden konnte. Daher beantragte die Geschäftsfrau am 18. Februar 2014 per Eilantrag, dem Antragsgegner die Veröffentlichung des Testergebnisses zu untersagen. 

Das Gericht gab dem Antrag statt und begründete dies unter anderem damit, dass:

- die geplante Veröffentlichung keinen Verwaltungs- sondern einen Realakt darstelle

- das Ankündigungsschreiben der Behörde lediglich über die Publikmachung informiere und nicht dazu diene, der Antragstellerin Gelegenheit zur Darlegung ihrer Argumente oder Sichtweise zu geben 

- eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung nicht gegeben sei

- die alleinige Veröffentlichung einer Testnote ohne Begründung, wie diese zustande gekommen ist, keine Information zum Schutz der Verbraucher darstelle

Die Kosten für das Verfahren wurden dem Antragsgegner auferlegt. 

VG Berlin, Beschluss vom 19.03.2014, Az.: 14 L 35.14


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