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Sexueller Missbrauch von Kindern via WhatsApp

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 4 RVs 144/15


Sexueller Missbrauch von Kindern via WhatsApp

Das OLG Hamm hat mit seinem Beschluss vom 14.01.2016 unter dem Az. 4 RVs 144/15 entschieden, dass ein Erwachsener, der mit einem neunjährigen Mädchen chattet und während des Chats fragt, ob das Mädchen, deren Freund, eine Freundin und der Angeklagte „zu viert was machen“ können, den Tatbestand des sexuellen Kindesmissbrauchs erfüllt.

Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgerichts Hamm und hat damit das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Beckum) bestätigt.

Am Ende des Jahres 2014 hat der damals 55 Jahre alte Mann aus Oelde über Whatsapp mit dem damals 9 Jahre alten Opfer aus Oelde gechattet. Das Mädchen und dessen Mutter kannte er bereits seit einiger Zeit. Im Verlaufe dieses Chats hat der Angeklagte das Opfer nach deren Beziehung zu ihrem Freund gefragt, ob die Nacht mit diesem schön sei, ob sie "eine Freundin“ habe, welche „nicht erwachsen sein müsse" und ob sie „zu viert was machen“ können. Die Mutter, die zwischendurch das Telefon an sich nahm, las die weiteren Nachrichten und zeigte den Angeklagten an.

Wegen dieses Chats verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Sprungrevision zum Bundesgerichtshof ein. Diese blieb jedoch erfolglos. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Hamm zur weiteren Entscheidung verwiesen. Doch auch nach der Entscheidung des vierten Strafsenats des OLG Hamm hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs nach § 176 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar gemacht.
Dieser Straftatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter auf ein Kind mündlich oder mit Hilfe von Schriften oder Informations- bzw. Kommunikationstechnologie mit dem Ziel einwirkt, das Kind zu einer sexuellen Handlung zu bewegen. Das kann eine solche Handlung sein, die das Kind an dem Täter, vor dem Täter, an oder vor einem Dritten begehen soll oder vom Täter und/oder einem Dritten an sich begehen lassen soll.

Die von dem Angeklagten auf das Handy des Mädchens gesendete Nachricht mit der Frage „zu 4. was machen“ sei eine solche Schrift im Sinne des Tatbestandes, so das OLG.
Mit dieser Nachricht habe der Angeklagte auf das Opfer eingewirkt. Das Einwirken könne auf unterschiedliche Weise erfolgen, etwa durch wiederholtes Drängen, durch Überreden, mit Hilfe von Versprechungen oder dem Erwecken von Neugier.

Es sei zwar im vorliegenden Fall (noch) nicht zu einem Drängen oder Überreden gekommen, weil der sexuelle Hintergrund der Nachrichten noch nicht ausreichend gewesen wäre. Die Nachricht hätte aber dem Wecken von Neugier gedient, vor allem vor dem Hintergrund der Thematisierung der "Nacht“ mit dem Freund des Opfers.

Der Angeklagte habe dabei ein sexuelles Erlebnis mit vier Beteiligten vorgeschlagen, das die Geschädigte noch nicht gehabt habe. Zutreffend habe das Amtsgericht dieses Verhalten als strafbar beurteilt. Es sei hierfür unerheblich, ob sich Täter und Opfer vorher schon gekannt hätten.

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 4 RVs 144/15


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