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Siebentägiges Speichern von IP-Adressen ist rechtmäßig

BGH, III ZR 391/13


Siebentägiges Speichern von IP-Adressen ist rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 03.07.2014 unter dem Az. III ZR 391/13 entschieden, dass ein Internetanbieter die Verbindungsdaten seiner Kunden bis zu 7 Tage speichern darf. Denn es gebe nach dem jetzigen Stand der Technik keine Alternative zur Speicherung, wenn man Störungen an den Telekommunikationsanlagen erkennen, eingrenzen und beheben wolle. Die derzeitige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stehe dem auch nicht entgegen, weil die dort thematisierte Speicherung der IP-Adressen nicht zum Zweck der Strafverfolgung, sondern den Interessen des Netzbetreibers diene.
Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleister, der Kläger ist ein Kunde und Inhaber eines DSL-Anschlusses, den er bei der Beklagten gebucht hat. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt, eine so genannte Flatrate, vereinbart.

Die Beklagte weist dem Computer, den der Kunde für die Einwahl in seinen Account nutzt, über die Dauer der einzelnen Sitzungen eine so genannte IP-Adresse zu, welche sie aus einem Großkontingent hernimmt. Nach Beendigung der Sitzung wird die IP-Adresse wieder freigegeben und kann einem anderen Kunden zugewiesen werden. Daher erhält jeder Nutzer zur Einwahl eine unterschiedliche Nummer(dynamische IP-Adresse).
Diese Adressen werden nach dem Ende der jeweiligen Verbindung 7 Tage lang gespeichert. Davor waren die Daten länger gespeichert. Der Kläger meint, die Beklagte müsse die Daten sofort nach der Verbindungstrennung wieder löschen.
Die Beklagte dagegen meint, zur Abwehr von Störungen sei sie gemäß § 96 i.V. m. § 100 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu einer kurzfristigen Speicherung der IP-Adressen berechtigt. Wegen einer Änderung der Technik beruft sie sich nicht mehr darauf, dass sie auch zur Entgeltermittlung und Abrechnung (§ 97 TKG) zur Speicherung berechtigt sei.

Neben den Löschungs- und Unterlassungsansprüchen hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur sofortigen Löschung der IP-Adressen zu verurteilen. Das Landgericht gab den Anträgen statt, hat im Hinblick auf die IP-Adressen entschieden, diese nach sieben Tage ab Ende der Internetverbindungen wieder zu löschen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, welche vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil abgeändert und die Sache zur Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach Beweisaufnahme die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die erneute Revision des Klägers.
Jedoch bleibt diese ohne Erfolg. Denn der BGH hält die sofortige Löschung der jeweils zugeteilten dynamischen IP-Adressen nicht für nötig. Zulässig sei es, diese Daten für sieben Tage nach dem Ende der Internetverbindung zu löschen. Diese Befugnis ergebe sich aus § 100 Abs. 1 TKG. Die Datenerhebung sei erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um Gefahren für den Telekommunikationsbetrieb abzuwenden. Die Identität des jeweiligen Nutzers sei daraus nicht zu erkennen. Diese könne erst durch Kombination mit weiteren Daten ermittelt werden. Eine solche Ermittlung finde nur bei konkretem Verdacht eines Fehlers statt. Nach Auskunft eines Sachverständigen sei eine anderweitige Behebung oder Vorbeugung von Fehlern an der Anlage nicht möglich.

BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az. III ZR 391/13


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