Sittenwidrige Vermittlung von Telefonsexdienstleistungen
1. Ein Auskunftsdienstvertrag, der sich als Vermittlungsvertrag zur Durchführung von Telefonsex darstellt, ist sittenwidrig im Sinne von § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Allein die Personen, welche die Telefonsexdienstleistungen konkret und selbst anbieten, sind schutzwürdig, sodass allein in Bezug auf diese die Wirksamkeit eines Telefonsexvertrages bejaht werden kann.
3. Die Abtretung eines (in Ausnahmefällen) wirksamen Telefonsexvertrages führt zur Sittenwidrigkeit des gesamten Telefonsexvertrages, sodass dieser nichtig wird und dem Forderungserwerber kein Anspruch aus der abgetretenen vertraglichen Forderung zukommt.
AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 26.10.2011, Az. 7 C 85/11
Relevante Normen: §§ 138 Abs. 1, 611 und 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Die Klägerin des Verfahrens machte diverse Entgelte geltend, die sie von „Quality Services 24 AG“, einem Anbieter von Auskunftsdienstleistungen, im Wege einer Abtretung (vgl. § 398 BGB) erhalten hatte. Der Beklagte hatte die Dienstleistungen der Quality Services 24 AG genutzt und schuldete aus dieser Inanspruchnahme noch Entgelte in Höhe von insgesamt 3.500 €. Diese vielen an, weil Quality Services 24 Telefonsexgespräche für den Beklagten vermittelt hatte. Gegen die Klage machte der Beklagte geltend, er habe das Entgelt nicht zu leisten, weil der Vertrag sittenwidrig sei. Der Klägerin würden deshalb keine Vergütungsansprüche zustehen.
Telefonsexverträge sind grundsätzlich sittenwidrig - Auszug aus den Gründen
Das Gericht folgte der Auffassung der Beklagten. Es wies die Klage als zulässig aber unbegründet ab.
Zu seiner Begründung führte der zuständige Spruchkörper aus, dass der durch Abtretung erhaltene Vergütungsanspruch des Klägers wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nicht zum Entstehen gelangt sei. Dies ist nach Ansicht des Gerichts darin begründet, dass bereits der ursprüngliche Vertrag, aus dem der Vergütungsanspruch folgt, gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstößt und deshalb nichtig ist. Zur Ausfüllung des Begriffs der guten Sitten bemüht das Gericht die bereits zu Zeiten des Reichsgerichts entwickelte Formel des Anstandsgefühls aller billig und gerecht denkenden.
Diesen unbestimmten Rechtsbegriff füllt das Amtsgericht aus. Als Maßstab zur Begründung der Sittenwidrigkeit zog das Gericht das Prostitutionsgesetz (ProstG) heran. Dieses hat die Prostitution aus der Sittenwidrigkeit befreit. Telefonsexdienstleistungen werden hiervon allerdings nicht erfasst. Das Amtsgericht führte aus, dass das ProstG den Zweck verfolgt habe, die juristische Stellung der Prostituierten in Deutschland zu stärken. Eine Besserstellung von Zuhältern oder Kunden der Prostituierten sei nicht Teil des Zweckes des Gesetzes gewesen. Deshalb sei allein die Prostituierte, die aus freien Stücken Telefonsex anbietet, als schutzwürdig anzusehen, nicht jedoch deren Kunden. Folglich seien Unternehmen, welche die Dienstleistung der Prostituierten vermarkten oder vermitteln, von der Rechtsordnung nicht geschützt, weswegen Verträge, die von derartigen Unternehmen abgeschlossen oder abgetreten werden, als sittenwidrig und nichtig gelten müssten.
Im vorliegenden Fall ging es gerade um einen Dritten, der als Dienstanbieter die Vergütungsansprüche geltend machte, die ursprünglich einer Telefonsexanbieterin zustanden. Im Ergebnis konnte die Sittenwidrigkeit damit bejaht und die Klage abgewiesen werden.
Kommentar
Das Urteil des AG Berlin-Lichtenberg fand nicht allzu viel Beachtung. Es ist allerdings nicht ganz uninteressant. Denn schließlich hat die Sexarbeit (in fast allen Fassetten) in den letzten Jahren einen großen Wandel durchlaufen. Dieser war durchweg von einer zunehmenden Liberalisierung geprägt, die den aktuellen gesellschaftlichen Ansichten entsprechen.
In diese Reihe von Entscheidungen reiht sich das hier besprochene Urteil indes nicht ein. Es tendiert eher in eine einschränkende Richtung. Fraglich ist der Vergleich mit dem ProstG. Dieses richtete sich an Sexarbeiterinnen im engeren Sinne. Telefonsex wird hingegen häufig von zu Hause aus abgeleistet und findet – was die Wesensverschiedenheit zur Sexarbeit im Sinne des ProstG begründet – ohne die Durchführung von sexuellen Handlungen statt. Vertretbar wäre es deshalb auch gewesen, den Telefonsexvertrag als von der Rechtsordnung anerkannt anzusehen.
AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 26.10.2011, Az. 7 C 85/11